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PDF anzeigen[X.] ZR 319/00vom19. Juli 2001in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], [X.] und [X.] 19. Juli 2001beschlossen:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 26. Mai 2000 wird nicht angenommen.Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 83.780 DM fest-gesetzt.[X.] Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist rechtlicheinwandfrei entschieden worden (§ 554 b ZPO).Die Klage ist unschlüssig. Ansprüche wegen Verletzung eines Vertragesmit Schutzwirkung für Dritte scheiden aus den vom Berufungsgericht zutreffendbezeichneten Gründen aus. Die Vorschrift des § 7 Abs. 1 MaBV hatte nur die- 3 -Hauptschuldnerin, nicht aber die [X.] zu beachten. Ein Schaden ist [X.], weil die Klägerin die für den rechtlich gebotenen Gesamtvermögens-vergleich notwendigen Tatsachen (vgl. dazu [X.], Urt. v. 26. Oktober 2000- IX ZR 227/99, [X.], 96, 98 m.w.[X.]) nicht vorgetragen hat.[X.] Kirchhof Fi-scher Ganter Raebel
Meta
19.07.2001
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2001, Az. IX ZR 319/00 (REWIS RS 2001, 1838)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1838
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