Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.12.2022, Az. 5 StR 271/22

5. Strafsenat | REWIS RS 2022, 7585

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Gegenstand

Beweiswürdigung im Strafverfahren: Bewertung eines anfänglichen Zögerns eines zur Zeugnisverweigerung berechtigten Zeugen


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. Januar 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der [X.]:

Zutreffend hat der [X.] in seiner Antragsschrift ausgeführt, dass das [X.] die Bekundungen des Bruders des Angeklagten aufgrund von tatsachenbasierten Umständen ohne Rechtsfehler als „Gefälligkeitsaussage“ werten durfte. Soweit es in diesem Zusammenhang allerdings auch darauf abgestellt hat, dass das „Zögern vor seiner Aussage“ mit dem „letztlich sehr unverfänglichen Inhalt […] nicht zu vereinbaren“ sei, stellte sich dies als nicht rechtsbedenkenfrei dar, wenn damit eine – grundsätzlich unzulässige – Verknüpfung der Berufung auf das Zeugnisverweigerungsrecht und der Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Aussage verbunden sein könnte. Der unbefangene Gebrauch des Schweigerechts gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO wäre aber nicht gewährleistet, wenn ein verweigerungsberechtigter Zeuge die Prüfung und Bewertung der Gründe für sein [X.] befürchten müsste. Deshalb dürfen weder aus der durchgehenden noch aus der nur anfänglichen Zeugnisverweigerung dem Angeklagten nachteilige Schlüsse gezogen werden (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Beschluss vom 12. Januar 2016 – 3 StR 462/15, [X.], 117 mwN). Auf einem etwaigen Rechtsfehler würde das Urteil angesichts der im Übrigen sehr dichten Beweislage indes nicht beruhen, zumal da die [X.] die Angaben des Bruders des Angeklagten auch deshalb für unglaubhaft erachtet hat, weil sie – wie im Einzelnen dargelegt – in sich widersprüchlich und mit objektiven Beweismitteln nicht in Einklang zu bringen waren.

Die bei der Strafzumessung zulasten des Angeklagten berücksichtigte „Initiierung bzw. jedenfalls die Hinnahme von Falschaussagen“ durch den Zeugen S.         und den Bruder des Angeklagten, erweist sich mit Blick auf die Aussage des Bruders als rechtsfehlerfrei, denn dieser hat selbst angegeben, seine (falsche) Aussage auf Bitten des Angeklagten gemacht zu haben. [X.] ist zwar für den Zeugen S.         nicht festgestellt; die bloße Hinnahme einer Falschaussage stellt keinen Strafschärfungsgrund dar, weil der Angeklagte kein Garant der staatlichen Rechtspflege ist (vgl. [X.], Beschluss vom 21. Mai 2019 – 5 [X.], [X.], 537 mwN). Das Urteil beruht aber nicht auf diesem Rechtsfehler (§ 337 Abs. 1 StPO). Der [X.] kann angesichts der – wie dargelegt – im Übrigen [X.] strafschärfenden Berücksichtigung des Prozessverhaltens des Angeklagten sowie der sonstigen Strafzumessungsgründe ausschließen, dass das [X.] ohne den genannten Rechtsfehler auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.

Cirener     

  

Gericke     

  

Köhler

  

Resch     

  

von Häfen     

  

Meta

5 StR 271/22

07.12.2022

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hamburg, 5. Januar 2022, Az: 631 KLs 15/20

§ 52 Abs 1 Nr 3 StPO, § 261 StPO, § 267 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.12.2022, Az. 5 StR 271/22 (REWIS RS 2022, 7585)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 7585

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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