Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2009, Az. 3 StR 542/08

3. Strafsenat | REWIS RS 2009, 5164

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[X.] vom 10. Februar 2009 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Beschwerdefüh-rers und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 10. Februar 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 4. August 2008 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-gehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer [X.] Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zur Freiheits-strafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten hat auf die [X.] - 3 - ne Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übri-gen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Schuldspruch wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung hält rechtlicher Prüfung nicht stand. 2 Nach den Feststellungen hat der Angeklagte den Geschädigten, gegen den er eine Forderung in Höhe von 40.000 • hatte, durch Schläge mit einem Metallrohr gezwungen, acht (formunwirksame) Wechsel über jeweils 5.000 • zu unterschreiben. Mit diesen "wollte er für den Fall, dass der Geschädigte nicht bereit oder in der Lage sei, den gesamten Betrag kurzfristig zurückzuzahlen, gegenüber dem bestehenden Schuldanerkenntnis einen weiteren, für ihn aber im Vergleich dazu leichter durchsetzbaren Schuldgrund schaffen, wobei er al-lerdings sein Geld insgesamt nur einmal erhalten wollte, entweder aufgrund der bestehenden Schuld oder aufgrund der Wechsel. Er wollte insgesamt nicht mehr Geld vereinnahmen, als ihm seiner Ansicht nach als berechtigte Forde-rung gegen Y. zustand." 3 Danach handelte der Angeklagte nicht in der Absicht, sich zu Unrecht zu bereichern im Sinne von § 253 Abs. 1 StGB. Eine Bereicherungsabsicht hätte nur dann vorgelegen, wenn es dem Angeklagten darum gegangen wäre, durch die Ausstellung der Wechsel unabhängig von dem bestehenden Anspruch eine zweite selbständige Verbindlichkeit seines Schuldners zu begründen. Dies war indes nicht der Fall. Der Angeklagte hatte vielmehr das Ziel, den Geschädigten zur Begleichung seiner Schuld zu bewegen; die Wechsel sollten dabei nur die Durchsetzung der Forderung in der bestehenden Höhe erleichtern. Damit fehlte 4 - 4 - es an der Bereicherungsabsicht des Angeklagten (vgl. [X.], 78 m. w. N.). Die festgestellten Handlungen des Angeklagten erfüllen indes die [X.] (§ 240 StGB) und - wie das [X.] insoweit rechts-fehlerfrei angenommen hat - der gefährlichen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Da weitergehende Feststellungen zu den [X.] nicht zu erwarten sind, hat der Senat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen. 5 Die Änderung des Schuldspruchs hat hier die Aufhebung des [X.] zur Folge. Über die Strafe ist daher neu zu befinden. [X.] [X.]

Meta

3 StR 542/08

10.02.2009

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2009, Az. 3 StR 542/08 (REWIS RS 2009, 5164)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5164

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