Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2001, Az. IX ZR 213/00

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 556

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[X.] ZR 213/00vom20. November 2001in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], [X.] und [X.] 20. November 2001beschlossen:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 20. April 2000 wird nicht ange-nommen.Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 152.151,68 [X.].Gründe:Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicherBedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO).Allerdings hat der Beklagte seine anwaltlichen Pflichten gegenüber derKlägerin schuldhaft verletzt. Indes ist der Schaden dem Beklagten haftungs-rechtlich nicht zuzurechnen, weil die Klägerin nach den [X.] Fest-stellungen des Berufungsgerichts - ohne daß das Fehlverhalten des [X.] Anlaß gegeben hätte - die Frage ihres Prozeßbevollmächtigten nach dem- 3 -Bestehen einer Unfallversicherung verneint hat. Damit hat sie bewirkt, daû [X.] in der verbleibenden Zeit nichts unternahm, um [X.] des § 7 I 1 Abs. 2 [X.] zu wahren. Durch diesen ungewöhnli-chen und unsachgemûen Eingriff in den Geschehensablauf hat sie eine wei-tere Ursache gesetzt, die den Scltig herbeigefrt hat (vgl.[X.], Urt. v. 15. April 1999 - [X.], [X.], 1330, 1335m.w.Nachw.).[X.] Kirchhof [X.]

Meta

IX ZR 213/00

20.11.2001

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2001, Az. IX ZR 213/00 (REWIS RS 2001, 556)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 556

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