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PDF anzeigen [X.][X.] ([X.]) 8/08 vom 15. September 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] Ganter, [X.] Ernemann, [X.] und [X.] sowie den Rechtsanwalt Dr. Wosgien, die Rechtsanwältin [X.] und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Stüer am 15. September 2008 beschlossen: Auf übereinstimmenden Antrag der Verfahrensbeteiligten wird entsprechend § 251 ZPO das Ruhen des Verfahrens mit dem Recht der jederzeitigen Aufnahme angeordnet. Gründe: Das Ruhen des Verfahrens kann entsprechend § 251 ZPO angeordnet werden, wenn die [X.]eteiligten es beantragen und die Anordnung aus wichtigen Gründen zweckmäßig ist (Feuerich/Weyland, [X.]RAO, 7. Aufl., § 40 Rdn. 31; vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 15. Aufl., Vorb. § 8 - 18 Rdn. 4). Diese Voraussetzungen liegen vor. Nach Aktenlage erscheint es sachgerecht, 1 - 3 - dem Antragsteller die Möglichkeit zu geben, bis zum 31. Dezember 2008 durch Vorlage von Unterlagen den Wegfall des Vermögensverfalls zu belegen, da ein Großteil der Forderungen tatsächlich zwischenzeitlich beglichen wurde. [X.] Schmidt-Räntsch [X.]
Wosgien Hauger Stüer Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 28.06.2004 - [X.] 25/03 -
Meta
15.09.2008
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2008, Az. AnwZ (B) 8/08 (REWIS RS 2008, 2015)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2015
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