Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.08.2000, Az. XII ZB 122/00

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1414

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[X.] ZB 122/00vom16. August 2000in der [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 16. August 2000 durch [X.] [X.] und [X.] Hahne, [X.], [X.] und Prof. Dr. [X.]:Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der [X.] 13. [X.] des [X.] vom 19. Mai 2000 aufgehoben.Gründe:Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.Das Amtsgericht - Familiengericht - hatte im Tenor seines Urteils [X.] zu folgenden monatlichen Unterhaltszahlungen an seine beidenKinder verurteilt:An die Klägerin Ziffer 1 über bereits titulierte 320 [X.] hinausvon Januar bis einschließlich Juli 1999 weitere [X.] [X.],von August bis Dezember 1999 weitere monatliche17 [X.]und ab Januar 2000 weitere monatliche 7 [X.];an den Kläger Ziffer 2 über bereits titulierte 400 [X.] hinausvon Januar bis einschließlich Juli 1999 weitere57 [X.].- 3 -Im übrigen hat es beide Klagen abgewiesen.Hierbei beruhte die Fassung des Tenors insoweit auf einem Schreibver-sehen, als das Gericht ausweislich der Gründe der Klägerin zu 1 für die Mo-nate Januar bis Juli 1999 einen monatlichen Unterhalt von richtig 77 [X.] zu-sprechen wollte. Mit Beschluß vom 4. Juli 2000 hat das Amtsgericht sein Urteilgemäß § 319 ZPO berichtigt.Das [X.] hat, ausgehend vom noch nicht berichtigten [X.], den Wert des [X.] auf 1.290 [X.] festgesetzt und [X.] vom 19. Mai 2000 die Berufung des Beklagten, mit der er [X.] erstrebt, gemäß §§ 511 a, 519 b ZPO als unzulässig [X.].Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde des Beklagten hat Erfolg,ohne daß es auf die von ihm angesprochene Frage der Berücksichtigung [X.] in dem zugrundeliegenden Vergleich ankommt. Denn der Be-schwerdewert errechnet sich auf der Grundlage der berichtigten Fassung desamtsgerichtlichen Urteils wie folgt, wobei [X.] im Sinne des§ 17 Abs. 4 GKG für die Monate Januar bis einschließlich Juni 1999 [X.]:Klägerin Ziffer 1:a) Rückstand 6 x 77 [X.] =462 [X.]b) laufender Unterhalt 1 x 77 [X.] = 77 [X.] 5 x 17 [X.] = 85 [X.] 6 x 7 [X.] = 42 [X.]204 [X.]- 4 -Gemäß § 9 Satz 1 ZPO ist der 3,5-fache Jahreswert maßgebend, mithin(204 [X.] x 3,5) = 714 [X.] zuzüglich des Rückstands von 462 [X.] = 1.176 [X.](vgl. [X.]/[X.] ZPO 22. Aufl. § 9 Rdn. 5; [X.]/[X.] ZPO 21. Aufl. § 9Rdn. 5).Kläger Ziffer 2:Rückstand 6 x 57 [X.] =342 [X.]laufender Unterhalt 1 x 57 [X.] = 57 [X.]Die sich ergebende Gesamtbeschwer von 1.575 [X.] übersteigt1.500 [X.], so daß die Berufung zulässig ist.[X.] Hahne [X.] Weber-Monecke Wagenitz

Meta

XII ZB 122/00

16.08.2000

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.08.2000, Az. XII ZB 122/00 (REWIS RS 2000, 1414)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1414

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