Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2008, Az. AnwZ (B) 69/07

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2008, 2016

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[X.][X.] ([X.]) 69/07 vom 15. September 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] Ganter, [X.] Ernemann, [X.] und [X.] sowie den Rechtsanwalt Dr. Wosgien, die Rechtsanwältin [X.] und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Stüer nach mündlicher Verhandlung am 15. September 2008 beschlossen: Auf die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers wird der [X.]e-schluss des 1. Senats des [X.]s des Landes [X.] vom 19. Januar 2007 und der [X.]escheid der Antragsgegnerin vom 25. September 2006 aufgehoben. Gebühren und Auslagen werden für beide Rechtszüge nicht erhoben; der Antragsteller hat der Antragsgegnerin die ihr im Verfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen [X.] zu erstatten. Der Geschäftswert des [X.]eschwerdeverfahrens wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller wurde erstmals 1995 zur Rechtsanwaltschaft zugelas-sen. [X.]ereits mit [X.]escheid vom 20. Juli 2005 hatte die Antragsgegnerin seine Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der hiergegen gerichtete [X.] des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung wurde als unzulässig, weil verspätet, verworfen. Am 11. Oktober 2005 ist der Antragsteller wieder zur 1 - 3 - Rechtsanwaltschaft zugelassen worden. Mit [X.]escheid vom 25. September 2006 hat die Antragsgegnerin erneut die Zulassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen [X.]eschwerde. 2 I[X.] Das nach § 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.]RAO zulässige Rechtsmittel hat [X.]. 3 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren, wie der Anwaltsgerichts-hof im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, bei Erlass der angegriffenen Verfü-gung erfüllt. 4 2. Der Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin und die angefochtene Entscheidung sind jedoch aufzuheben, weil - was im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen ist (vgl. [X.]GHZ 75, 356; 84,0 149) - der [X.] des Vermögensverfalls nachträglich weggefallen ist. Der Antragsteller hat die [X.] gewordenen Verbindlichkeiten zwischenzeitlich nachweislich getilgt. Er ist weiterhin nicht im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Der Vertreter der [X.] hat im Senatstermin erklärt, er gehe davon aus, dass derzeit keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller betrieben werden. Hinweise auf weitere offene Forderungen bestünden nicht. In Anbetracht des-sen muss von einer Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des [X.] ausgegangen werden. 5 - 4 - 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 201 Abs. 2 [X.]RAO. Angesichts der vom Antragsteller im Verfahren gezeigten Passivität entspricht es der [X.]illig-keit, ihm die notwendigen außergerichtliche Auslagen der Antragsgegnerin auf-zuerlegen (§ 13 a Abs. 1 Satz 1 [X.]). 6 Ganter Ernemann Schmidt-Räntsch [X.]
Wosgien Hauger Stüer Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 19.01.2007 - 1 ZU 115/06 -

Meta

AnwZ (B) 69/07

15.09.2008

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2008, Az. AnwZ (B) 69/07 (REWIS RS 2008, 2016)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2016

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