Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2006, Az. III ZB 89/05

III. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 935

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[X.] [X.] 89/05 vom 8. November 2006 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 8. November 2006 durch [X.] und die Richter [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der Senatsbeschluss vom 28. September 2006 wird im Eingang auf Seite 2 gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahin berichtigt, dass es heißt: "Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 28. Sep-tember 2006 durch [X.] und die Richter [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen:" [X.] [X.] [X.] [X.] Herrmann Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.04.2005 - 4 O 143/04 - [X.], Entscheidung vom 14.07.2005 - 4 W 15/05 -

Meta

III ZB 89/05

08.11.2006

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2006, Az. III ZB 89/05 (REWIS RS 2006, 935)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 935

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