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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
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StR 220/15
vom
6. August
2015
in der Strafsache
gegen
wegen
Betrugs
hier:
Anhörungsrüge des Verurteilten
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat am 6. August
2015
gemäß §
356a StPO
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 7. Juli 2015 wird verworfen.
Der Verurteilte hat
die Kosten seines Rechtsbehelfs
zu tragen.
Gründe:
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 18. Februar 2015 mit Beschluss vom 7. Juli 2015 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner am 23. Juli 2015 erhobenen Anhörungsrüge (§ 356a StPO).
Der Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat hat über die Revision des Angeklagten auf der Grundlage der Begründungsschrift beraten und danach dem Antrag des [X.] folgend durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO entschieden. Dabei hat der Senat weder Verfahrensstoff verwer-tet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu [X.] Vorbringen des Verurteilten übergangen.
Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht begründet hat, kann der Verurteilte nicht auf einen Verstoß gegen den [X.] schließen, denn eine Begründungs-pflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfecht-bare Entscheidungen besteht nicht ([X.], Beschluss vom 17. Juli 2007
2 BvR 496/07, [X.], 463 mwN). Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Ge-1
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richte nicht, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. [X.], Beschluss vom 30. Juni 2014
2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563, 2565).
[X.][X.]
Mayer
RiBGH Gericke befindet
sich im Urlaub und ist daher
gehindert zu unterschreiben.
[X.] Spaniol
Meta
06.08.2015
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.08.2015, Az. 3 StR 220/15 (REWIS RS 2015, 6967)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 6967
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