Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2017, Az. AnwZ (Brfg) 18/17

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2017, 7566

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:240717BANWZ.BRFG.18.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 18/17

vom

24. Juli 2017

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen
Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

-
2
-
Der Bundesgerichtshof, [X.], hat durch die Präsidentin des [X.] [X.], [X.] und [X.] sowie den [X.] und die Rechtsanwältin Merk
am 24. Juli 2017
beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Hessischen [X.] vom 7.
November 2016 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000

Gründe:
I.
Der Kläger wurde am 31.
Oktober 2002 zur Rechtsanwaltschaft zugelas-sen. Mit Bescheid vom 8.
Januar 2016 widerrief die Beklagte die Zulassung des [X.] zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.]). Die hiergegen gerichtete Klage des [X.] hat der [X.]
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-
abgewiesen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des [X.].
II.
Der Antrag des [X.] ist nach §
112e Satz
2 [X.], §
124a Abs.
4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.
1.
Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulas-sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird ([X.], Beschluss vom 29.
Dezember 2016 -
AnwZ
([X.])
36/16, juris Rn.
3 mwN). Daran fehlt es. Das Urteil des [X.] steht im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats.
a)
Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in [X.], schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind Schuldtitel und Vollstreckungsmaßnahmen, die sich gegen den Rechtsanwalt richten ([X.], Beschlüsse vom 8.
Dezember 2010 -
AnwZ
(B)
119/09, juris Rn.
12; vom 29.
Juni 2011 -
AnwZ
([X.])
11/10, [X.]Z 190, 187 Rn.
4 und vom 20.
Dezember 2013 -
AnwZ
([X.]) 40/13, juris Rn.
4). Ist der Rechtsanwalt in dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis gemäß §
882b ZPO eingetragen, wird der Vermögensverfall vermu-tet. Maßgeblich ist allein der Zeitpunkt des [X.], vorliegend also der 8.
Januar 2016; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist
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4
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einem [X.] vorbehalten (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 29.
Juni 2011 -
AnwZ
([X.])
11/10, [X.]Z 190, 187 Rn.
9
ff.).
b)
Der Kläger hat sich zum maßgeblichen Zeitpunkt
des Widerrufsbe-scheids vom 8.
Januar 2016 in Vermögensverfall befunden. Zu diesem Zeit-punkt bestanden nach den Feststellungen des [X.] in dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis (§
882b ZPO) sieben den Klä-ger betreffende Eintragungen mit der Folge, dass der Eintritt des [X.] vermutet wird (§
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.]).
aa)
Die Vermutung gilt zwar nicht, wenn der Rechtsanwalt nachweist, dass die der Eintragung zugrunde liegende Forderung im maßgeblichen Zeit-punkt bereits getilgt war (vgl. Senatsbeschluss vom 25.
August 2016 -
AnwZ ([X.])
30/16, juris Rn.
6 mwN).
bb)
Diese Voraussetzung ist aber hier nicht gegeben. Der [X.] lediglich, dass die im Schuldnerverzeichnis (§
882b ZPO) angeführten Vollstreckungstitel ihm nicht wirksam zugestellt worden seien. Dieser "Tat-sache"
hätte der [X.] im Wege der Amtsermittlung nachgehen müssen. Zudem seien die den Vollstreckungstitel zugrunde liegenden [X.] inzwischen verjährt.
cc)
Mit diesen schlichten Behauptungen vermag der Kläger die Vermu-tung des Vermögensverfalls nicht zu widerlegen.
Vielmehr hätte es ihm oble-gen, in den jeweiligen Zivilverfahren durch entsprechende Rechtsbehelfe zu
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-
bewirken, dass die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung hinsichtlich der titulierten Forderungen nicht (mehr) bestehen.
c)
Mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts ist nach der in §
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.] zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Diese Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechts-anwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 29.
Dezember 2016
-
AnwZ
([X.])
53/16, juris Rn.
15
f. mwN).
Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Gefährdung ausnahmsweise nicht bestand, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Umstand, dass gegen den Kläger ein strafrechtliches Er-mittlungsverfahren wegen Untreue geführt wurde, das zwischenzeitlich nach §
153a StPO endgültig eingestellt wurde, ist für die Beurteilung der Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ohne Belang.
2.
Der Kläger hat auch keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die Entscheidung des [X.] beruhen kann (§
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
5 VwGO).
Insbesondere war der [X.] nicht gehalten, im Wege der Amtsermittlung das wirksame Zustandekommen der im Schuldnerverzeichnis eingetragenen Vollstreckungstitel zu überprüfen.
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6
-
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.], §
154 Abs.
2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §
194 Abs.
2 Satz
1 [X.].
[X.]
[X.]
[X.]

Lauer
Merk

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.11.2016 -
2 [X.] 1/16 -

12

Meta

AnwZ (Brfg) 18/17

24.07.2017

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2017, Az. AnwZ (Brfg) 18/17 (REWIS RS 2017, 7566)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 7566

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