7. Senat | REWIS RS 2019, 2418
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Verzinsung eines Anspruchs auf Erstattung von Einfuhrabgaben
NV: Die Verzinsung eines Anspruchs auf Erstattung von Einfuhrabgaben nach § 236 Abs. 1 Satz 1 AO ab Rechtshängigkeit wird nicht gemäß Art. 116 Abs. 6 Unterabs. 1 UZK ausgeschlossen, wenn die Rechtshängigkeit bereits vor der Anwendbarkeit dieser Norm eingetreten ist .
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23.07.2018 - 7 K 1579/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
Die Beteiligten streiten um die Verzinsung rechtswidrig festgesetzter und nach einem rechtskräftigen Urteil erstatteter Einfuhrumsatzsteuer.
Mit Urteil vom 08.06.2016 gab das Finanzgericht ([[X.].]) im Verfahren 7 K 356/13 (rechtshängig ab 20.02.2013) einer Klage der Rechtsvorgängerin der Klägerin und [[X.].] (Klägerin) statt und hob den Einfuhrabgabenbescheid vom 02.03.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.01.2013 auf. Mit diesem Einfuhrabgabenbescheid hatte der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt --[X.]--) seinerzeit Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 51.334,77 € für Luxusuhren festgesetzt, die nach einem in [[X.].] erfolgten Raub zunächst nach [X.] ([X.]) verbracht und dann als sogenannte Rückware nach [[X.].] wieder eingeführt worden waren.
Hauptsächlicher Streitgegenstand des damaligen Verfahrens war, ob die Rückwarenregelung der Art. 185 bis 187 des Zollkodex ([X.]) durch § 12 der [X.] ausgeschlossen war, was das [[X.].] verneinte. Nach [X.] im Einspruchsverfahren wegen geminderten Zollwertes erstattete das [X.] der Klägerin letztlich aufgrund des Klageverfahrens den Restbetrag in Höhe von 40.443,40 € am 24.08.2016.
Mit Schreiben vom 20.09.2016 beantragte die Klägerin, einen Zinsbescheid bezüglich des bereits ausgekehrten [X.] in Höhe von 40.443,40 € mit Zinsen seit dem 20.02.2013 (Datum der Rechtshängigkeit) in Höhe von 0,5 %-Punkten pro Monat über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 236 Abs. 1 und § 238 Abs. 1 der Abgabenordnung ([[X.].]) zu erlassen. Mit Bescheid vom 15.11.2016 lehnte das [X.] die Zahlung ab. Das Urteil des [[X.].] sei nach dem 01.05.2016 rechtskräftig geworden. § 236 [[X.].] werde nunmehr von Art. 116 der Verordnung ([X.]) Nr. 952/2013 vom 09.10.2013 zur Festlegung des [X.] (U[X.]) überlagert.
Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hatte Erfolg. Das [[X.].] erkannte einen Verstoß gegen Unionsrecht und sprach der Klägerin Zinsen nach unionsrechtlichen Grundsätzen zu. Ein Verstoß gegen Unionsrecht liege auch bei einer einfachen Verletzung gültiger unionsrechtlicher Vorschriften vor und nicht nur bei der Erhebung von Abgaben aufgrund für ungültig oder nichtig erklärter Normen. Für ein solches weites Verständnis spreche vor allem der Sinn und Zweck des unionsrechtlichen Verzinsungsanspruchs. Denn dadurch sollten die Vermögenseinbußen kompensiert werden, die aufgrund der mangelnden Verfügbarkeit von Geldbeträgen erlitten würden. Weder Art. 241 [X.] noch Art. 116 U[X.] stünden einer Verzinsung entgegen, weil die Normen lediglich "zollverfahrensimmanente" Fehler erfassten.
Hiergegen wendet sich das [X.] mit seiner Revision. Ein Zinsanspruch ergebe sich nicht aus § 236 [[X.].], weil die Norm nach dem vollständigen Inkrafttreten des Unionszollkodex durch Art. 116 Abs. 6 U[X.] überlagert werde. Art. 116 U[X.] sei auch einschlägig, wenn die Abgabenschuld unter dem Regime des [X.] entstanden sei. Der Zinsanspruch nach § 236 [[X.].] entstehe erst mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
Die Voraussetzungen des unionsrechtlichen Verzinsungsanspruchs seien ebenfalls nicht erfüllt, weil es sich nicht um einen Fall einer ungültigen oder für nichtig erklärten Verordnung handele. Die durch den Gerichtshof der [X.] ([X.]) entwickelte [X.] greife nicht für sämtliche Erstattungsfälle. Es fehle eine Verletzung unionsrechtlicher Vorschriften, die nach dem Grundsatz der Effektivität zur [X.] führen könne.
Das [X.] beantragt, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Sie trägt vor, sie habe [X.] nach § 236 [[X.].] und keine Erstattungszinsen begehrt. Das [[X.].] habe darauf hingewirkt, einen allgemeinen Antrag auf Verzinsung zu stellen. So habe das [[X.].] keine Entscheidung über die Anwendbarkeit von Art. 116 Abs. 6 U[X.] treffen müssen. Art. 116 Abs. 6 U[X.] verstoße gegen höherrangiges Europarecht in Gestalt der [X.]-Rechtsprechung, wenn dadurch eine Verzinsung von [X.] generell ausgeschlossen werde.
Wollte man keine Verzinsung nach unionsrechtlichen Grundsätzen annehmen, greife § 236 [[X.].], der nicht durch Art. 116 Abs. 6 U[X.] überlagert werde. Art. 116 Abs. 6 U[X.] regele nur die Verzinsung in außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren und greife nicht in die einzelstaatlichen gerichtlichen Prozessvorschriften der Mitgliedstaaten ein. Art. 116 Abs. 6 U[X.] erfasse wegen des Zusammenhangs zu Art. 121 Abs. 1 U[X.] nur von einer einzelstaatlichen Zollbehörde positiv beschiedene Erstattungsanträge, nicht jedoch Erstattungen aufgrund eines erfolgreich durchgeführten [X.] gegen einen Abgabenbescheid. Diese seien in Art. 44 U[X.] geregelt, wonach die in den Mitgliedstaaten jeweils geltenden gerichtlichen Verfahrensvorschriften nicht vom U[X.] oder seinen Durchführungsverordnungen verdrängt würden.
Im Übrigen sei Art. 116 U[X.] gar nicht anwendbar, weil das finanzgerichtliche Verfahren bereits 2013 begonnen habe.
II.
Die Revision des [X.] ist unbegründet (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--). Der Klägerin stehen Zinsen nach § 236 Abs. 1 Satz 1 [X.] für den [X.]raum vom 20.02.2013 (Datum der Rechtshängigkeit) bis zum 24.08.2016 ([X.]) zu.
Der Senat kann dahinstehen lassen, ob der Klägerin Zinsen nach den vom [X.] entwickelten unionsrechtlichen Grundsätzen zustehen. Jedenfalls hat das [X.] rechtsfehlerhaft die --einschlägige-- Anspruchsgrundlage für die Zinsen in § 236 [X.] nicht geprüft.
1. Gemäß § 236 Abs. 1 Satz 1 [X.] entsteht ein Anspruch auf Zahlung von [X.], wenn durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt wird. Dies gilt entsprechend, wenn sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts oder durch Erlass des beantragten Verwaltungsakts erledigt hat (§ 236 Abs. 2 Nr. 1 [X.]). Der Zweck des § 236 [X.] besteht darin, dem Gläubiger eines Erstattungsanspruchs für die Vorenthaltung des Kapitals und der damit verbundenen Nutzungsmöglichkeiten zumindest für die [X.] ab Rechtshängigkeit eine Entschädigung zu gewähren (vgl. Urteile des [X.] --[X.]-- vom 16.11.2000 - XI R 31/00, [X.], 1, [X.], 119, und vom 16.05.2013 - II R 20/11, [X.], 320, [X.], 770; [X.] in [X.]/[X.]/ [X.] --[X.]--, § 236 [X.] Rz 5; [X.] in [X.], [X.] § 236 Rz 5).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Klägerin einen Anspruch auf [X.] gemäß § 236 Abs. 1 Satz 1 [X.] ab dem [X.]punkt der Rechtshängigkeit der ursprünglich erhobenen Klage, weil das [X.] in diesem Verfahren den Einfuhrabgabenbescheid aufgehoben hatte. Die bereits gezahlte Einfuhrumsatzsteuer wurde der Klägerin erstattet.
2. Dem Anspruch auf [X.] aus § 236 Abs. 1 Satz 1 [X.] stehen weder Art. 116 Abs. 6 [X.] noch Art. 241 [X.] entgegen.
a) Der Senat kann dahinstehen lassen, ob Art. 116 Abs. 6 [X.] [X.] nach § 236 [X.] ausschließt (so ausdrücklich [X.] in [X.], Art. 116 [X.] Rz 27), weil im Streitfall der [X.] mit der Rechtshängigkeit und damit bereits vor dem Inkrafttreten des [X.] zum 01.05.2016 begonnen hatte. Somit könnten allenfalls die einschlägigen Regelungen des [X.] Anwendung finden.
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] sind Verfahrensvorschriften im Allgemeinen auf alle bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Rechtsstreitigkeiten anwendbar. [X.] Vorschriften hingegen werden gewöhnlich so ausgelegt, dass sie grundsätzlich nicht für vor ihrem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte gelten ([X.]-Urteile Molenbergnatie vom 23.02.2006 - [X.]/04, [X.]:[X.], [X.]schrift für Zölle und Verbrauchsteuern --[X.]-- 2006, 161; [X.] vom 07.09.1999 - [X.]/98, [X.]:[X.], [X.] 1999, 371).
Wie der [X.] weiterhin entschieden hat, verbietet es der Grundsatz der Rechtssicherheit im Allgemeinen, den Beginn der Geltungsdauer eines Rechtsakts der Gemeinschaft auf einen [X.]punkt vor dessen Veröffentlichung zu legen; dies kann aber ausnahmsweise dann anders sein, wenn ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel es verlangt und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet ist oder wenn aus Wortlaut, Zweck oder Aufbau der betreffenden Gemeinschaftsvorschriften eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist ([X.]-Urteil [X.] vom 19.03.2009 - [X.]/07, [X.]:C:2009:167, [X.] 2009, 101, Rz 32, m.w.N.).
Da sich die Erlass- bzw. Erstattungsvorschriften im [X.] gegenüber dem [X.] nicht grundlegend geändert haben, hat die dargestellte Rechtsprechung weiterhin Gültigkeit (vgl. zur Einführung des Art. 239 [X.] [X.]-Urteil [X.] vom [X.], [X.]:[X.], [X.] 2000, 12). Schließlich enthalten weder der Wortlaut der Vorschrift noch die Erwägungsgründe der Verordnung einen Hinweis darauf, dass Art. 116 [X.] entgegen der Regelung in Art. 288 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 [X.] (Gültigkeit ab 01.05.2016) eine Rückwirkung zukommt (Senatsbeschluss vom 24.07.2017 - VII B 165/16, [X.], 1637).
bb) Bei den hier entscheidungserheblichen Regelungen bezüglich der Erstattung von Einfuhrabgaben handelt es sich um Vorschriften des materiellen Rechts (vgl. Senatsbeschluss vom 26.01.2001 - VII B 19/00, [X.] 2001, 945 zu Art. 13 der Verordnung ([X.]) Nr. 1430/79). Das hat der Senat für Art. 236 und Art. 239 [X.] und für Art. 116 Abs. 1 [X.] ausdrücklich entschieden (Senatsbeschluss in [X.], 1637). Auch wenn Art. 241 [X.] und Art. 116 [X.] neben Vorschriften des materiellen Rechts auch Verfahrensvorschriften enthalten, sind Letztere vorliegend nicht entscheidungserheblich, weil die Beteiligten über die Frage streiten, ob ein Zinsanspruch auf den Erstattungsbetrag danach ausgeschlossen ist. Bei der hierbei zu beachtenden Regelung in Art. 116 Abs. 6 [X.] handelt es sich um eine materiell-rechtliche Vorschrift, die erst seit dem vollständigen Inkrafttreten des [X.] anwendbar ist. Für Fälle, in denen die Zollschuld vor dem 01.05.2016 entstanden ist, gelten daher noch die materiell-rechtlichen Bestimmungen der Art. 235 bis 242 [X.] ([X.] in [X.], Art. 116 [X.] Rz 3; [X.]/[X.], Zollkodex, 7. Aufl., Vor Art. 116 Rz 12; [X.], [X.] Praxis 2017, 98, 101).
cc) Obwohl [X.] nach § 236 [X.] erst mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung (Senatsurteil vom 14.05.2002 - VII R 6/01, [X.], 389, [X.], 677) oder der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts, durch den sich der Rechtsstreit nach Rechtshängigkeit erledigt hat, entstehen, muss für die Anwendbarkeit von [X.] oder [X.] auf die Rechtshängigkeit abgestellt werden. Das Prozessrechtsverhältnis besteht nämlich bereits ab Rechtshängigkeit ([X.] in [X.], § 66 [X.]O Rz 32). Deshalb setzt die Verzinsungspflicht mit der Rechtshängigkeit der Streitsache ein und läuft bis zum Auszahlungstag.
dd) Die von den Beteiligten aufgeworfene Frage der Vereinbarkeit von Art. 116 Abs. 6 [X.] mit höherrangigem Recht stellt sich in diesem Fall also nicht (vgl. [X.] in [X.], Art. 116 [X.] Rz 109).
b) Der Senat kann dahinstehen lassen, ob Art. 241 [X.] über den Verweis in § 21 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes auf den vorliegenden Fall entsprechend anwendbar ist. Denn Art. 241 [X.] würde einen Anspruch auf [X.] nicht ausschließen, weil diese Norm ausdrücklich auf die Anwendbarkeit einzelstaatlicher Bestimmungen verweist ([X.] in Rüsken, Zollrecht, Art. 241 [X.] Rz 8; [X.] in [X.], Art. 116 [X.] Rz 113).
3. Der Zins berechnet sich --wie auch das [X.] für den unionsrechtlichen Zinsanspruch angenommen hat-- nach § 238 [X.] ([X.] in [X.], § 236 [X.] Rz 29).
Danach betragen die Zinsen ab Beginn des [X.] %. Sie sind von dem Tag an, an dem der [X.] beginnt, nur für volle Monate zu zahlen. Der zu verzinsende Betrag ist auf den nächsten durch 50 € teilbaren Betrag abzurunden (§ 238 Abs. 2 [X.]).
Der [X.]. Senat des [X.] hat in seinem Beschluss vom 25.04.2018 - [X.] B 21/18 ([X.]E 260, 431, [X.] 2018, 415) diesen Zinssatz (für Veranlagungszeiträume ab 2015) auch für Erstattungsansprüche mit Blick auf das strukturelle Niedrigzinsniveau (im dortigen Fall im Streitzeitraum ab 2015) für nicht realitätsgerecht erachtet. Daraus ist jedoch nicht zu schlussfolgern, dass in Bezug auf die Höhe der [X.] verfassungsrechtliche Zweifel bestehen. Ein zu hoher Zinssatz zugunsten des Steuerpflichtigen berührt weder das rechtsstaatliche Übermaßverbot (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art 20 Abs. 3 des Grundgesetzes --GG--) noch den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Allenfalls könnten diejenigen Steuerpflichtigen benachteiligt sein, welche keine [X.] (in dieser Höhe) erhalten. Es gibt aber keine Gleichheit im Unrecht ([X.]-Urteil vom 17.05.2017 - V R 52/15, [X.]E 258, 124, [X.] 2018, 218, Rz 37, m.w.N.).
4. [X.] beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O.
Meta
22.10.2019
Urteil
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 23. Juli 2018, Az: 7 K 1579/17, Urteil
Art 116 Abs 6 EUV 952/2013, § 236 AO, § 21 Abs 2 UStG 2005, § 238 AO, Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, UStG VZ 2016, Art 235 EWGV 2913/92, Art 235ff EWGV 2913/92, Art 235 ZK, Art 235ff ZK
Zitiervorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.10.2019, Az. VII R 38/18 (REWIS RS 2019, 2418)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 2418
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Prozesszinsen für erstattete Einfuhrumsatzsteuer
(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 14.12.2021 VII R 15/19 - Wiederaufleben einer Steuerforderung nach § …
Hinzurechnung von Beförderungskosten bei passiver Veredelung
Keine vorübergehende Verwendung beim Verbringen eines Fahrzeugs zur Erfüllung eines Kaufvertrags
Zu den Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Anschlusslieferung
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