Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2017, Az. III ZB 24/17

III. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 13123

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:300317BIIIZB24.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 24/17
vom
30. März 2017

in dem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2017 durch
den Vorsitzenden Richter Dr.
Herrmann, [X.], Dr.
Remmert, [X.] und die Richterin Pohl

beschlossen:

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des [X.] vom 21. Dezember 2016

1 [X.]/16 -
wird abgelehnt.

Gründe:

Der Senat fasst die Eingabe des Antragstellers als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss auf, weil dies das einzige in Betracht zu ziehende Rechtsmittel ist. Prozesskostenhilfe kann jedoch nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).

Die in Aussicht genommene Rechtsbeschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch nicht geltend gemacht werden, das Beschwerdegericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. z.B.: [X.], Beschluss vom 8. November 2004

II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f).

Herrmann Pohl

1
2

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.10.2016 -
1 [X.]/16 -

O[X.], Entscheidung vom 21.12.2016 -
1 [X.]/16 -

Meta

III ZB 24/17

30.03.2017

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2017, Az. III ZB 24/17 (REWIS RS 2017, 13123)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13123

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