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PDF anzeigen [X.] vom 30. März 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 30. März 2006 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der [X.] wird zurückgewiesen. Gründe: [X.] Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat der Senat mit Be-schluss vom 27. Oktober 2005 die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des [X.] vom 26. November 2004 - 15 U 12/03 - [X.]. Dieser Beschluss ist der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 4. November 2005 zugestellt worden. Am 11. Januar 2006 hat der [X.], nachdem ein Revisionsbegründungsschriftsatz nicht eingegangen war, die Prozessbevollmächtigte der Klägerin telefonisch auf eine mögliche Fristver-säumung hingewiesen. Mit am 20. Januar 2006 beim [X.] einge-gangenem anwaltlichen Schriftsatz hat die Klägerin einen Revisionsantrag ge-stellt und zur Begründung auf ihre Nichtzulassungsbeschwerdebegründung Be-zug genommen. Ferner hat sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüg-lich der abgelaufenen [X.] beantragt. Hierzu hat sie aus-1 - 3 - geführt, die ansonsten zuverlässig arbeitenden, sorgfältig ausgewählten, in-struierten und überwachten Angestellten ihrer Prozessbevollmächtigten hätten nach Eingang des Zulassungsbeschlusses des Senats zwar die [X.] berechnet und diese sowie eine Vorfrist auf der [X.] notiert, jedoch entgegen den ihnen erteilten Weisungen die Übertragung in den [X.] und die Anbringung eines Vermerks hierüber auf der Ab-schrift versäumt. I[X.] Das Wiedereinsetzungsgesuch ist zulässig, jedoch unbegründet. 2 1. a) Die Klägerin hat die [X.] (§ 551 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 544 Abs. 6 Satz 3 ZPO) versäumt. Nach diesen Bestimmungen beginnt die zweimonatige Frist zur Begründung der Revision, wenn das Revisionsge-richt dieses Rechtsmittel aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelas-sen hat, mit der Zustellung des Zulassungsbeschlusses zu laufen. Da der Se-natsbeschluss vom 27. Oktober 2005, mit dem die Revision zugelassen wurde, der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 4. November 2005 zugestellt worden war, lief die zweimonatige [X.] am 4. Januar 2006 ab. Der Schriftsatz, mit dem die Revision begründet wurde, ging jedoch erst am 20. Januar 2006 beim [X.] ein. 3 b) Die Revision ist nicht bereits fristwahrend zusammen mit der [X.] begründet worden. Zwar kann eine den Anforderungen des § 551 Abs. 3 Satz 1 ZPO genügende Revisionsbegründung auch schon vor Beginn der [X.], insbesondere in dem Schriftsatz [X.] - 4 - ben werden, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde begründet wird ([X.], Urteil vom 7. Juli 2004 - [X.]/03 - NJW 2004, 2981). Die Nichtzulas-sungsbeschwerdebegründung genügt hier jedoch - anders als in dem Fall, der durch das vorgenannte Urteil entschieden wurde - nicht den Anforderungen an eine Revisionsbegründung. Dort trug der Schriftsatz, mit dem die Nichtzulas-sungsbeschwerde begründet wurde, die Überschrift "Begründung der [X.] und der Revision". Es folgte unter der weiteren Überschrift "A. Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde" der Antrag, die Revision zu-zulassen. Mit den anschließenden Ausführungen wurden nicht nur Zulassungs-gründe, sondern auch Verletzungen des formellen und materiellen Rechts gel-tend gemacht. Darauf wurden in demselben Schriftsatz unter der Überschrift "B. Revisionsbegründung" die [X.] angekündigt und kurz begrün-det, wobei im Wesentlichen auf die vorangegangene Begründung der [X.] verwiesen wurde. Eine vergleichbare Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Die Nichtzulas-sungsbeschwerdebegründung ist weder ausdrücklich insgesamt auch als Revi-sionsbegründung bezeichnet noch enthält sie einen als Revisionsbegründung überschriebenen Teil. Explizit formulierte [X.] fehlen ebenfalls. Es genügt nicht, dass die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung in einem eigen-ständigen Abschnitt Ausführungen enthält, in denen die Klägerin Rechtsverlet-zungen durch das Berufungsgericht rügt, und die inhaltlich auch als [X.] (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO) dienen könnten. Aus § 551 Abs. 3 Satz 2 ZPO ergibt sich, dass auch in diesen Fällen eine gesonderte Revisions-begründung unverzichtbar ist. Nach dieser Vorschrift kann zur Begründung der Revision auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genom-men werden. Die Revisionsbegründung kann allein aus der Bezugnahme [X.] ([X.]/[X.], ZPO, 25. Aufl., § 551 Rn. 16). Diese Bestimmung greift 5 - 5 - gerade dann ein, wenn die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung inhaltlich bereits die Revisionsgründe enthält. Das Gesetz erleichtert in diesen Fällen die Revisionsbegründung nur in der Weise, dass es eine Bezugnahme auf die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung erlaubt. Den vollständigen Verzicht auf eine ausdrückliche Revisionsbegründung sieht es jedoch nicht vor (vgl. ferner [X.], Beschluss vom 21. April 2005 - [X.]/04 - juris Rn. 5, die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde ist durch Beschluss der [X.] des Ers-ten Senats des [X.] vom 23. August 2005 - 1 BvR 1578/05 - nicht zur Entscheidung angenommen worden). 2. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unbegründet. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen einer versäumten Frist zur Begründung der Revision ist einer [X.] zu gewähren, die ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten (§ 233 ZPO). Die [X.] muss sich hierbei gemäß § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden ihres Bevollmächtigten zurechnen lassen. Der [X.] muss alles ihm Zumutbare tun und veranlassen, damit die Fristen zur Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels gewahrt werden (st. Rspr. des [X.], z.B. Senatsbeschluss vom 22. Dezember 2004 - [X.]/04 - Umdruck S. 4; Beschluss vom 21. April 2004 - [X.] 243/03 - FamRZ 2004, 1183; Beschluss vom 28. September 1989 - [X.]/89 - [X.]R ZPO § 233 Fristenkontrolle 12 jeweils m.w.[X.]). Insbesondere darf ein Rechtsanwalt das [X.] über die Zustellung eines Urteils oder Beschlusses, durch die der Lauf einer Frist beginnt, erst unterzeichnen und zurückgeben, wenn die Eintragung des [X.] in den [X.] und in die Handakten [X.] ist ([X.], Beschluss vom 13. Februar 2003 - [X.], 1528, 1529 m.w.[X.]). Hierzu hat er die Anbringung von [X.] über die erfolgte Notierung von Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfris-ten anzuordnen und nach diesen Vermerken zu forschen, wenn ihm die [X.] - 6 - akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt werden ([X.], Beschlüsse vom 22. Dezember 2004 aaO, vom 21. April 2004 aaO, S. 1183 f und vom 11. Februar 1992 - [X.] - NJW 1992, 1632 [X.] m.w.[X.]). Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hätte deshalb vor Un-terzeichnung des [X.]ses über den Erhalt des [X.] vom 27. Oktober 2005 prüfen müssen, ob in den Handakten die Notierung der [X.] im [X.] vermerkt war. [X.] sich ein Rechtsanwalt gleichwohl, das [X.] vor voll-ständiger Fristensicherung zurückzugeben, trifft ihn eine besondere Sorgfalts-pflicht ([X.], Beschluss vom 13. Februar 2003 aaO). Die [X.] der Klägerin hätte deshalb jedenfalls die Prüfung des Erledigungsvermerks umgehend nach Rücksendung des [X.]ses nachholen müs-sen. Hätte sie diesen Pflichten genügt, wäre es aufgefallen, dass dieser Ver-merk auf der Abschrift des [X.] fehlte. Die Eintragung der Frist im Kalender wäre dann überprüft und nachgeholt und so die Versäumung der [X.] vermieden worden. [X.] [X.] [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.02.2003 - 5 O 247/02 - [X.], Entscheidung vom 26.11.2004 - 15 U 12/03 -
Meta
30.03.2006
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2006, Az. III ZR 6/05 (REWIS RS 2006, 4227)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 4227
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