Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2008, Az. VI ZR 220/07

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 4218

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/07 Verkündet am: 29. April 2008 [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: nein BGB § 249 Abs. 2 Satz 1 Hb Ein Unfallgeschädigter kann (fiktiv) die vom Sachverständigen geschätzten Repara-turkosten bis zur Höhe des [X.] in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und zu diesem Zweck - falls erforderlich - verkehrssicher (teil-) reparieren lässt (im [X.] an Senat, [X.] 154, 395 ff.; 168, 43 ff.). [X.], Urteil vom 29. April 2008 - [X.]/07 - [X.] AG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 14. April 2008 durch [X.] [X.], Wellner, [X.], [X.] und Zoll für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landge-richts [X.] vom 15. Juni 2007 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Der PKW des [X.] ist bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden. Die Beklagte hat als Kraftfahrzeugpflichtversicherer des Unfallgegners in vollem Umfang für den Schaden einzustehen. 1 Eine fachgerechte Instandsetzung des beschädigten Fahrzeugs hätte nach sachverständiger Schätzung 1.916,70 • netto gekostet. Der Kläger ließ die Reparatur jedoch kostengünstiger durchführen. Er veräußerte das Fahrzeug spätestens nach 22 Tagen. Die Beklagte erstattete ihm einen Betrag von 1.300 •, den sie aus dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs vor dem [X.] in Höhe von 3.800 • unter Abzug eines [X.] von 2.500 • errechnete. 2 - 3 - Mit seiner Klage hat der Kläger die geschätzten Kosten einer fachgerech-ten Reparatur abzüglich gezahlter 1.300 •, mithin 616,70 • nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 295,51 • geltend gemacht. Hierbei hat er eine 1,5 Geschäftsgebühr aus dem Gegenstandswert von 2.567 • zugrunde gelegt, eine 0,75 Prozessgebühr aus dem [X.] von 616,70 • abgesetzt und die Postpauschale von 20 • sowie die Umsatzsteuer hinzuge-rechnet. 3 Das Amtsgericht hat die Klage in der Hauptsache abgewiesen und [X.] Anwaltskosten lediglich aus einem Gegenstandswert von 1.879,06 • in Höhe von 254,62 • zugesprochen. Das [X.] hat die Beru-fung des [X.], mit der dieser sein ursprüngliches Klageziel weiterverfolgt hat, zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver-folgt der Kläger seine im Berufungsverfahren zuletzt gestellten Anträge weiter. 4 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt, die vom Kläger durchgeführte Reparatur könne zwar aufgrund der vorgelegten Lichtbilder und Anlagen nicht als unfachmännisch bezeichnet werden; eine Reparatur mit Gebrauchtteilen sei im Hinblick auf das Alter des Fahrzeugs angemessen. Der Kläger verstoße aber gegen das Berei-cherungsverbot, wenn er trotz des alsbaldigen Weiterverkaufs durch den Unfall wirtschaftlich besser gestellt werde als ohne das schädigende Ereignis. 5 - 4 - I[X.] 6 1. Das Berufungsurteil ist nicht schon aus formellen Gründen aufzuhe-ben. Zwar ist nach der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung der Zivilpro-zessordnung eine Aufnahme der [X.] in das Berufungsurteil nicht entbehrlich. Der Antrag des Berufungsklägers braucht aber nicht unbedingt wörtlich wiedergegeben zu werden. Es genügt, wenn aus dem Zusammenhang der Ausführungen des Berufungsgerichts wenigstens sinngemäß deutlich wird, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat (vgl. Senat, [X.] 161, 151, 153 f.; Urteil vom 18. November 2003 - [X.] ZR 385/02 - VersR 2004, 255). Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil noch, wenn es ausführt, der Kläger verfolge mit der Berufung sein ursprüngliches Klageziel in vollem Umfang weiter. Hieraus kann im Zusammenhang mit dem Urteil des Amtsgerichts, auf welches das Berufungsurteil verwiesen hat, das Berufungs-begehren und der Berufungsvortrag des [X.] mit noch hinreichender Deut-lichkeit erkannt werden. 2. Die Ausführungen des angefochtenen Urteils halten rechtlicher Über-prüfung auch in der Sache stand. 7 a) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senat, [X.] 154, 395, 397 ff.; 162, 161, 164 f.; 163, 180, 184; Urteil vom 5. Dezember 2006 - [X.] ZR 77/06 - [X.], 372, 373) stehen dem [X.] für die Berechnung eines Kraftfahrzeugschadens im Allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung: Die Reparatur des [X.] oder die Anschaffung eines "gleichwertigen" Ersatzfahrzeugs. Der Ge-schädigte, der sein Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt, kann grundsätzlich Ersatz der Reparaturkosten verlangen, wenn diese den [X.] nicht übersteigen. 8 - 5 - b) Der Kläger begehrt jedoch nicht (etwa unter Vorlage der [X.]) Erstattung der Kosten der tatsächlich durchgeführten [X.]. Er will vielmehr seinen Schaden (fiktiv) auf der Basis der geschätzten Kosten für die Instandsetzung berechnen. Nach der Rechtsprechung des er-kennenden Senats kann der Geschädigte die vom Sachverständigen geschätz-ten Reparaturkosten bis zur Höhe des [X.] in der Regel jedoch nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate wei-ternutzt und zu diesem Zweck - falls erforderlich - verkehrssicher (teil-) reparie-ren lässt ([X.] 154, 395 ff.; 168, 43 ff.). 9 c) Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Geschädigte im Streitfall das Fahrzeug spätestens 22 Tage nach dem Unfall weiterveräußert mit der Folge, dass er nicht (fiktiv) die geschätzten [X.], sondern nur den Wiederbeschaffungsaufwand verlangen kann. Da er infolge der Weiterveräußerung den Restwert realisiert hat, muss er sich diesen bei der Schadensberechnung mindernd anrechnen lassen. 10 3. Auch der Anspruch des [X.] auf Erstattung der ihm außergericht-lich entstandenen Anwaltskosten gemäß Nr. 2300 VV RVG n.F. bemisst sich daher unter Zugrundelegung des nach Abzug des [X.] ermittelten Scha-densbetrags. Der Ansatz einer 1,5-fachen Gebühr (vgl. Nr. 2300 VV RVG n.F.) beschwert den Kläger nicht. 11 - 6 - 4. Nach allem ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. 12 [X.] Wellner [X.] [X.]

Zoll Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 15.02.2007 - 93 C 4757/06 - [X.], Entscheidung vom 15.06.2007 - 3 S 17/07 -

Meta

VI ZR 220/07

29.04.2008

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2008, Az. VI ZR 220/07 (REWIS RS 2008, 4218)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4218

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VI ZR 35/10 (Bundesgerichtshof)

Schadenersatz bei Verkehrunfall: Ersatzfähigkeit von - fiktiven - Reparaturkosten bei wirtschaftlichem Totalschaden und Weiterveräußerung des …


VI ZR 35/10 (Bundesgerichtshof)


26 U 21/18 (Oberlandesgericht Hamm)


VI ZR 172/04 (Bundesgerichtshof)


VI ZR 119/09 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.