Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2008, Az. NotZ 105/07

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2008, 4513

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] BESCHLUSS [X.] 105/07 Verkündet am: 14. April 2008 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Verfahren wegen Erhebung von Abgaben - 2 - Der [X.], [X.], hat auf die mündliche Verhand-lung vom 14. April 2008 durch [X.], die Richterin Dr. [X.], [X.] [X.], die Notarin Dr. Doyé und den Notar Dr. [X.] beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des [X.]s für Notarverwaltungssachen des [X.] vom 20. Juli 2007 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des [X.] zu tragen und die der Antragsgegnerin in diesem Rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Geschäftswert: 44.899 •. Gründe: [X.] Der Antragsteller ist Notar im Geschäftsbereich der Antragsgegnerin. Diese erhebt bei dem Antragsteller und anderen Notaren aufgrund einer ent-sprechenden Satzung zur Finanzierung ihrer Aufgaben monatlich Abgaben. Mit [X.]n vom 4. und 30. Januar 2007 sowie vom 28. Februar 2007 verlangte sie Abgaben für die Monate Oktober, November und Dezember 2006. Mit [X.] vom 28. März 2007 setzte sie Abgaben für den Monat Januar 2007 fest. 1 - 3 - Am 10. Januar 2007 hatte ihr neu gewählter Verwaltungsrat eine mit der bisherigen Abgabensatzung inhaltlich übereinstimmende neue Satzung be-schlossen, die das [X.] am 7. Februar 2007 genehmigte und die die Antragsgegnerin in ihrem Amtlichen Mitteilungs-blatt vom 23. März 2007 bekannt machte. Die neue Satzung sollte rückwirkend zum 1. Januar 2007 in [X.] treten. 2 Die vorgenannten [X.] hat der Antragsteller mit Anträgen auf ge-richtliche Entscheidung angefochten. Weiter hat er die Rückzahlung der [X.] und von ihm entrichteten Abgaben verlangt. Er hat unter anderem geltend gemacht, die bisherige Abgabensatzung der Antragsgegnerin, die auf dem durch den Beschluss des [X.] vom 13. Juli 2004 ([X.] 111, 191) für verfassungswidrig erklärten Bestimmungen beruht ha-be, sei mit Inkrafttreten des neuen § 113 Abs. 17 [X.] am 20. Juli 2006 un-wirksam geworden. Jedenfalls sei die Unwirksamkeit mit Ablauf des 31. [X.] eingetreten, weshalb die danach erlassenen Abgabenbescheide für Oktober bis Dezember 2006 nicht mehr auf diese Satzung gestützt werden könnten. Bezüglich der für Januar 2007 festgesetzten Abgaben fehle es [X.] an einer satzungsmäßigen Grundlage, da die am 23. März 2007 bekannt gemachte neue Abgabensatzung die von ihr beanspruchte Rückwirkung zum 1. Januar 2007 aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entfalten könne. Überdies seien die vom [X.] beanstandeten verfassungs-rechtlichen Defizite des § 113a [X.] durch die Neufassung des § 113 [X.] nicht vollständig behoben worden. Weiterhin entspreche die Errichtung der An-tragsgegnerin durch [X.] ohne zusätzlichen Errichtungsakt des [X.] nicht Art. 83, 84 Abs. 1 GG. 3 - 4 - Das [X.] hat diese Einwendungen nicht für begründet er-achtet und die Anträge auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. 4 Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er seine Einwendungen gegen die angefochtenen Abgabenbescheide im Wesentlichen wiederholt und vertieft. 5 I[X.] Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. 6 1. Die angefochtenen Abgabenbescheide für Oktober bis Dezember 2006 sind rechtmäßig, so dass auch kein Rückzahlungsanspruch des Antragstellers besteht. Rechtsgrundlage für die [X.] ist die "alte" Abgabensatzung der Antragsgegnerin. 7 a) Soweit der Antragsteller bezweifelt, dass diese Satzung nach Erlass des Beschlusses des [X.] vom 13. Juli 2004 ([X.] aaO) fortgegolten hat, und soweit er meint, die Antragsgegnerin habe nicht durch [X.] errichtet werden können, hat sich der [X.] mit diesem Vorbringen bereits in dem dieselben Beteiligten betreffenden Beschluss vom 11. Juli 2005 ([X.] 13/05 - D[X.] 2006, 75, 76 f) befasst und die [X.] für unbegründet erachtet. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde des Antragstellers hat die [X.] des [X.] des Bundesverfassungsge-richts durch Beschluss vom 1. Dezember 2005 (1 BvR 2362/05) nicht zur Ent-scheidung angenommen. 8 - 5 - Ebenso hat der [X.] in der vorbezeichneten Entscheidung keinen [X.] gesehen, über die vom [X.] festgestellte Verfas-sungswidrigkeit der §§ 113, 113a [X.] und ihrer Vorgängerregelungen hinaus die Rechtmäßigkeit der Abgabensatzung der Antragsgegnerin in Frage zu [X.] ([X.] aaO [X.] f, siehe auch [X.]sbeschluss vom 20. März 2006 - [X.] 49/05 - Umdruck S. 6, Rn. 7; vgl. im Übrigen zur Fortgeltung der [X.] [X.] NJW-RR 2006, 58, 60). 9 b) Zu Unrecht meint der Antragsteller weiter, die Abgabensatzung sei jedenfalls mit Inkrafttreten der Neuregelung des § 113 [X.] durch das [X.] zur Änderung der [X.] vom 15. Juli 2006 ([X.]) am 20. Juli 2006 nicht mehr anwendbar. 10 Das [X.] hat in seinem Beschluss vom 13. Juli 2004 (aaO [X.]) ausgeführt, die Verfassungswidrigkeit der beanstandeten gesetzlichen Regelungen habe nicht ihre Nichtigkeit und des auf ihnen [X.] zur Folge, da die Besonderheit der für [X.] erklärten Normen es aus verfassungsrechtlichen Gründen notwendig mache, sie als Regelungen für die Übergangszeit fortbestehen zu lassen, damit in [X.] nicht ein Zustand entstehe, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt sei als der bisherige. Für die bis Ende 2006 geltende [X.] müsse verhindert werden, dass ein rechtliches Vakuum entstehe und bei den Abgabenpflichtigen Unsicherheit über die Rechtslage herrsche. Die in den §§ 113, 113a [X.] a.F. genannten Aufgaben könnten nicht für die [X.] der Novellierung zurückgestellt werden. Sie bedürften weiterhin einer verlässli-chen Finanzierung (aaO [X.]). 11 - 6 - Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die bestehenden [X.] nicht mit Inkrafttreten des neu gefassten § 113 [X.], durch den der verfassungsrechtliche Mangel der bis dahin bestehenden gesetzlichen Rege-lungen über die Delegation von [X.] an die [X.] behoben werden sollte, unanwendbar wurden. Mit Inkrafttreten des [X.] konnte nicht zugleich eine neue Rechtsgrundlage für die Erhe-bung von Abgaben geschaffen werden. Vielmehr mussten sich die satzungs-gebenden Organe der Notarkassen zunächst nach den neuen gesetzlichen Vorgaben konstituieren und sodann neues, verfassungsgemäßes Satzungs-recht schaffen. Die Übergangszeit, in der eine den verfassungsrechtlichen An-forderungen genügende Rechtsgrundlage für die Erhebung von Abgaben noch nicht bestand, war deshalb mit Inkrafttreten des neuen § 113 [X.] noch nicht beendet. Da aber aus den in dem Beschluss des [X.] (aaO) genannten Gründen auch in der Folgezeit kein rechtliches Vakuum ent-stehen durfte, mussten die bisherigen [X.] bis zur Schaffung neuen Satzungsrechts auch über den 20. Juli 2006 hinaus fort gelten (vgl. auch [X.] aaO). 12 Dies hat auch im [X.] der [X.] vom 15. Juli 2006 und in dem zugrunde liegenden Gesetzgebungsverfah-ren seinen Niederschlag gefunden. Aus der Begründung des Entwurfs dieses Gesetzes ergibt sich, dass - in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Bun-desverfassungsgerichts - Lücken, in denen eine Abgabenpflicht nicht besteht, vermieden werden sollten (BT-Drucks. 16/1340 [X.], 9). Gemäß § 119 [X.] n.F. hatten die Kassen aber sechs Monate nach Inkrafttreten des Änderungs-gesetzes [X.], ihre Organe neu zu wählen (Satz 1). Bis dahin amtierten die bis-herigen Organe weiter (Satz 2). Hieraus folgt, dass in der zur Verfügung ste-henden [X.] zwischen dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes, der Neuwahl 13 - 7 - der Kassenorgane und dem Erlass neuer [X.] die bisherigen Satzungen weiter gelten sollten, da anderenfalls die Finanzierungslücken, die das Gesetz verhindern sollte, eingetreten wären. c) Der [X.] vermag auch nicht die Auffassung des Antragstellers zu teilen, die Abgabenbescheide für die Monate Oktober bis Dezember 2006 seien rechtswidrig, weil sie erst im Jahre 2007 erlassen worden seien, die bisherige Abgabensatzung jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer [X.] getre-ten sei und die am 10. Januar 2007 beschlossene neue Abgabensatzung [X.] erst für die [X.] ab dem 1. Januar 2007 beanspruche. 14 Diese Argumentation geht bereits deshalb fehl, weil, worauf die [X.] in ihrer Beschwerdeerwiderung zutreffend hinweist, die Abgabenforde-rungen für die Monate Oktober bis Dezember 2006 bereits in diesem [X.] waren. Gemäß § 7 der Abgabensatzung entsteht die Abgabenschuld jeweils mit Ablauf des [X.]s. [X.] ist der jeweilige Kalendermonat (§ 2 Abs. 3 der Abgabensatzung). Hieraus ergibt sich, dass die Abgabenforderung der Antragsgegnerin für Oktober, November und Dezember 2006 jeweils am letzten Tag eines jeden dieser Monate entstanden ist (vgl. [X.] NJW 1966, 2081, 2082 f; [X.]/[X.], [X.], 67. Aufl., § 188 Rn. 5) Dem steht nicht entgegen, dass die Fälligkeit gemäß § 12 der Satzung erst [X.] eintritt. Auf den [X.]punkt des Erlasses der angefochtenen Festsetzungsbe-scheide kommt es für das materiell-rechtliche Entstehen der Abgabenforderung nicht an. Diese dienen vielmehr lediglich der verfahrensmäßigen Feststellung der Abgabenforderung und ihrer Höhe sowie der Schaffung eines vollstreckba-ren Titels (§ 113a Abs. 8 Satz 5 [X.] a.F., § 113 Abs. 17 Satz 8 [X.] n.F.). 15 - 8 - 2. Auch die Einwendungen, die der Antragsteller gegen den Festsetzungs-bescheid für den Monat Januar 2007 erhebt, sind unbegründet. [X.] für diesen Bescheid ist die am 10. Januar 2007 beschlossene "neue" [X.] 16 a) Entgegen der Auffassung des Antragstellers enthält § 113 Abs. 17 [X.] eine den verfassungsrechtlichen Erfordernissen genügende Ermächti-gungsgrundlage für den Erlass der neuen Abgabensatzung der Antragsgegne-rin. Das [X.] hat in seinem Beschluss vom 13. Juli 2004 (aaO [X.]18 f) bemängelt, dass in den seinerzeitigen gesetzlichen Vorschriften jede Regelung über die Zusammensetzung des satzungsgebenden Organs der Antragsgegnerin, über die Art seines Zustandekommens, über die Ermittlung und Bestellung des Präsidenten und über die jeweils angemessene Beteiligung der Notare aus den fünf Ländern, für deren Gebiet die Kasse zuständig ist, [X.]. Gesetzliche Vorgaben zur Organisation seien aber von besonderer Bedeu-tung, weil dem satzungsgebenden Organ der Antragsgegnerin ein großer Ges-taltungsspielraum eröffnet sei. Diese Defizite sind nunmehr behoben. § 113 [X.] n.F. enthält in den Absätzen 8, 10 Satz 2 und Absatz 13 die erforderli-chen Regelungen. Der von dem Antragsteller als Beleg für seine gegenteilige Rechtsauffassung angeführte [X.]sbeschluss vom 24. Juli 2006 ([X.] 44/05 - [X.], 1439) ist nicht einschlägig. 17 b) Nicht zu folgen vermag der [X.] auch der Auffassung des Antragstel-lers, die in § 113 Abs. 17 Satz 6 Nr. 1 bis 5 [X.] dem [X.] über-lassenen Regelungen hätten durch Gesetz getroffen werden müssen. 18 - 9 - Satzungen öffentlich-rechtlicher Verbände bedürfen anders als Rechts-verordnungen grundsätzlich keiner nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigung, so dass Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG we-der direkt noch analog anwendbar ist. Grundsätzlich ist die inhaltlich nicht näher bestimmte allgemeine Übertragung von Satzungsautonomie für einen bestimm-ten Kompetenzbereich der Selbstverwaltung in eigenen Angelegenheiten aus-reichend (z.B.: [X.] 33, 125, 157 ff). Allerdings bedürfen wegen des aus den Grundrechten und dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Vorbehalts des Ge-setzes Satzungsbestimmungen, die Eingriffe in Grundrechte, insbesondere in Freiheit und Eigentum, vorsehen, einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung (aaO S. 158). 19 Diesen Anforderungen genügt § 113 Abs. 17 Satz 1 bis 6 [X.]. Der Gesetzgeber hat dem [X.] nicht die Entscheidung darüber überlas-sen, ob die Kasse Abgaben erheben darf. Vielmehr hat er diese Entscheidung selbst getroffen und damit den Eingriff in die Rechte der Notare dem Grunde nach zugelassen. Dem [X.] bleibt in autonomer Rechtssetzungsbe-fugnis lediglich die nähere Ausgestaltung der Abgabenlast überantwortet. Damit ist dem Vorbehalt des Gesetzes Genüge getan (siehe auch Stellungnahme der Bundesregierung zum [X.] eines Gesetzes zur Änderung der [X.], BT-Drucks. 16/1340, Anlage 2, [X.]). Insbesondere durfte der Gesetzgeber die Bestimmung der Bemessungsgrundlagen für die Abgaben sowie deren Höhe dem [X.] überlassen, da diese von den jeweiligen konkreten Verhältnissen der Kasse abhängen und zu deren zeitnaher sachgerechter Beurteilung der jeweilige Verwaltungsrat besser in der Lage ist als der Gesetzgeber (vgl. [X.] aaO S. 159). 20 - 10 - c) Soweit der Antragsteller die Verfassungsmäßigkeit der in § 113 Abs. 17 Satz 9 und 10 [X.] geregelten Prüfungsrechte der Antragsgegnerin anzweifelt, ist dies nicht entscheidungserheblich, weil die Wahrnehmung dieser Befugnisse nicht Gegenstand des Verfahrens ist. 21 d) Weiterhin begegnet es keinen Bedenken, dass gemäß § 113 Abs. 3 Nr. 2, letzter Halbsatz [X.] für die Höhe der Altersversorgung nicht das so-genannte Versicherungsprinzip bestimmt ist, für das die grundsätzliche Äquiva-lenz von Beitrag und Leistung, das heißt die Abhängigkeit des Leistungsan-spruchs vom Umfang der erbrachten Beiträge, zur Anwendung kommt (vgl. Se-natsbeschlüsse BGHZ 126, 16, 30 f und vom 11. Juli 2005 aaO [X.] f zur frü-heren Abgabensatzung). 22 e) Die vom Antragsteller auch im Zusammenhang mit der Neufassung des § 113 [X.] und der Abgabensatzung erhobenen Bedenken gegen die Errichtung der Antragsgegnerin aufgrund eines [X.]es sind aus den Gründen des [X.] vom 11. Juli 2005 (aaO [X.]) ebenfalls un-begründet. 23 f) Aus den vorstehenden Gründen kommt die vom Antragsteller für ge-boten gehaltene Vorlage an das [X.] gemäß Art. 100 Abs. 1 GG nicht in Betracht. 24 g) Auch die einzelnen Bestimmungen der "neuen" Abgabensatzung der Antragsgegnerin sind rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass sie zu unverhältnismäßigen Belastungen des Antragstellers führt. Der [X.] hat dies bereits zu der inhaltsgleichen bis zum 31. Dezember 2006 angewandten "alten" Abgabensatzung der Antragsgegnerin in dem [X.] - 11 - wähnten, gleichfalls von dem hiesigen Antragsteller angestrengten Beschwer-deverfahren entschieden ([X.]sbeschluss vom 11. Juli 2005 aaO [X.] f). h) Weiter ist die Beanstandung des Antragstellers unbegründet, die am 10. Januar 2007 beschlossene Abgabensatzung hätte nicht rückwirkend zum 1. Januar 2007 in [X.] gesetzt werden dürfen. Der [X.] teilt insoweit die Auf-fassung des [X.]s. Dieses hat zutreffend unter Bezugnahme auf das Urteil des [X.] vom 15. April 1983 (BVerwGE 67, 129, 131) ausgeführt, ein schutzwürdiges Vertrauen der betroffenen Notare, für einen bestimmten [X.]raum keine Abgaben an die Antragsgegnerin abführen zu müssen, habe nicht bestanden, weil die "neue" Satzung lediglich die frühere, auf unvollkommener rechtlicher Grundlage erlassene ersetzte. Die im [X.] der Antragsgegnerin tätigen Notare mussten insbesondere auf-grund der Ausführungen des [X.] in dem Beschluss vom 13. Juli 2004 ([X.] aaO [X.]) zur weiteren Anwendbarkeit des § 113a [X.] und des auf ihm beruhenden Satzungsrechts bis zu einer ver-
26 - 12 - fassungskonformen Neuregelung der Abgabenpflicht damit rechnen, dass sie durchgängig zur Leistung von Abgaben an die Antragsgegnerin verpflichtet sein würden. [X.] [X.] [X.]

Doyé [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 20.07.2007 - [X.] 1/07, 3/07 u. 6/07 -

Meta

NotZ 105/07

14.04.2008

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2008, Az. NotZ 105/07 (REWIS RS 2008, 4513)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4513

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.