Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2009, Az. IX ZB 161/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 5783

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[X.][X.] 161/07 vom 8. Januar 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 8. Januar 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 6. August 2007 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 30.000 • festgesetzt. Gründe: Mit der vorliegenden Rechtsbeschwerde wendet sich der zu 2 beteiligte Gläubiger gegen eine Entscheidung des [X.], durch welche die Wahl eines anderen Insolvenzverwalters in der ersten Gläubigerversammlung bestä-tigt worden ist. 1 Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 4, 7 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO unstatthaft, weil sie sich nicht gegen eine beschwerdefähige gerichtliche Entscheidung richtet. 2 - 3 - Die in § 7 [X.] in Bezug genommene Entscheidung über die sofortige Beschwerde muss eine solche nach § 6 Abs. 1 [X.] sein. Dies gilt nicht nur, wenn der [X.] die Rechtsbeschwerde erhebt (vgl. [X.], 78, 82; [X.], [X.]. v. 25. Januar 2007 - [X.] ZB 240/05, [X.], 284), son-dern auch in dem Fall der Einlegung durch einen anderen Verfahrensbeteilig-ten, der sich durch die Beschwerdeentscheidung erstmals beschwert sieht. Auch hier ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn gegen eine entspre-chende erstinstanzliche Entscheidung die sofortige (erste) Beschwerde nach § 6 Abs. 1 [X.] eröffnet gewesen wäre ([X.], [X.]. v. 14. Dezember 2005 - [X.] ZB 54/04, [X.], 239; MünchKomm-[X.]/Ganter, 2. Aufl. § 7 Rn. 21; HK-[X.]/Kirchhof, 5. Aufl. § 34 Rn. 36). Dies ist hier nicht der Fall, weil nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 57 Satz 4 [X.] die sofortige Beschwerde nur im Fal-le der Versagung der Bestellung des Gewählten eröffnet ist. Die Bestellung des neuen Verwalters ist hingegen unanfechtbar (HK-[X.]/Eickmann, aaO § 57 Rn. [X.]/Kind, [X.] 3. Aufl. § 57 Rn. 20; Nerlich/[X.]/[X.], 3 - 4 - [X.] § 57 Rn. 11; HmbKomm-[X.]/Frind, 2. Aufl. § 57 Rn. 13; [X.], [X.] § 57 Rn. 28; Graf-Schlicker, [X.] § 57 Rn. 10; a.[X.] in [X.], [X.] § 57 Rn. 6). [X.] [X.] [X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.][X.], Entscheidung vom 06.08.2007 - 5 T 70/07 -

Meta

IX ZB 161/07

08.01.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2009, Az. IX ZB 161/07 (REWIS RS 2009, 5783)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5783

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