Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2008, Az. VI ZR 245/07

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 648

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[X.] ZR 245/07 vom 25. November 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 249 [X.], § 254 Dc Zur Frage, ob ein vorsteuerabzugsberechtigter Geschädigter bei Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs verpflichtet ist, ein regelbesteuertes Fahrzeug zu erwerben.
[X.], Beschluss vom 25. November 2008 - [X.]/07 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 25. November 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision gegen das Urteil des [X.] vom 23. August 2007 wird auf Kosten der [X.] abgelehnt. Der Gegenstandswert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.235,29 • festgesetzt. Gründe: [X.] Die Beklagte haftet als Haftpflichtversicherer des Schädigers in vollem Umfang aus einem Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug der Klägerin einen Totalschaden erlitten hat. Gemäß dem nach dem Unfall eingeholten Gutachten betrug der Wiederbeschaffungswert 14.000 • und der Restwert 4.500 •, jeweils einschließlich Umsatzsteuer auf der Grundlage der Differenzbesteuerung. Die vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin erwarb ein gleichartiges, differenzbesteu-ertes Ersatzfahrzeug zu einem Preis von 15.900 •. Das beschädigte Fahrzeug veräußerte sie für 4.500 • an ein Autohaus. 1 - 3 - 2 Die Beklagte hat den Fahrzeugschaden auf der Basis eines Net-to-Wiederbeschaffungswerts unter Abzug einer Umsatzsteuer von 19 % für den Wiederbeschaffungswert und den Restwert in Höhe von 7.983,20 • reguliert. Sie trägt vor, die Klägerin hätte ein regelbesteuertes Fahrzeug als Ersatz an-schaffen müssen und könne die Umsatzsteuer nicht verlangen. Vergleichbare Fahrzeuge würden zu 30 % regelbesteuert angeboten. Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung weiterer 2.235,29 • verur-teilt. Dagegen hat diese mit Einwilligung der Klägerin einen Antrag auf Zulas-sung der Sprungrevision gestellt. 3 I[X.] Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision ist aufgrund der schriftli-chen Einwilligung der Klägerin statthaft (§ 566 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber nicht begründet, weil die Rechtssache weder eine grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 566 Abs. 4 ZPO). 4 Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht der Klägerin Schadensersatz auf der Basis eines Brut-to-Wiederbeschaffungswerts von 14.000 • zugesprochen hat. Im Streitfall lie-gen die Voraussetzungen nicht vor, unter denen die Rechtsprechung ange-nommen hat, dass die in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer nicht vom Schädi-ger zu erstatten ist, soweit der Halter eines für Geschäftszwecke benutzten Fahrzeugs nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (vgl. Senatsurteil vom 6. Juni 1972 - [X.] ZR 49/71 - [X.], 973, 974; [X.], [X.] - 4 - teil vom 22. Mai 1989 - [X.] - NJW-RR 1990, 32, 33). Die Klägerin hat ein differenzbesteuertes Fahrzeug angeschafft, so dass sie nicht vorsteuerab-zugsberechtigt ist (vgl. §§ 15 Abs. 1, 14 Abs. 4 Nr. 8, 14a Abs. 6, 14c, 25a Abs. 3, 4 UStG; Tipke/Lang/Reiß, Steuerrecht, 19. Aufl., § 14 Rn. 144 ff.). [X.] werden selbst nach dem - bestrittenen - Beklagtenvortrag auf dem maß-geblichen Markt vergleichbare Fahrzeuge nur zu 30 % regelbesteuert angebo-ten. Unter diesen Umständen ist es einem Geschädigten auch im Hinblick auf eine etwaige Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) nicht zumutbar, sich ausschließlich nach einem regelbesteuerten Fahrzeug umzusehen und ein solches zu erwerben, um zur Entlastung des Schädigers die [X.] geltend machen zu können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 6 [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom [X.] - 13 C 926/07 (10b) -

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VI ZR 245/07

25.11.2008

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2008, Az. VI ZR 245/07 (REWIS RS 2008, 648)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 648

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