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PDF anzeigen[X.] ZR 274/00vom11. September 2001in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.], Kirchhof, [X.] und [X.] 11. September 2001beschlossen:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 17. [X.] Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Juni 2000 wird nicht [X.].Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 120.465,95 [X.].Gründe:Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicherBedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO).Die Auslegung der Bürgschaftsurkunde durch das Berufungsgericht istaus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. [X.] Umstände außerhalb [X.] durfte es berücksichtigen (vgl. [X.], Urt. v. 25. Februar 1999 - [X.] 3 -24/98, [X.], 895, 897 m.w.Nachw.). Etwa verbleibende [X.] zu Lasten der Klägerin (vgl. [X.], Urt. v. 25. Februar 1999 aaO). [X.] hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet(§ 565a ZPO).[X.] [X.] Kirchhof [X.]:als Urkundsbeamter [X.]
Meta
11.09.2001
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2001, Az. IX ZR 274/00 (REWIS RS 2001, 1398)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1398
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