Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27.10.2022, Az. VII R 1/20

7. Senat | REWIS RS 2022, 7270

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Gegenstand

Keine vorübergehende Verwendung beim Verbringen eines Fahrzeugs zur Erfüllung eines Kaufvertrags


Leitsatz

1. NV: Das besondere Verfahren der vorübergehenden Verwendung i.S. von Art. 250 UZK kann nicht für einen PKW (Nicht-Unionsware) in Anspruch genommen werden, der zur Erfüllung eines Kaufvertrags in das Zollgebiet der Union verbracht und nicht als Beförderungsmittel verwendet wird.

2. NV: Liegen die Voraussetzungen der vorübergehenden Verwendung nicht vor, kann die Gestellung nicht gemäß Art. 218 Buchst. a UZK-IA durch konkludentes Handeln erfolgen, so dass es ohne ausdrückliche Gestellungsmitteilung zu einer Entstehung der Einfuhrzollschuld gemäß Art. 79 Abs. 1 Buchst. a UZK wegen Verletzung der Gestellungspflicht des Art. 139 Abs. 1 UZK kommt.

3. NV: Wird ein Fahrzeug zur Erfüllung eines Kaufvertrags in das Gebiet der Union verbracht und an einen Beauftragten des Käufers übergeben, geht das Fahrzeug in den Wirtschaftskreislauf der Union ein mit der Folge, dass gemäß § 21 Abs. 2 UStG i.V.m. Art. 79 Abs. 1 Buchst. a UZK die Einfuhrumsatzsteuer entsteht.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.], [X.] vom [X.] - 11 K 2256/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Der [X.]läger und Revisionskläger ([X.]läger), der seinen Wohnsitz in der [X.] hat, war zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen [X.]infuhr bei der [X.]irma [X.], [X.], [X.], als [X.]utoverkäufer angestellt. In deren Namen verkaufte er mit [X.] ein [X.]ahrzeug, …, an den [X.] Staatsbürger [X.], der bis zum [X.] seinen ersten Wohnsitz ebenfalls in der [X.] hatte. Der [X.]aufpreis betrug 267.690 [X.] und sollte teilweise durch Inzahlunggabe eines Gebrauchtwagens erbracht werden. [X.], der sich im Urlaub in [X.]innland aufhielt, beauftragte mit der [X.]bwicklung des [X.]aufs die [X.]irma [X.], [X.], [X.]innland, deren Geschäftsführer für [X.] die [X.]onditionen des [X.]aufvertrags verhandelt hatte und die Details, wie die Zulassung und den Transport des [X.]ahrzeugs, mit dem [X.]läger abstimmte. Der [X.]läger ließ das [X.]ahrzeug in der [X.] am [X.] auf [X.] zu. Die Zulassung erfolgte auf das Wechselkennzeichen [X.] 123, auf das bereits der Gebrauchtwagen zugelassen war. Da [X.] das [X.]ahrzeug an seinem Urlaubsort nutzen, dessen Laufleistung aber nicht erhöhen wollte, sollte das [X.]ahrzeug nicht auf eigener [X.]chse nach [X.]innland transportiert werden. [X.] beauftragte daher ein [X.] Speditionsunternehmen mit der Durchführung des [X.]utotransports. Im [X.]aufvertrag wurde diesbezüglich unter "[X.]emerkungen und spezielle [X.]bmachungen" vereinbart, dass die [X.]ahrzeugübergabe (erg. an den Spediteur) voraussichtlich in [X.] ([X.]undesrepublik [X.] --[X.]--) stattfinden und das [X.]ahrzeug dorthin bewegt werden solle; der genaue Termin solle noch bekanntgegeben werden. In den "[X.]llgemeinen Vertragsbedingungen" war zudem unter 7. ausgeführt, dass bis zur Übergabe des [X.]ahrzeugs der Verkäufer die Gefahr für den Untergang oder die Wertminderung des [X.]ahrzeugs tragen sollte. In [X.]innland sollte das [X.] Wechselkennzeichen montiert und das [X.]ahrzeug nach [X.]eendigung des Urlaubs von [X.] wieder in die [X.] ausgeführt werden.

2

Der [X.]läger fuhr das [X.]ahrzeug am [X.] von der [X.] nach [X.], um es dort an den [X.] Transportunternehmer zu übergeben, der den weiteren Transport nach [X.]innland durchführen sollte. Der [X.]läger passierte hierbei den Grenzübergang [X.], ohne an der Grenze eine Zollabfertigung durchzuführen. [X.]n dem [X.]ahrzeug war zum Zeitpunkt der [X.]infuhr das [X.] [X.] 456 angebracht. Das [X.]ahrzeug wurde an dem vereinbarten Treffpunkt, einem ungefähr 2 km von der [X.] entfernten Parkplatz in [X.], auf einen L[X.]W mit einer [X.] Zulassung verladen, nachdem der [X.]läger zuvor das [X.] [X.] abmontiert hatte. Im Gegenzug wurde der in Zahlung genommene Gebrauchtwagen, den der Spediteur aus [X.]innland mitgebracht hatte, abgeladen und anschließend vom [X.]läger mit dem [X.] zur [X.] in die [X.] gefahren.

3

Im Rahmen einer Zollkontrolle wurde das streitgegenständliche [X.]ahrzeug zur Sicherung der [X.]infuhrabgaben sichergestellt. Zudem setzte der [X.]eklagte und Revisionsbeklagte (Hauptzollamt --HZ[X.]--) mit [X.]infuhrabgabenbescheid vom 09.03.2017 gegen den [X.]läger, den [X.] sowie [X.] gesamtschuldnerisch [X.]infuhrabgaben in Höhe von 61.800 € (20.000 € Zoll und 41.800 € [X.]infuhrumsatzsteuer) fest. Zur [X.]egründung führte das HZ[X.] aus, dass das [X.]ahrzeug durch das [X.]ufladen und den geplanten Transport von [X.] nach [X.]innland nicht mehr als [X.]eförderungsmittel im Straßenverkehr eingesetzt und somit die in den zollrechtlichen Vorschriften genannten Voraussetzungen für die vollständige [X.]efreiung von den [X.]infuhrabgaben gemäß [X.]rt. 250 [X.]bs. 2 [X.]uchst. d der Verordnung ([X.]U) Nr. 952/2013 des [X.]uropäischen Parlaments und des Rates vom 09.10.2013 zur [X.]estlegung des [X.] --UZ[X.]-- ([X.]mtsblatt der [X.]uropäischen [X.] --[X.][X.]l[X.]U-- 2013, Nr. L 269, 1) i.V.m. [X.]rt. 212 der Delegierten Verordnung ([X.]U) 2015/2446 der [X.]ommission vom 28.07.2015 zur [X.]rgänzung der Verordnung ([X.]U) Nr. 952/2013 des [X.]uropäischen Parlaments und des Rates mit [X.]inzelheiten zur Präzisierung von [X.]estimmungen des [X.] --UZ[X.]-D[X.]-- ([X.][X.]l[X.]U 2015, Nr. L 343, 1) nicht mehr erfüllt gewesen seien. Die [X.]infuhrabgaben seien daher nach [X.]rt. 79 [X.]bs. 1 [X.]uchst. a UZ[X.] entstanden. Der [X.]läger sei [X.] nach [X.]rt. 79 [X.]bs. 3 [X.]uchst. b UZ[X.], da er die amtlichen [X.]n [X.]ennzeichen entfernt und das [X.]ufladen auf ein weiteres [X.]eförderungsmittel zumindest zugelassen habe. [X.]ls Verkäufer von [X.]fz habe er vernünftigerweise wissen müssen, dass dies im Rahmen der vorübergehenden Verwendung eines außerhalb der [X.]uropäischen [X.] ([X.]U) zugelassenen [X.]eförderungsmittels nicht zulässig sei.

4

Während der an [X.] gerichtete [X.]infuhrabgabenbescheid bestandskräftig wurde, legten der [X.]läger und [X.] gegen die sie betreffenden [X.]escheide [X.]insprüche ein. Den [X.]inspruch des [X.]lägers wies das HZ[X.] mit [X.]ntscheidung vom 26.07.2017 zurück.

5

Nachdem [X.] zwischenzeitlich die festgesetzten [X.]infuhrabgaben in Höhe von 61.800 € bezahlt hatte, hob das HZ[X.] am 11.07.2017 die Sicherstellung des [X.]ahrzeugs auf. Dieses wurde anschließend wieder in die [X.] ausgeführt und anderweitig veräußert.

6

Gegen die [X.]inspruchsentscheidung des HZ[X.] erhob der [X.]läger [X.]lage, die das [X.]inanzgericht ([X.]G) mit folgender [X.]egründung abwies: Die Zollschuld sei gemäß [X.]rt. 79 [X.]bs. 1 [X.]uchst. a UZ[X.] entstanden, weil der [X.]läger gegen die aus [X.]rt. 139 [X.]bs. 1 UZ[X.] folgende Verpflichtung verstoßen habe, in das Zollgebiet der [X.] verbrachte Waren bei ihrer [X.]nkunft bei der bezeichneten Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort oder in der [X.]reizone unverzüglich zu gestellen. Der [X.]läger habe auch keine (ausdrückliche) Zollanmeldung abgegeben. Die Gestellung und die [X.]bgabe einer Zollanmeldung seien im Streitfall auch nicht durch das bloße Passieren der Zollstelle erfolgt, weil die Voraussetzungen einer vorübergehenden Verwendung nicht vorgelegen hätten. Denn es sei nicht vorgesehen gewesen, das [X.]ahrzeug im Zollgebiet der [X.] vorübergehend als [X.]eförderungsmittel zu verwenden und anschließend wieder auszuführen. Vielmehr habe das Verbringen des [X.]ahrzeugs allein der [X.]rfüllung des [X.]aufvertrags gedient. [X.]ine [X.]ewilligung der vorübergehenden Verwendung für [X.] sei zwar möglich gewesen, aber der [X.]läger hätte dann für Rechnung des [X.] handeln müssen, was vorliegend nicht der [X.]all gewesen sei, weil die [X.] bis zur Übergabe in [X.] die Gefahr eines Untergangs oder einer Verschlechterung der [X.]aufsache getragen habe. Der [X.]läger habe daher für deren Rechnung gehandelt. [X.]s könne dahinstehen, ob das [X.]ahrzeug auf den Namen einer außerhalb des Zollgebiets der [X.] ansässigen Person amtlich zugelassen gewesen sei. Der [X.]läger sei [X.] nach [X.]rt. 79 [X.]bs. 3 [X.]uchst. a UZ[X.], und die Zollschuld sei auch nicht gemäß [X.]rt. 124 [X.]bs. 1 [X.]uchst. k UZ[X.] erloschen, denn die Ware habe, wenn auch nur in geringem Umfang, [X.]ingang in den Wirtschaftskreislauf der [X.] gefunden. Die [X.]infuhrumsatzsteuer sei ebenfalls zu Recht festgesetzt worden, weil eine [X.]infuhr im Sinne des Mehrwertsteuerrechts vorliege.

7

Der [X.]läger begründet seine Revision mit einer Verletzung von [X.]rt. 250 UZ[X.]. Die beabsichtigte vorübergehende Verwendung des [X.]ahrzeugs seitens des [X.] sei zulässig gewesen. [X.]s seien keine Veränderungen an dem P[X.]W beabsichtigt und die Nämlichkeit des [X.]ahrzeugs durch die [X.]ahrgestellnummer gewährleistet gewesen. Der Verfahrensinhaber [X.], für dessen Rechnung er gehandelt habe, sei zum damaligen Zeitpunkt außerhalb des Zollgebiets der [X.], nämlich in der [X.], ansässig gewesen. Die vorübergehende Verwendung sei gemäß [X.]rt. 212 [X.]bs. 2 UZ[X.]-D[X.] angemeldet worden. Der streitgegenständliche P[X.]W sei ein [X.]eförderungsmittel. Die Überführung des P[X.]W von der [X.] nach [X.] sei auf Veranlassung des [X.] geschehen, der zu diesem Zeitpunkt die Verfügungsmacht über das auf ihn zugelassene [X.]ahrzeug gehabt habe. In mehrwertsteuerrechtlicher Hinsicht sei das [X.]ahrzeug dem [X.] bereits in der [X.] geliefert worden, indem ihm die [X.]efähigung verschafft worden sei, im eigenen Namen über das [X.]ahrzeug wirtschaftlich zu verfügen. Das [X.]ahrzeug sei auch in der [X.] auf [X.] zugelassen gewesen, auch wenn bei Grenzübertritt das [X.] und nicht das Wechselkennzeichen des [X.] an dem [X.]ahrzeug montiert gewesen sei. Das [X.]G nehme zu Unrecht an, dass der P[X.]W i.S. des [X.]rt. 124 [X.]bs. 1 [X.]uchst. k UZ[X.] im Zollgebiet der [X.] verwendet worden sei. Die [X.]ahrt nach [X.] zum vereinbarten Übergabepunkt sei ein reines [X.]ntgegenkommen des [X.]lägers ohne eigenständige wirtschaftliche [X.]edeutung gewesen. Mangels [X.]ingangs des wieder ausgeführten P[X.]W in den Wirtschaftskreislauf der [X.]U sei keine [X.]infuhrumsatzsteuer entstanden. Die [X.]eantwortung der [X.]rage, ob die Verwendung einer Ware [X.]influss auf die Güter-, Dienstleistungs- und Geldbewegungen in der [X.]U habe und diese damit in den Wirtschaftskreislauf eingehe, könne nicht davon abhängen, an welchem Ort die Ware nach der [X.] Zollverordnung ([X.]) zu gestellen sei.

8

Der [X.]läger beantragt,
die Vorentscheidung und den [X.]infuhrabgabenbescheid vom 09.03.2017 in Gestalt der [X.]inspruchsentscheidung vom 26.07.2017 aufzuheben.

9

Das HZ[X.] beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Zur [X.]egründung nimmt es im Wesentlichen auf die Vorentscheidung [X.]ezug und ergänzt, die [X.]ahrt des P[X.]W sei zur [X.]rfüllung der im [X.]aufvertrag zwischen [X.] und der [X.] festgelegten Verpflichtungen erfolgt. Der [X.]läger habe nicht für Rechnung des [X.] gehandelt. [X.]erner habe es im Zeitpunkt des Grenzübertritts an einer für die vorübergehende Verwendung erforderlichen Zulassung außerhalb des Zollgebiets der [X.] gemangelt. Das [X.] habe keine Wirksamkeit außerhalb der [X.]. [X.]rt. 212 [X.]bs. 3 [X.]uchst. a UZ[X.]-D[X.] sei vorliegend nicht anwendbar. [X.]ür den [X.]all, dass der Senat davon ausgehen sollte, dass eine formlose Überführung in die vorübergehende Verwendung stattgefunden habe, werde darauf hingewiesen, dass auch in diesem [X.]all die [X.]infuhrabgabenschuld entstanden sei, weil das [X.]ntfernen der [X.]ennzeichen, das [X.]ufladen des P[X.]W und dessen Übergabe an einen [X.]sansässigen dafür ursächlich seien.

Entscheidungsgründe

II.

[X.]ie [X.]ntscheidung ergeht gemäß § 126a der [X.]inanzgerichtsordnung ([X.]O). [X.]er [X.] hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. [X.]ie Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

[X.]ie Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 [X.]O). [X.]ie Vorentscheidung entspricht Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 [X.]O). [X.]as [X.] hat die [X.]lage gegen den [X.]infuhrabgabenbescheid vom 09.03.2017 in Gestalt der [X.]inspruchsentscheidung vom 26.07.2017 zu Recht abgewiesen.

1. [X.]ie [X.]estsetzung der Zollschuld ist rechtmäßig.

a) [X.]ür einfuhrabgabenpflichtige Waren entsteht eine [X.]infuhrzollschuld gemäß Art. 79 Abs. 1 Buchst. a [X.] (u.a.) dann, wenn eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf das Verbringen von [X.] in das Zollgebiet der [X.], auf das [X.]ntziehen dieser Waren aus der zollamtlichen Überwachung oder auf die Beförderung, Veredelung, Lagerung, vorübergehende Verwahrung, vorübergehende Verwendung oder Verwertung dieser Waren in diesem Gebiet nicht erfüllt ist.

[X.]ür das [X.]ntstehen der Zollschuld ist in diesem [X.]all gemäß Art. 79 Abs. 2 Buchst. a [X.] der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Verpflichtung, deren Nichterfüllung die Zollschuld entstehen lässt, nicht oder nicht mehr erfüllt ist.

Zollschuldner ist in diesem [X.]all gemäß Art. 79 Abs. 3 Buchst. a und b [X.] nicht nur derjenige, der die betreffenden Verpflichtungen zu erfüllen hatte, sondern auch derjenige, der wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass eine zollrechtliche Verpflichtung nicht erfüllt war, und für Rechnung der Person handelte, die diese Verpflichtung zu erfüllen hatte, oder an der Handlung beteiligt war, die zur Nichterfüllung der Verpflichtung führte.

aa) Nach Art. 135 Abs. 1 [X.] hat derjenige, der Waren in das Zollgebiet der [X.] verbringt, diese unverzüglich und ggf. nach Maßgabe der von den Zollbehörden festgelegten [X.]inzelheiten auf dem von ihnen bezeichneten Verkehrsweg zu der von diesen Behörden bezeichneten Zollstelle oder zu einem anderen von diesen Behörden bezeichneten oder zugelassenen Ort oder in eine [X.] zu befördern. Welche Verkehrswege in [X.] aufgrund des bestehenden [X.]zwangs zu benutzen sind, ist in § 2 des Zollverwaltungsgesetzes ([X.]) im [X.]inzelnen geregelt. [X.]ie [X.] werden gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 [X.] i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 ZollV im [X.] öffentlich bekanntgegeben. [X.]. ist die Landstraße von [X.] nach [X.] gemäß der Bekanntmachung der auf dem Landweg einzuhaltenden [X.] (§ 1 I. Nr. … des Schreibens des [X.] vom 20.12.2012 – III B 1 -Z0601/12/10003, gültig ab 01.01.2013) als [X.] bis zum Amtsplatz des [X.] – Zollamt [X.] bestimmt.

bb) Außerdem sind gemäß Art. 139 Abs. 1 [X.] in das Zollgebiet der [X.] verbrachte Waren bei ihrer Ankunft bei der bezeichneten Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort oder in der [X.] unverzüglich zu gestellen. [X.]ie Gestellung ist durchzuführen von der Person, die die Waren in das Zollgebiet der [X.] verbracht hat (Buchst. a), von der Person, in deren Namen oder in deren Auftrag die Person handelt, die die Waren in dieses Gebiet verbracht hat (Buchst. b), oder von der Person, die die Verantwortung für die Beförderung der Waren nach dem Verbringen in das Zollgebiet der [X.] übernommen hat (Buchst. c). [X.]ie Gestellung ist gemäß Art. 5 Nr. 33 [X.] die Mitteilung an die Zollbehörden, dass Waren bei der Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort eingetroffen sind und für Zollkontrollen zur Verfügung stehen.

cc) [X.]iese zollrechtlichen Pflichten können im [X.]all des [X.] von [X.] in der vorübergehenden Verwendung unter bestimmten Voraussetzungen durch konkludentes Handeln erfüllt werden.

Gemäß Art. 218 Buchst. a der [X.]urchführungsverordnung ([X.]U) 2015/2447 der [X.] vom 24.11.2015 mit [X.]inzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung ([X.]U) Nr. 952/2013 des [X.]uropäischen Parlaments und des Rates zur [X.]estlegung des Zollkodex der [X.] --[X.]-IA-- (ABl[X.]U 2015, Nr. L 343, 558) gelten für die Zwecke der Art. 138, 139 und 140 [X.]-[X.]A die Beförderung der Waren gemäß Art. 135 [X.] und die Gestellung der Waren gemäß Art. 139 [X.] als durch eine Willensäußerung i.S. von Art. 141 Abs. 1 [X.]-[X.]A erfüllt. [X.]ine solche Willensäußerung stellt gemäß Art. 141 Abs. 1 Buchst. b [X.]-[X.]A das Passieren einer Zollstelle ohne getrennte [X.]ontrollausgänge dar. [X.]ie [X.]iktion des Art. 218 Buchst. a [X.]-IA gilt u.a. für Beförderungsmittel, die gemäß Art. 139 Abs. 1 i.V.m. Art. 136 Abs. 1 Buchst. a [X.]-[X.]A als zur vorübergehenden Verwendung angemeldet gelten, sofern sie nicht mit anderen Mitteln angemeldet werden.

[X.]rfüllt das in das Zollgebiet der [X.] verbrachte Beförderungsmittel jedoch nicht die Voraussetzungen der vorübergehenden Verwendung, greift die [X.]iktion i.S. von Art. 218 Buchst. a [X.]-IA nicht ein mit der [X.]olge, dass die [X.]inhaltung der Beförderungspflicht und die Gestellung als nicht erfolgt gelten und die Zollschuld gemäß Art. 79 Abs. 1 Buchst. a [X.] entsteht. [X.]ies ergibt sich im Wege des [X.] aus Art. 219 [X.]-IA, wonach in einem solchen [X.]all die Zollanmeldung, deren Annahme gemäß Art. 218 Buchst. c [X.]-IA ebenfalls fingiert wird, als nicht abgegeben gilt. [X.]ies ist aufgrund der gleichen Voraussetzungen auch für die Beförderungspflicht und die Gestellung anzunehmen (vgl. auch [X.]/[X.], Zollkodex der [X.], 8. Aufl., Art. 79 Rz 41, und [X.]/[X.], a.a.[X.], Art. 250 Rz 76 am [X.]nde).

dd) Gemäß Art. 250 Abs. 1 Buchst. a [X.] können in der vorübergehenden Verwendung für die Wiederausfuhr bestimmte [X.] im Zollgebiet der [X.] Gegenstand einer besonderen Verwendung unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den [X.]infuhrabgaben sein. [X.]ie vorübergehende Verwendung ist gemäß Art. 250 Abs. 2 Buchst. d [X.] nur zulässig, wenn die in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Anforderungen für die vollständige oder teilweise Befreiung von Abgaben erfüllt sind. [X.]ie vollständige Befreiung von den [X.]infuhrabgaben wird nach Art. 212 Abs. 3 [X.]-[X.]A für im Straßenverkehr eingesetzte Beförderungsmittel gewährt, wenn sie außerhalb des [X.] der [X.] auf den Namen einer außerhalb dieses Gebiets ansässigen Person amtlich zugelassen sind oder, falls sie nicht amtlich zugelassen sind, einer außerhalb des [X.] der [X.] ansässigen Person gehören und unbeschadet der Art. 214, 215 und 216 [X.]-[X.]A von einer außerhalb des [X.] der [X.] ansässigen Person verwendet werden. [X.]rfolgt die Anmeldung der Beförderungsmittel zur vorübergehenden Verwendung gemäß Art. 136 Abs. 1 [X.]-[X.]A mündlich oder mittels einer Handlung gemäß Art. 139 Abs. 1 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 [X.]-[X.]A, wird die Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung der Person erteilt, in deren tatsächlicher Verfügungsgewalt sich die Waren zum Zeitpunkt ihrer Überführung in die vorübergehende Verwendung befinden, es sei denn, diese Person handelt für Rechnung einer anderen Person. In diesem [X.]all wird die Bewilligung dieser anderen Person erteilt (Art. 212 Abs. 2 [X.]-[X.]A).

[X.]ie vorübergehende Verwendung kommt demnach nur für Waren in Betracht, die zu einem späteren Zeitpunkt wieder ausgeführt werden sollen. [X.]ie [X.]rage, in welcher Weise das Beförderungsmittel zur vorübergehenden Verwendung anzumelden ist, ist danach zu entscheiden, welche tatsächliche Verwendungsabsicht nach den Umständen des [X.]inzelfalls feststellbar ist. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang, welche Verwendungsabsicht nach den objektiv erkennbaren Umständen bestand ([X.]sbeschluss vom 03.11.2010 - VII R 38/09, B[X.]H[X.] 231, 424, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --[X.]-- 2010, 327; vgl. auch [X.]surteil vom 14.06.2005 - VII R 44/02, B[X.]H[X.] 210, 78, [X.] 2005, 340).

b) Ausgehend von diesen rechtlichen Grundlagen ist im Streitfall die Zollschuld gemäß Art. 79 Abs. 1 Buchst. a [X.] entstanden und ist der [X.]läger gemäß Art. 79 Abs. 3 Buchst. a [X.] Zollschuldner geworden.

aa) [X.]er [X.]läger hat eine zollrechtliche Verpflichtung in Bezug auf das Verbringen des [X.]ahrzeugs in das Zollgebiet der [X.] verletzt, indem er dieses nicht bei der zuständigen Zollstelle, dem Zollamt [X.], gestellt hat.

Im Streitfall gilt die Zollförmlichkeit der Gestellung nicht gemäß Art. 218 Buchst. a [X.]-IA durch konkludentes Handeln (einfaches Passieren einer Zollstelle ohne getrennte [X.]ontrollausgänge) als erfüllt, weil im Zeitpunkt der Ankunft des [X.]ahrzeugs am Zollamt [X.] die Voraussetzungen für das besondere Verfahren (vgl. Art. 5 Nr. 16 Buchst. [X.]. Art. 210 Buchst. c und Art. 250 [X.]) der vorübergehenden Verwendung nicht vorlagen. [X.]enn in diesem Zeitpunkt sollte das [X.]ahrzeug nicht als Beförderungsmittel im Zollgebiet der [X.] verwendet werden.

Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und daher für den [X.] gemäß § 118 Abs. 2 [X.]O bindenden [X.]eststellungen des [X.] sollte das [X.]ahrzeug in [X.] an das von [X.] beauftragte [X.] Speditionsunternehmen übergeben werden, um die Verpflichtung der [X.] aus dem [X.]aufvertrag vom [X.] zur Übergabe des [X.]ahrzeugs zu erfüllen. [X.]as [X.]ahrzeug wurde demnach als Ware zur [X.]rfüllung des zwischen der [X.] und dem [X.] bestehenden [X.]aufvertrags in das Zollgebiet der [X.] verbracht, wofür eine Zollanmeldung entweder zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr (Art. 201 [X.]) oder zu einem Versandverfahren (Art. 226 [X.]) hätte abgegeben werden müssen. [X.]iner vorübergehenden Verwendung des [X.]ahrzeugs als Beförderungsmittel diente dessen Verbringen nach den weiteren [X.]eststellungen des [X.] dagegen nicht. [X.]afür spricht auch, dass bei der Verladung des [X.]ahrzeugs auf den L[X.]W keine [X.]ennzeichen an dem [X.]ahrzeug angebracht waren.

[X.]ass der [X.]läger das [X.]ahrzeug nach dem Passieren der Grenze zwischen der [X.] und [X.] auf einer Strecke von 2 km auf eigener Achse gefahren ist, führt nicht zu einer Verwendung als Beförderungsmittel. [X.]enn die Überbrückung dieser kurzen Strecke diente lediglich dazu, zu dem Treffpunkt mit dem [X.]n Spediteur zu gelangen, und hatte damit nur untergeordnete Bedeutung. Maßgeblich ist jedoch der eigentliche Zweck der Verwendung (vgl. dazu [X.]sbeschluss in B[X.]H[X.] 231, 424, [X.] 2010, 327). [X.]ieser eigentliche Zweck bestand vorliegend in der [X.]rfüllung des [X.]aufvertrags.

Auch die Tatsache, dass das [X.]ahrzeug zu einem späteren Zeitpunkt in [X.]innland als Beförderungsmittel hätte verwendet werden sollen, wie das [X.] weiter festgestellt hat, ändert daran nichts, weil die Zollschuld bereits durch die Pflichtverletzung im Zusammenhang mit dem Verbringen des [X.]ahrzeugs in das Zollgebiet der [X.] in [X.] entstanden ist und die Voraussetzungen der vorübergehenden Verwendung bereits im Zeitpunkt des [X.] hätten erfüllt sein müssen (vgl. Art. 79 Abs. 2 Buchst. a [X.]). Aus demselben Grund kommt es nicht mehr darauf an, dass das [X.]ahrzeug nach seiner Verwendung in [X.]innland und der Beendigung des Urlaubs des [X.] wieder in die [X.] ausgeführt werden sollte.

Ob die weiteren Voraussetzungen der vorübergehenden Verwendung wie die Zulassung auf eine außerhalb des [X.] der [X.] ansässige Person im Zeitpunkt des [X.] erfüllt waren, bedarf vor diesem Hintergrund ebenfalls keiner weiteren Beurteilung.

bb) [X.]er [X.]läger ist gemäß Art. 79 Abs. 3 Buchst. a [X.] Zollschuldner geworden, weil er das [X.]ahrzeug nicht bei dessen Ankunft im Zollgebiet der [X.] gestellt hat. [X.]azu wäre er jedoch verpflichtet gewesen, weil er das [X.]ahrzeug in das Zollgebiet der [X.] verbracht hat (Art. 139 Abs. 1 Buchst. a [X.]).

cc) Ob die Zollschuld gemäß Art. 124 Abs. 1 Buchst. b oder Buchst. k [X.] infolge der [X.]ntrichtung des [X.]infuhrabgabenbetrags oder durch die spätere Verbringung des P[X.]W aus dem Zollgebiet der [X.] erloschen ist, kann im vorliegenden Streitfall, in dem es allein um die [X.]estsetzung der Zollschuld geht, dahinstehen. [X.]enn die genannte Vorschrift ist in Titel III, [X.]apitel 4 "[X.]rlöschen der Zollschuld" des [X.] zu finden, während die [X.] in Titel III, [X.]apitel 1 enthalten sind. Bereits daraus ist zu schließen, dass der [X.] zwischen dem [X.]ntstehen und dem [X.]rlöschen der Zollschuld unterscheidet und Art. 124 Abs. 1 [X.] eine entstandene [X.]infuhrabgabenschuld voraussetzt. Art. 124 [X.] ist daher erst im [X.]rhebungsverfahren zu beachten (vgl. dazu auch [X.]eimel in [X.]/[X.], [X.], Art. 124 Rz 23). [X.]ie Regelung hat keine Auswirkungen auf die [X.]ntstehung der Zollschuld und die [X.]rage, ob deren [X.]estsetzung mit einem [X.]infuhrabgabenbescheid rechtmäßig ist.

Soweit der [X.] in früheren [X.]ntscheidungen unter Geltung des Zollkodex (Z[X.]) im Zusammenhang mit der [X.]estsetzung von [X.]infuhrabgaben auch Art. 233 Z[X.] angesprochen hat (vgl. z.B. [X.]surteile vom 27.03.2007 - VII R 13/05, B[X.]H/NV 2007, 1383; vom 07.03.2006 - VII R 24/04, B[X.]H[X.] 213, 473, [X.] 2006, 288, und VII R 23/04, B[X.]H[X.] 212, 321), ist klarzustellen, dass diese Rechtsprechung auf die Anwendung des [X.] nicht übertragbar ist.

2. [X.]ie [X.]estsetzung der [X.]infuhrumsatzsteuer ist ebenfalls rechtmäßig, denn die [X.]infuhr von Waren ist ein steuerbarer Umsatz im Sinne des Umsatzsteuerrechts.

a) aa) [X.]er [X.]infuhrumsatzsteuer unterliegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) die [X.]infuhr von Gegenständen im Inland oder in den --für den Streitfall keine Rolle spielenden-- in der Vorschrift aufgeführten [X.] Gebieten. [X.]as UStG selbst enthält keine [X.]efinition der [X.]infuhr. Allerdings lässt sich der Begriff anhand von Art. 30 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/[X.]G des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem --MwStSystRL-- (ABl[X.]U 2006, Nr. L 347, 1) bestimmen, der die [X.]infuhr eines Gegenstands als Verbringen eines Gegenstands, der sich nicht im freien Verkehr i.S. des Art. 24 des Vertrags befindet, in die [X.] definiert (Art. 5 Abs. 1 MwStSystRL). Nach Art. 60 MwStSystRL erfolgt die [X.]infuhr von Gegenständen in dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet sich der Gegenstand zu dem Zeitpunkt befindet, in dem er in die [X.] verbracht wird.

Steuertatbestand und Steueranspruch treten zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die [X.]infuhr des Gegenstands erfolgt (Art. 70 MwStSystRL). Unterliegen Gegenstände vom Zeitpunkt ihrer Verbringung in die [X.] einem Verfahren oder einer sonstigen Regelung i.S. der Art. 156, 276 und 277 MwStSystRL, der Regelung der vorübergehenden Verwendung bei vollständiger Befreiung von [X.]infuhrabgaben oder dem externen Versandverfahren, treten Steuertatbestand und Steueranspruch erst zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Gegenstände diesem Verfahren oder dieser sonstigen Regelung nicht mehr unterliegen. Unterliegen die eingeführten Gegenstände Zöllen, landwirtschaftlichen Abschöpfungen oder im Rahmen einer gemeinsamen Politik eingeführten Abgaben gleicher Wirkung, treten Steuertatbestand und Steueranspruch zu dem Zeitpunkt ein, zu dem Tatbestand und Anspruch für diese Abgaben entstehen (Art. 71 Abs. 1 MwStSystRL).

bb) Gemäß § 21 Abs. 2 UStG gelten für die [X.]infuhrumsatzsteuer die Vorschriften für Zölle sinngemäß.

Mit Urteil vom 06.05.2008 - VII R 30/07 (B[X.]H[X.] 221, 325, [X.] 2008, 301, mit Verweis auf [X.]surteil vom 03.05.1990 - VII R 71/88, B[X.]H[X.] 161, 260) hat der erkennende [X.] entschieden, dass durch die sinngemäße Anwendung der Zollvorschriften insbesondere sichergestellt werden soll, dass die bei der [X.]infuhr zu erhebenden Abgaben von ein und derselben Behörde in einem Bescheid nach dem gleichen Verfahren aufgrund einheitlich getroffener [X.]eststellungen einfach und zweckmäßig erhoben werden; dieser Zweck wird nur erreicht, wenn es regelmäßig zur Anwendung der Zollvorschriften auf die [X.]infuhrumsatzsteuer kommt (vgl. auch [X.]surteile vom 25.10.2006 - VII R 64/05, B[X.]H/NV 2007, 527, und vom 23.05.2006 - VII R 49/05, B[X.]H[X.] 213, 446, [X.] 2006, 345; vgl. auch [X.]och, in e[X.]omm Ab 01.01.2021, § 21 UStG Rz 10; BeckO[X.] UStG/Hamster, [X.]. [15.06.2022], UStG § 21 Rz 38; [X.] in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 21 Rz 15).

[X.]ie Verbindung von Zoll- und Umsatzsteuerrecht wird für die vorübergehende Verwendung auch durch § 1 Abs. 2 Nr. 1 der [X.]infuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung bestätigt, wonach die vorübergehende [X.]infuhr von Gegenständen, die nach den zollrechtlichen Vorschriften zur vorübergehenden Verwendung frei von [X.]infuhrabgaben eingeführt werden können, einfuhrumsatzsteuerfrei ist.

[X.]ennoch kommt eine Anwendung der Zollvorschriften wie z.B. Art. 79 Abs. 1 Buchst. a [X.] nur in Betracht, wenn und soweit diese nach ihrem Sinn und Zweck auf die [X.]infuhrumsatzsteuer übertragbar sind.

cc) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.]uropäischen [X.] ([X.]uGH) kann neben der Zollschuld eine Mehrwertsteuerpflicht bestehen, wenn aufgrund des [X.]ehlverhaltens, das zur [X.]ntstehung der Zollschuld führte, angenommen werden kann, dass die fraglichen Waren in den Wirtschaftskreislauf der [X.] gelangt sind und somit einem Verbrauch, d.h. dem mit Mehrwertsteuer belasteten Vorgang, zugeführt werden konnten ([X.]uGH-Urteile [X.]ederal [X.]xpress Corporation [X.]eutsche Niederlassung vom 10.07.2019 - [X.]/18, [X.]U:[X.], Rz 44, m.w.[X.], [X.] 2019, 231; Hauptzollamt [X.] vom 03.03.2021 - [X.]/20, [X.]U:C:2021:161, Rz 30, [X.] 2021, 189; [X.] vom 01.06.2017 - [X.]/15, [X.]U:[X.], Rz 54, [X.] 2017, 238, und [X.]urogate [X.]istribution und [X.]HL Hub Leipzig vom 02.06.2016 - C-226/14 und [X.]/14, [X.]U:C:2016:405, Rz 65, [X.] 2016, 193). [X.]abei stellt der [X.]uGH maßgeblich darauf ab, dass es sich bei der Mehrwertsteuer um eine Verbrauchsteuer handelt (vgl. [X.]uGH-Urteil Latvijas [X.]zelzcels vom 18.05.2017 - [X.]/16, [X.]U:[X.], Rz 69, [X.] 2017, 241; so auch § 21 Abs. 1 UStG).

Allerdings kann eine solche Vermutung widerlegt werden, wenn nachgewiesen wird, dass trotz des zollrechtlichen [X.]ehlverhaltens, das zur [X.]ntstehung einer [X.]infuhrzollschuld in dem Mitgliedstaat führte, in dem dieses [X.]ehlverhalten begangen wurde, ein Gegenstand im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats, in dem dieser Gegenstand zum Verbrauch bestimmt war, in den Wirtschaftskreislauf der [X.] gelangt ist. In diesem [X.]all tritt der Tatbestand der [X.]infuhrmehrwertsteuer in diesem anderen Mitgliedstaat ein ([X.]uGH-Urteile [X.]ederal [X.]xpress Corporation [X.]eutsche Niederlassung, [X.]U:[X.], Rz 48, [X.] 2019, 231, und Hauptzollamt [X.], [X.]U:C:2021:161, Rz 31, [X.] 2021, 189). In einem [X.]all, in dem nachgewiesen ist, dass der Verbrauch des Gegenstands in einem anderen Mitgliedstaat als [X.] stattgefunden hat, stellt das zollrechtliche [X.]ehlverhalten, das in [X.] zur [X.]ntstehung der Zollschuld geführt hat, für sich genommen keinen ausreichenden Beweis dafür dar, dass der fragliche Gegenstand auch in [X.] in den Wirtschaftskreislauf der [X.] gelangt ist (vgl. [X.]uGH-Urteil [X.]ederal [X.]xpress Corporation [X.]eutsche Niederlassung, [X.]U:[X.], Rz 52, [X.] 2019, 231).

[X.]er [X.]uGH weist ferner in ständiger Rechtsprechung darauf hin, dass die [X.]infuhrmehrwertsteuer und die Zölle hinsichtlich ihrer Hauptmerkmale insofern vergleichbar sind, als sie durch die [X.]infuhr in die [X.] und die sich anschließende Überführung in den Wirtschaftskreislauf der Mitgliedstaaten entstehen. [X.]iese Parallelität wird im Übrigen dadurch bestätigt, dass Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 2 MwStSystRL die Mitgliedstaaten ermächtigt, den Steuertatbestand und die [X.]ntstehung des Steueranspruchs der [X.]infuhrmehrwertsteuer mit dem Tatbestand und der [X.]ntstehung des Anspruchs bei Zöllen zu verknüpfen ([X.]uGH-Urteile Hauptzollamt [X.] vom 08.09.2022 – [X.], [X.]U:[X.], Rz 25; [X.] (indirekter [X.]) vom 12.05.2022 - [X.]14/20, [X.]U:C:2022:374, Rz 54, [X.] 2022, 209; [X.]auno teritorinė muitinė vom 07.04.2022 - [X.]/20, [X.]U:C:2022:277, Rz 47, [X.] 2022, 213; [X.]ederal [X.]xpress Corporation [X.]eutsche Niederlassung, [X.]U:[X.], Rz 41, [X.] 2019, 231; [X.] vom 11.07.2013 - [X.]/12, [X.]U:C:2013:466, Rz 41, [X.] 2014, 22; vgl. auch [X.]uGH-Urteil [X.]inberger vom 28.02.1984 - [X.], [X.]U:[X.], Rz 18).

Im Unterschied zur Zollschuldentstehung führt somit nicht allein das physische Verbringen einer Ware aus einem [X.]rittland in die [X.] dazu, dass auch eine [X.]infuhr im Sinne des Mehrwertsteuerrechts vorliegt. [X.]rst mit dem Gelangen der Ware in den Wirtschaftskreislauf der [X.] kann die Ware einem Verbrauch, d.h. dem mit Mehrwertsteuer belasteten Vorgang, zugeführt werden (vgl. [X.]uGH-Urteil Hauptzollamt [X.], [X.]U:[X.], Rz 26; [X.], Umsatzsteuer- und [X.] 2019, 267, 270). Auch bei der Verletzung von zollrechtlichen Pflichten gemäß Art. 79 Abs. 1 [X.] kann von der [X.]ntstehung der [X.]infuhrumsatzsteuer nur dann ausgegangen werden, wenn --neben der [X.]rfüllung der in Art. 79 Abs. 1 [X.] genannten Tatbestände-- die Ware in den Wirtschaftskreislauf bzw. auf den Binnenmarkt der [X.] gelangt ist, so dass sie mit [X.]swaren, deren Lieferung der Umsatzsteuer unterliegt, in Wettbewerb treten kann (vgl. [X.], [X.] 2020, 585, 589).

[X.]er [X.]ingang in den Wirtschaftskreislauf wird teilweise dahingehend präzisiert, dass die Ware Gegenstand einer Lieferung (Art. 14 ff. MwStSystRL) oder einer [X.]ienstleistung (Art. 24 ff. MwStSystRL) ist oder --im privaten Bereich-- einen steuerbaren Umsatz substituiert (vgl. [X.], [X.] Praxis 2021, 241, 244). [X.]as [X.] München geht demgegenüber in seinem Urteil vom [X.] - 14 [X.] 2649/16 (juris) davon aus, dass Gegenstände insbesondere dann in den Wirtschaftskreislauf der [X.]U gelangen, wenn ihre Verwendung die Güter-, [X.]ienstleistungs- und Geldbewegungen zwischen den Wirtschaftssubjekten (insbesondere Unternehmen, private Haushalte, Banken und Versicherungen sowie staatliche Stellen) beeinflusst.

b) Im Streitfall ist die [X.]infuhrumsatzsteuer gemäß § 21 Abs. 2 UStG i.V.m. Art. 79 Abs. 1 Buchst. a [X.] entstanden, weil das [X.]ahrzeug ohne Gestellung in das Steuergebiet verbracht wurde und es keinem Verfahren i.S. von Art. 71 Abs. 1 MwStSystRL, hier der vorübergehenden Verwendung, unterlag.

aa) Infolge der Nichtgestellung des [X.]ahrzeugs liegt eine Pflichtverletzung i.S. des Art. 79 Abs. 1 Buchst. a [X.] vor, die zunächst vermuten lässt, dass auch die [X.]infuhrumsatzsteuer entstanden ist. [X.]er [X.]läger hat diese Vermutung nicht entkräftet.

Vielmehr ist das [X.]ahrzeug auch in den Wirtschaftskreislauf der [X.] eingegangen. Nach den gemäß § 118 Abs. 2 [X.]O bindenden [X.]eststellungen des [X.] hat der [X.]läger das [X.]ahrzeug in das Steuergebiet verbracht, um es auf einem etwa 2 km von der [X.] entfernten Parkplatz einem [X.]n Transportunternehmer zu übergeben. [X.]ie Übergabe wurde wie geplant vorgenommen und damit der [X.]aufvertrag zwischen der [X.] und dem [X.] erfüllt. Aufgrund dessen wurde das [X.]ahrzeug spätestens in diesem Zeitpunkt als Wirtschaftsgut verwendet und im [X.] an das Verbringen in das Gebiet der [X.]U Gegenstand einer Lieferung, mit der dem [X.]n Transportunternehmer, der das [X.]ahrzeug an dem vereinbarten Treffpunkt auf seinen L[X.]W lud, bzw. dem [X.] die Verfügungsmacht an dem [X.]ahrzeug verschafft wurde.

[X.]ie einfuhrumsatzsteuerrechtliche Beurteilung wird auch dadurch bestätigt, dass im Gegenzug der [X.]läger den in Zahlung gegebenen Gebrauchtwagen entgegengenommen hat (sog. Tausch mit Baraufgabe; vgl. Abschn. 10.5 Abs. 4 Satz 1 des [X.]; vgl. auch [X.]riedrich-Vache in [X.]/[X.]raeusel/[X.], UStG § 10 Rz 216 ff.; Treiber in Sölch/Ringleb, a.a.[X.], § 10 Rz 370) und damit das streitgegenständliche [X.]ahrzeug an die Stelle des Gebrauchtwagens getreten ist.

bb) Welche Bedeutung dem [X.]ntfernen des [X.] Garagenkennzeichens zukommt, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen.

[X.]ine [X.]ntstehung der [X.]infuhrumsatzsteuer erst in [X.]innland scheidet vorliegend aus, weil das [X.]ahrzeug nicht dorthin gelangte, sondern nach Aufhebung der Sicherstellung wieder in die [X.] ausgeführt wurde. Insofern liegt der Streitfall anders als der, der dem [X.]uGH-Urteil Hauptzollamt [X.] ([X.]U:C:2021:161, [X.] 2021, 189) zugrunde gelegen hat.

[X.]ie Sicherstellung des [X.]ahrzeugs steht dem [X.]ingang in den Wirtschaftskreislauf ebenfalls nicht entgegen, weil diese erst erfolgte, nachdem das [X.]ahrzeug bereits auf den L[X.]W verladen worden war.

3. [X.]as Verfahren ist nicht im Hinblick auf das Vorabentscheidungsersuchen des [X.] [X.] vom 02.06.2021 - 4 [X.] 130/20 ([X.] 2021, 254, Aktenzeichen des [X.]uGH [X.]) und das dazu ergangene [X.]uGH-Urteil Hauptzollamt [X.] ([X.]U:[X.]) auszusetzen und eine etwaige Vorabentscheidung des [X.]uGH einzuholen, weil im Streitfall die [X.]infuhr unmittelbar in [X.] erfolgt ist und das [X.]ahrzeug zuvor nicht durch weitere Mitgliedstaaten gefahren wurde, während sich das [X.]ahrzeug im [X.]all des [X.] [X.] in mehreren Mitgliedstaaten befand. Streitig ist dort somit der Ort der [X.]ntstehung der Mehrwertsteuerschuld.

[X.]asselbe gilt für das Vorabentscheidungsersuchen des [X.] [X.]üsseldorf vom 11.12.2019 - 4 [X.] 473/19 Z,[X.]U ([X.] 2020, 142), über das der [X.]uGH mit Urteil Hauptzollamt [X.] ([X.]U:C:2021:161, [X.] 2021, 189) entschieden hat.

4. [X.]ie [X.]ostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

VII R 1/20

27.10.2022

Bundesfinanzhof 7. Senat

Beschluss

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 22. Oktober 2019, Az: 11 K 2256/17, Urteil

Art 79 Abs 1 Buchst a EUV 952/2013, Art 139 Abs 1 EUV 952/2013, Art 250 EUV 952/2013, Art 218 Buchst a EUV 2015/2447, Art 141 Abs 1 Buchst b EUV 2015/2446, Art 212 Abs 3 EUV 2015/2446, § 2 Abs 4 S 2 ZollVG, § 2 Abs 1 S 1 ZollV, § 21 Abs 2 UStG 2005, Art 70 EGRL 112/2006, Art 267 AEUV

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27.10.2022, Az. VII R 1/20 (REWIS RS 2022, 7270)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 7270

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Referenzen
Wird zitiert von

14 K 2827/18

1 StR 151/23

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