Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2004, Az. VI ZR 300/03

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1023

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.]/03

Verkündet:

am 26. Oktober 2004

Böhringer-Mangold

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

BGB § 249 Gb; [X.] Art. 1 § 1 a) Geht es dem Mietwagenunternehmen im wesentlichen darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angele-genheit. b) Ein "[X.]" ist nur insoweit ein "erforderlicher" Aufwand zur Scha-densbeseitigung nach § 249 Satz 2 BGB a.F., als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem "[X.]" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlaßt und infolgedessen zur Scha-densbehebung erforderlich sind (Anschluß an Senatsurteil vom 12. Oktober 2004 - [X.]/03 -, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen). [X.], Urteil vom 26. Oktober 2004 - [X.]/03 - [X.]
AG [X.]
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.] wird das Urteil der 20. Zivilkammer des [X.]s [X.] vom 19. September 2003 aufgeho-ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine Autovermietung, macht gegen den beklagten [X.] Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten geltend, die ein Unfallgeschädigter an sie zur Sicherheit abgetreten hat. Die Haftung ist dem Grunde nach außer Streit. Der Geschädigte mietete nach einem Verkehrsunfall im April 2002 bei der Klägerin ein Ersatzfahrzeug zu einem [X.] an, der rund 89 % - 3 - über dem [X.] lag. Bei Abschluß des [X.] unterzeichnete er eine Abtretungserklärung zugunsten der Klägerin. Darin heißt es: "Anstelle der sonst üblichen Mietvorauszahlung trete ich zur Sicherheit für alle Forderungen von [X.] aus dem Mietvertrag und evtl. Anschlussverträgen hiermit meine Ansprüche auf Ersatz von Mietwagenkosten gegen den [X.] und seine Haftpflichtversicherung bis zur Höhe der Forderung von [X.] an [X.] ab. Ich weiß, daß ich unabhängig von dieser Sicherungsabtretung den Schaden selbst beim Haftpflichtversicherer des Schädigers anmelden muß und [X.] um die Schadensregulierung selbst zu kümmern habe und werde dies tun." Die Klägerin stellte dem Geschädigten die Miete des Fahrzeugs mit 1.894,02 • in Rechnung und übersandte eine Kopie der Rechnung an die [X.]. Diese bezahlte 998,-- •; weitere Zahlungen lehnte sie wegen des ihrer Ansicht nach überhöhten [X.]s ab. Mit Schreiben vom 11. Juli 2002 forderte die Klägerin den Geschädigten zur Begleichung des Restbetrags von 896,02 • unter Fristsetzung bis zum 25. Juli 2002 auf. Dieser reagierte nicht. Daraufhin verlangte die Klägerin [X.] August 2002 die restlichen 896,02 • von der [X.], welche die Zahlung verweigerte. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der [X.] hat das [X.] zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelasse-nen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht vertritt in seiner - in [X.] 2004, 53 abgedruckten - Entscheidung die Auffassung, die Klägerin sei aktivlegitimiert, da die Abtretung - 4 - nicht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 [X.] nichtig sei. Bei Berücksichti-gung der gesamten Umstände und der erforderlichen wirtschaftlichen Betrach-tung habe die Klägerin nicht die Rechtsangelegenheiten des Geschädigten be-sorgen, sondern die ihr eingeräumte Sicherheit verwirklichen wollen. Dafür sprächen der Wortlaut und der begrenzte Umfang der Sicherungsabtretung, die hervorhebe, daß der Geschädigte sich selbst um die Schadensabwicklung zu kümmern habe. Allein der Umstand, daß die Klägerin ihre Rechnung auch an die Beklagte versandt habe, erfülle noch nicht den Tatbestand der Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten. Auch die weitere Vorgehensweise der Kläge-rin rechtfertige nicht den Vorwurf einer Umgehung des [X.], zumal der Geschädigte zu keinem Zeitpunkt gehindert gewesen sei, seine Ansprüche selbst gegen die Beklagte geltend zu machen. Der Anspruch scheitere auch nicht an der Höhe des [X.]s. Dieser halte sich im Rahmen des nach § 249 Satz 2 BGB a.F. erstattungsfähi-gen Aufwands, da er die [X.] hier maßgebliche [X.] übliche Höhe anderer [X.] nicht übersteige. Die Beklagte könne sich auch nicht nach § 404 BGB auf einen Freistellungs- bzw. Schadensersatzanspruch des Geschädigten we-gen Verletzung einer Aufklärungspflicht berufen. Der Vermieter sei nämlich nicht verpflichtet, den Geschädigten auf die mögliche Inanspruchnahme des preiswerteren [X.]s hinzuweisen. I[X.] Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. 1. Entgegen deren Auffassung ist allerdings nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht unter den Umständen des konkreten Falls einen Verstoß - 5 - gegen Art. 1 § 1 [X.] verneint hat. Die in erster Linie dem Tatrichter oblie-gende Würdigung der den vertraglichen Vereinbarungen zugrundeliegenden Umstände steht in Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats und läßt keinen Rechtsfehler erkennen. a) Nach ständiger Rechtsprechung bedarf der Inhaber eines Mietwagen-unternehmens, das es geschäftsmäßig übernimmt, für [X.] die Schadensregulierung durchzuführen, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 [X.], und zwar auch dann, wenn er sich die Schadensersatzforderun-gen erfüllungshalber abtreten lässt und die eingezogenen Beträge auf seine Forderungen an die Kunden verrechnet (vgl. Senatsurteile [X.] 47, 364, 366; 61, 317, 319; vom 26. April 1994 [X.] [X.] ZR 305/93 [X.] VersR 1994, 950; vom 18. März 2003 [X.] [X.] ZR 152/02 [X.] VersR 2003, 656 und vom 22. Juni 2004 - [X.] ZR 272/03 [X.] [X.], 1062, 1063). Die Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 5 Nr. 1 [X.] kommt ihm nicht zugute (vgl. Senatsurteile [X.] 47, 364, 368; vom 26. April 1994 [X.] [X.] ZR 305/93 [X.] aaO; vom 18. März 2003 [X.] [X.] ZR 152/02 [X.] aaO und vom 22. Juni 2004 [X.] [X.] ZR 272/03 - [X.], 1062, 1064). Bei der Beurteilung, ob die Abtretung den Weg zu einer erlaubnispflichti-gen Besorgung von Rechtsangelegenheiten eröffnen sollte, ist nicht allein auf den Wortlaut der getroffenen vertraglichen Vereinbarung, sondern auf die ge-samten diesen zugrundeliegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zu-sammenhang abzustellen, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die es vermeidet, daß Art. 1 § 1 [X.] durch formale Anpassung der geschäftsmäßi-gen Rechtsbesorgung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze umgangen wird (vgl. Senatsurteile [X.] 61, 317, 320 f.; vom 26. April 1994 [X.] [X.] ZR 305/93 [X.] aaO; vom 18. März 2003 [X.] [X.] ZR 152/02 [X.] aaO und vom 22. Juni 2004 [X.] [X.] ZR 272/03 [X.] [X.], 1062, 1063). [X.] kommt es darauf an, wie sämtliche Teilstücke der getroffenen Vereinba-rung wirtschaftlich ineinander greifen, ob sie sich wirtschaftlich als Teilstücke - 6 - eines Verfahrens zur Entlastung des Geschädigten von der Schadensabwick-lung einschließlich der Besorgung damit verbundener rechtlicher Angelegenhei-ten darstellen; insbesondere ist von maßgeblicher Bedeutung, in welcher [X.] und in welchem Verhältnis zueinander die Beteiligten an der Gel-tendmachung der Schadensersatzansprüche mitwirken sollen (vgl. Senatsurtei-le [X.] 61, 317, 321; vom 18. März 2003 [X.] [X.] ZR 152/02 [X.] aaO und vom 22. Juni 2004 [X.] [X.] ZR 272/03 [X.] aaO). Geht es dem Mietwagenunternehmen im wesentlichen darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angele-genheit. Ein solcher Fall liegt aber nicht vor, wenn nach der Geschäftspraxis des Mietwagenunternehmens die Schadensersatzforderungen der [X.] Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in [X.] genommen werden. Denn damit werden den Geschädigten [X.] abgenommen, um die sie sich eigentlich selbst zu kümmern hätten (vgl. Senatsurteile [X.] 47, 364, 366 f. und vom 18. März 2003 - [X.] ZR 152/02 [X.] aaO). b) Unter Beachtung dieser Grundsätze ist das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler zu der Überzeugung gelangt, daß es der Klägerin bei der [X.] nicht um die Besorgung solcher Rechtsge-schäfte ging, die eigentlich dem Geschädigten oblagen, sondern darum, die ihr eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen. Die [X.] es dabei durchaus zu, dem praktischen Bedürfnis nach einer gewissen Mitwirkung des [X.] bei der Geltendmachung der Schadenser-satzansprüche des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers Rechnung zu tragen (vgl. Senatsurteile [X.] 61, 317, 322 f.; vom - 7 - 26. April 1994 [X.] [X.] ZR 305/93 [X.] VersR 1994, 950, 952 und vom 18. März 2003 [X.] [X.] ZR 152/02 [X.] VersR 2003, 656, 657). Die Abtretungserklärung enthält bereits ihrem Wortlaut nach eine Zweck-bestimmung zur Sicherung der Zahlungsansprüche der Klägerin gegen den Geschädigten und einen deutlichen Hinweis darauf, daß dieser die Schadens-ersatzansprüche selbst durchzusetzen habe. Anders als in den den [X.] vom 18. April 1967 ([X.] 47, 364) und 6. November 1973 ([X.] 61, 317) zugrunde liegenden Fällen hat sich die Klägerin zudem nicht sämtliche Ansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger abtreten lassen; die Abtre-tung ist vielmehr auf die Ersatzansprüche hinsichtlich der Mietwagenkosten be-schränkt. Auch dies spricht gegen eine umfassende Besorgung fremder Ange-legenheiten im Sinne des Art. 1 § 1 [X.]. Ebenso ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das [X.] auch aufgrund des weiteren Vorgehens der Klägerin nicht eine Umgehung des Rechtsberatungsgesetzes angenommen hat. Insoweit verweist es darauf, daß die Klägerin den Geschädigten ernsthaft aufgefordert habe, die noch offene Forderung zu bezahlen. Seine Wertung, weder der Wortlaut des Schreibens vom 11. Juli 2002 noch die darin gesetzte Zahlungsfrist von zwei Wochen ließen den Rückschluß zu, daß von Anfang an eine ernsthafte Rechts-verfolgung allein gegenüber dem Haftpflichtversicherer beabsichtigt gewesen sei, und Anhaltspunkte für eine entsprechende mündliche Absprache zwischen der Klägerin und dem Geschädigten seien nicht ersichtlich, läßt keine Rechts-fehler erkennen. Ohne Erfolg macht die Revision demgegenüber geltend, es sei tatsäch-lich beabsichtigt gewesen, in Höhe der Mietwagenkosten von vornherein gegen den Haftpflichtversicherer vorzugehen. Sie will dies aus einer Formulierung in - 8 - einer weiteren Vereinbarung zur Sicherungsabtretung ableiten, die wie folgt [X.]: "Forderungen von [X.] aus dem Mietvertrag gegen [X.] werden von dieser Abtretung nicht berührt; [X.] kann sie gegen [X.] jederzeit nach den Bestimmun-gen des [X.] geltend machen und wird dieses tun, falls die gegneri-sche Versicherung sich außerstande sieht, binnen drei Wochen einen vollstän-digen Ausgleich der Forderung von [X.] vorzunehmen". Dieser Vereinbarung läßt sich jedoch nur entnehmen, daß die Klägerin dem Versicherer Gelegenheit ge-ben sollte, den Ausgleich der Forderung vorzunehmen, bevor sie gegen den Geschädigten vorgehen konnte. Dies trägt dem Umstand Rechnung, daß der Ersatz des Schadens letztlich durch den Versicherer erfolgen soll, ohne daß etwas über eine etwaige Durchsetzung der Ansprüche ausgesagt wird. Wie der Senat im Urteil vom 26. April 1994 ([X.] ZR 305/93, aaO) bereits entschieden hat, ist in gewissem Umfang eine Mitwirkung des [X.] an der Geltendma-chung der Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegenüber dem [X.] zulässig. So stellt es keine unerlaubte Rechtsberatung dar, wenn ein Mietwagenunternehmen von seinen [X.] Kunden, die ihm ihre Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten sicherheitshalber abgetreten haben, einen Unfallbericht fertigen läßt und diesen zusammen mit der Aufforderung, die Mietwagenkosten zu begleichen, an die Haftpflichtversicherung des Schädigers weiterleitet, sofern zweifelsfrei klarge-stellt ist, daß die Kunden für die Verfolgung und Durchsetzung ihrer Schadens-ersatzansprüche selbst tätig werden müssen (vgl. Senatsurteile vom 26. April 1994 [X.] [X.] ZR 305/93 [X.] aaO und vom 18. März 2003 [X.] [X.] ZR 152/02 [X.] VersR 2003, 656, 657). Dieser Gedanke gilt auch hier. Deshalb muß nicht darin eine unerlaubte Rechtsberatung gesehen werden, daß die Klägerin der [X.] durch Über-sendung einer Kopie der Rechnung Gelegenheit gegeben hat, die [X.] des Geschädigten direkt durch Zahlung an sie zu tilgen. Dieses Vorge-- 9 - hen erforderte keine besonderen Rechtskenntnisse und nahm dem Geschädig-ten nicht seine Verpflichtung zur eigenen Rechtsbesorgung ab. Es oblag viel-mehr weiterhin ihm, seine Schadensersatzansprüche [X.] auch soweit sie nicht die Mietwagenkosten betrafen [X.] gegenüber dem Schädiger bzw. der [X.] geltend zu machen. Bei dieser Sachlage konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler annehmen, daß die Klägerin nur zur Vereinfachung der Scha-densabwicklung und nicht zur Schadensregulierung handelte (vgl. auch [X.], Urteile vom 10. Mai 1974 - [X.] - NJW 1974, 1244 ff.; vom 5. Juli 1984 [X.] I ZR 90/82 [X.] VersR 1984, 986; vom 30. März 2000 [X.] I ZR 289/97 [X.] VersR 2001, 80, 81). 2. Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht demgemäß davon aus, daß die Klägerin von der [X.] aus abgetretenem Recht nach § 249 Satz 2 BGB a.F. (vgl. Art. 2 Nr. 1 des Zweiten Schadensrechtsänderungsgeset-zes vom 19. Juli 2002 [X.] BGBl. [X.]) als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Mietkosten verlangen kann (vgl. Senatsurteil [X.] 132, 373, 375 f. m.w.[X.]). Daraus folgt aber nicht ohne weiteres, daß der Klägerin der rund 89 % über dem [X.] liegende [X.] schon deswegen in voller Höhe zusteht, weil er die übliche Höhe anderer [X.]e nicht übersteigt. a) Mietwagenkosten gehören regelmäßig zu den Kosten der [X.] im Sinne des § 249 Satz 2 BGB a.F. (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1974 [X.] [X.] ZR 27/73 [X.] VersR 1974, 90 [X.] insoweit nicht in [X.] 61, 346 ff.; vom 4. Dezember 1984 [X.] [X.] ZR 225/82 [X.] [X.], 283, 284; vom 2. Juli 1985 - [X.] ZR 177/84 - [X.], 1092). Der Schädiger hat sie jedoch nicht unbegrenzt zu ersetzen. So ist der Anspruch auf Schadensersatz bei Beschädigung eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs durch § 251 Abs. 2 BGB begrenzt (vgl. Senatsurteile vom 4. Dezember 1984 - 10 - [X.] [X.] ZR 225/82 [X.] aaO und vom 19. Oktober 1993 [X.] [X.] ZR 20/93 [X.] VersR 1994, 64, 65). Auch sind Mietwagenkosten grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen, als dies tatsächlich zur Herstellung des Zustands erforderlich ist, der ohne die Schädigung bestehen würde. Zur Herstellung erforderlich sind nur die [X.], die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. Senatsurteile [X.] 61, 346, 349 f.; 132, 373, 375 f.; 154, 395, 398; 155, 1, 4 f.; Senatsurteil vom 4. Dezember 1984 [X.] [X.] ZR 225/82 [X.] aaO). Der Geschädigte ist dabei unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen (st. Rspr., vgl. Senatsurteile [X.] 132, aaO.; 155, aaO.; vom 2. Juli 1985 [X.] [X.] ZR 86/84 [X.] [X.], 1090 und [X.] [X.] ZR 177/84 [X.] aaO, jeweils m.w.[X.]). b) Im allgemeinen ist davon auszugehen, daß der Geschädigte nicht [X.] deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstößt, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem "[X.]" anmietet, der gegenüber einem [X.] teurer ist, solange dies dem Geschädigten nicht ohne weiteres er-kennbar ist (vgl. Senatsurteil [X.] 132, 373, 378 f.). Dieser Grundsatz, an dem der Senat festhält, kann jedoch keine unein-geschränkte Geltung beanspruchen in den Fällen, in denen sich ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeb-lich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird. Dies wird etwa dann anzuneh-men sein, wenn die Preise für Ersatzmietwagen durch weitgehend gleichförmi-ges Verhalten der Anbieter geprägt sind. Für die hier zu beurteilende [X.] ist es typisch, daß die [X.] kein eigenes Interesse an der - 11 - Wahl eines bestimmten Tarifs haben, während die am Mietvertrag nicht [X.] wie Schädiger oder Haftpflichtversicherer zwar die Verpflichtungen aus diesem Vertrag wirtschaftlich zu tragen haben, auf die Tarifwahl aber kei-nen Einfluß nehmen können. Das kann [X.] wie im Schrifttum geltend gemacht wird und inzwischen auch in der Rechtsprechung der Instanzgerichte anklingt (vgl. [X.] NZV 1994, 359; [X.] NZV 1996, 233; [X.] OLGR 2003, 316 f.) [X.] zur Folge haben, daß die Preise der dem [X.] angebotenen "[X.]e" erheblich über den für Selbstzahler an-gebotenen "[X.]en" liegen (vgl. [X.] NZV 1996, 49 ff.; [X.], Die [X.]e, [X.] ff.; a.[X.] Göhringer [X.], 437 ff.). Wenn das so ist, kann aus schadensrechtlicher Sicht der zur Herstellung "erforderliche" [X.] nicht ohne weiteres mit dem "[X.]" gleichgesetzt werden. [X.] ist zu prüfen, ob und inwieweit ein solcher Tarif nach seiner Struktur als "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden kann. Dies kann nur insoweit der Fall sein, als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Un-fallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem "[X.]" höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlaßt und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. c) Im hier zu entscheidenden Fall hat die Beklagte darauf hingewiesen, daß die Preise nach dem "[X.]" der Klägerin deutlich über den Prei-sen anderer Tarife lägen, und geltend gemacht, im "[X.]" sei eine An-mietung zu dem von ihr bereits gezahlten Betrag möglich gewesen. Sie hat [X.] bestritten, daß der vom Geschädigten mit der Klägerin vereinbarte Mietzins zur Herstellung "erforderlich" (§ 249 Satz 2 BGB a.F.) war. Nach Aufhebung - 12 - und Zurückverweisung wird das Berufungsgericht daher [X.] gegebenenfalls nach weiterem Sachvortrag der Parteien [X.] mit sachverständiger Hilfe zu prüfen ha-ben, ob der von der Klägerin mit dem Geschädigten vereinbarte Tarif nach den oben dargelegten Grundsätzen in seiner Struktur als "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung zu werten und deshalb im Rahmen des § 249 BGB erstattungsfähig ist. Soweit das nicht der Fall ist, wird es darauf ankommen, ob dem Geschä-digten im hier zu entscheidenden Fall ein günstigerer "[X.]" zugänglich war. Anknüpfungspunkt kann nämlich nur ein "[X.]" sein, also regelmä-ßig ein Tarif, der für Selbstzahler Anwendung findet und daher unter marktwirt-schaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird. Eine Erhöhung dieses Betrags ist nur gerechtfertigt, soweit sie nach den vorstehenden Ausführungen unfallbe-dingt ist. Inwieweit dies der Fall ist, wird der Tatrichter auf Grund des Vortrags der Klägerin gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen ge-mäß § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzen haben. Die Beweislast für die Berechtigung einer Erhöhung des Tarifs obliegt dem Geschädigten bzw. seinem [X.]. 3) Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen kommt es auf die wei-tere Rüge der Revision, daß eine Aufklärungspflichtverletzung der Klägerin [X.], weil diese verpflichtet gewesen sei, den Geschädigten auf die mögliche Inanspruchnahme des preiswerteren [X.]s hinzuweisen, nicht mehr an. Die Sache ist nämlich schon deswegen an das Berufungsgericht zurückzuver-weisen, um mit Hilfe eines Sachverständigen zu klären, ob der von der Klägerin geltend gemachte Mietzins bei einem [X.] als "erforderlich" im Sin-ne des § 249 Satz 2 BGB a.F. anzusehen ist. Unter diesen Umständen kommt es schadensrechtlich nicht darauf an, ob der Geschädigte einem etwaigen - 13 - Nachforderungsanspruch der Klägerin die etwaige Verletzung einer Aufklä-rungspflicht entgegenhalten kann. Müller

[X.] [X.]

[X.]

Zoll

Meta

VI ZR 300/03

26.10.2004

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2004, Az. VI ZR 300/03 (REWIS RS 2004, 1023)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1023

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