Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2001, Az. 3 StR 202/01

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 2201

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[X.]/01vom20. Juni 2001in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Juni 2001 ein-stimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. Februar 2001 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagtenergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Ergänzend zu den Ausführungen des [X.] [X.]:Auch wenn bei der Berücksichtigung des Nachtrunks zu [X.] Angeklagten das höchstmögliche Resorptionsdefizit von 30 %zugrunde gelegt worden wäre, hätte sich eine maximale [X.] von 1,98 %o und damit unter 2 %o erge-ben. Der [X.] kann ausschließen, daß die [X.] bei die-sem Wert angesichts der festgestellten psychodiagnostischenBeweisanzeichen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21StGB bejaht hätte.In welchem Umfang Vorstrafen zu schildern sind, ist eine Fragedes Einzelfalls. Die in der Revisionsbegründung zitierte Entschei-dung BGHR StPO § 267 Darstellung 1 wendet sich gegen die we-nig sachgerechte Praxis, Vorstrafenurteile undifferenziert und oh-ne Rücksicht auf die Notwendigkeit im einzelnen in wörtlicherWiedergabe einzurücken oder einzukopieren. Ihr kann nicht [X.] 3 -nommen werden, daß in Fällen wie dem vorliegenden der [X.] hätte festgestellt und wie-dergegeben werden müssen. Denn die [X.] hat hier [X.] Folgerungen aus einzelnen bestimmten Vorverurteilungen [X.], sondern lediglich berücksichtigt, daß der Angeklagte, [X.] einschlägig, aber doch vielfach und über einen sehr langenZeitraum bestraft werden mußte und damit gezeigt hat, daß ernicht bereit ist, sich an gesetzliche Vorschriften zu halten. [X.] von 27 Vorstrafen (seit Anwendung des Erwachsenen-strafrechts) durchaus berechtigte Feststellung bedurfte nicht [X.] von Einzelheiten der Urteilssachverhalte, vielmehr ge-nügte die Darlegung von Zeitpunkt, Schuldspruch und Rechtsfol-gen (BGHR StPO § 267 III 1 Strafzumessung 13, 16). Denn Ur-teilsgründe sollen sich auf das Wesentliche beschränken.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und dieder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.[X.] von [X.]

Meta

3 StR 202/01

20.06.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2001, Az. 3 StR 202/01 (REWIS RS 2001, 2201)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2201

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