Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2004, Az. XII ZR 318/01

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1315

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 318/01 Verkündet am: 6. Oktober 2004 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und Dose für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 1. [X.] des [X.] vom 6. Dezember 2001 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Parteien streiten im Rahmen des [X.] um nachehe-lichen Unterhalt. Die Antragstellerin hat die [X.], der Antragsgegner die [X.] Staatsangehörigkeit. Die 1988 in [X.] geschlossene Ehe der Parteien blieb kinderlos. Der Antragsgegner absolvierte nach der Eheschließung eine Ausbildung zum [X.], die 1994 beendet war. 1996 schloß er eine Fortbildung zum Umweltbeauftragten ab. Die Ausbildung umfaßte auch ver-schiedene Praktika. 1997 eröffnete er ein Einzelhandelsgeschäft, in dem er [X.] veräußerte. Die Parteien trennten sich im Mai 1999. Im Mai 2000 gab der Antragsgegner den Geschäftsbetrieb auf, nachdem er während des gesamten [X.]raums seiner selbständigen Tätigkeit keinen Gewinn erwirtschaf-tet hatte. In der Folgezeit war er arbeitslos. Er bewarb sich auf eine Vielzahl von - 3 - Arbeitsstellen, was bis einschließlich Juni 2001 ohne Erfolg blieb. Im Juli 2001 war der Antragsgegner aushilfsweise tätig, ab Juli 2001 war er bei der D.

eG beschäftigt. Die Antragstellerin war in den letzten Jahren vor der Trennung durchgehend erwerbstätig. Durch Urteil vom 7. März 2001 hat das Amtsgericht unter Anwendung [X.]n Sachrechts die Ehe der Parteien geschieden - insoweit rechtskräftig seit 15. März 2001 -, den Versorgungsausgleich zugunsten des Antragsgegners durchgeführt und dessen auf Zahlung nachehelichen Unterhalts in Höhe von monatlich 1.940,06 DM gerichteten Antrag abgewiesen. Mit seiner Berufung hat der Antragsgegner das Unterhaltsbegehren in eingeschränktem Umfang weiter-verfolgt. In der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat er den Rechtsstreit für die [X.] ab Juli 2001 in der Hauptsache für erledigt er-klärt, weil er aufgrund einer zwischenzeitlich erlangten Arbeitsstelle nicht mehr auf Unterhalt angewiesen sei. Da die Antragstellerin der Erledigungserklärung widersprochen hat, hat er beantragt, diese unter Berücksichtigung der Erledi-gungserklärung zur Zahlung nachehelichen Unterhalts in Höhe von monatlich 1.684,58 DM zu verurteilen, und zwar mit der Maßgabe, daß beginnend mit März 2001 Zahlung jeweils abzüglich 1.442 DM beantragt werde, die "an die Sozialhilfe" und nicht an ihn zu zahlen seien. Die Berufung blieb erfolglos. Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt der Antragsgegner sein Berufungsbegeh-ren weiter. Das zunächst außerdem angekündigte Begehren auf Zahlung mo-natlichen Unterhalts in der vorgenannten Höhe (bzw. in Höhe von 861,31 •) für die [X.] ab 1. Januar 2003 hat er zurückgenommen.

- 4 - Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel ist nicht begründet. 1. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit der deut-schen Gerichte und die Anwendbarkeit [X.]n materiellen Rechts incidenter zu Recht bejaht. In der Sache hat es angenommen, daß ein Unterhaltsanspruch des Antragsgegners mangels Bedürftigkeit nicht bestehe. Dieser müsse sich für die [X.] ab Januar 2001 ein fiktives monatliches Erwerbseinkommen von 2.000 DM netto zurechnen lassen, das im Wege der [X.] zu berücksichtigen sei, da die ehelichen Lebensverhältnisse allein durch das Ein-kommen der Antragstellerin geprägt worden seien. Der Unterhaltsbedarf des Antragsgegners sei danach mit 1.498 DM (2/5 des durchschnittlichen monatli-chen Nettoeinkommens der Antragstellerin von 3.745 DM) anzusetzen, so daß - nach Anrechnung des fiktiven Einkommens - kein offener Bedarf verbleibe. Zur weiteren Darstellung der betreffenden Ausführungen wird auf das Urteil des Senats in dem Parallelverfahren über den Trennungsunterhalt ([X.] ZR 319/01) Bezug genommen. 2. Die Auffassung, daß dem Antragsgegner für die [X.] bis einschließlich Juni 2001 kein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, nämlich auf Aufstok-kungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB, zustehe, hält der rechtlichen Nach-prüfung im Ergebnis stand. a) Ausweislich des Sitzungsprotokolls des Berufungsgerichts vom 25. Oktober 2001 hat der Antragsgegner in der [X.] von März bis Juni 2001 So-zialhilfe in Höhe von monatlich 1.442 DM bezogen. Ein nach bürgerlichem Recht bestehender Unterhaltsanspruch ist deshalb nach § 90 Abs. 1 Satz 1 [X.] bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf den Träger der [X.] übergegangen. Diesem Umstand hat der Antragsgegner durch seine [X.] 5 - stellung Rechnung getragen. Das ergibt die Auslegung seines Antrags, die der Senat selbst vornehmen kann. Danach war das Begehren des Antragsgegners auf Zahlung monatlichen Unterhalts von 1.684,58 DM abzüglich des Betrags der gewährten Sozialhilfe von monatlich 1.442 DM gerichtet, d.h. der Antrags-gegner begehrte für sich lediglich einen den Betrag von monatlich 1.442 DM übersteigenden Unterhalt. Im Umfang der Sozialhilfeleistungen wollte er - ebenso wie in dem gleichzeitig verhandelten Parallelverfahren über den Tren-nungsunterhalt - nicht auf Leistung an den Träger der Sozialhilfe antragen. Vielmehr ist die Formulierung, daß insoweit "an die Sozialhilfe" und nicht an den Antragsgegner zu leisten sei, als bloße Begründung für sein von dem zunächst gestellten Antrag abweichendes Begehren zu verstehen. Für eine Verurteilung zugunsten des Sozialhilfeträgers würde es neben der eindeutig formulierten Erklärung eines [X.] auch an jeglicher Konkretisierung des Zahlungsempfängers fehlen. Gerade darauf wäre aber besonders geachtet worden, wenn in dem vorliegenden Rechtsstreit anders als in dem [X.] hätte verfahren werden sollen. b) Ein den Betrag der gewährten Sozialhilfe von 1.442 DM monatlich übersteigender Unterhaltsanspruch des Antragsgegners besteht indessen in keinem Fall. Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, muß er sich ab Januar 2001 ein fiktives monatliches Nettoeinkommen von 2.000 DM zurechnen lassen. Insoweit wird zur Begründung auf das Senatsurteil in dem Verfahren [X.] ZR 319/01 Bezug genommen. c) Selbst wenn dieses Einkommen - entgegen der Auffassung des [X.] - nicht im Wege der [X.], sondern der [X.] bzw. Differenzmethode berücksichtigt wird, verbleibt für die hier streitige [X.] kein den Betrag von 1.442 DM übersteigender Unterhaltsanspruch, son-dern nur ein solcher von 698 DM [(3.745 DM - 20 %) 2.996 DM + (2.000 DM - - 6 - 20 %) 1.600 DM = 4.596 DM : 2 = 2.298 DM - 1.600 DM]. Auf die Frage, deret-wegen das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, kommt es deshalb auch im vorliegenden Rechtsstreit nicht an. d) Bei dieser Sachlage erweist sich auch das Begehren, die Erledigung der Hauptsache für die [X.] ab Juli 2001 festzustellen, als unbegründet. [X.][X.] [X.]

[X.]

Meta

XII ZR 318/01

06.10.2004

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2004, Az. XII ZR 318/01 (REWIS RS 2004, 1315)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1315

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