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PDF anzeigen[X.]/04vom3. März 2004in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. März 2004 [X.] a, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 21. August 2003a) aufgehoben und das Verfahren eingestellt, soweit der An-geklagte wegen sexuellen Mißbrauchs von [X.] in zehn Fällen (Tatzeit vom 5. November bis 20. [X.] 1996) verurteilt worden ist; im Umfang der [X.] fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigenAuslagen des Angeklagten der Staatskasse zur [X.]) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte dessexuellen Mißbrauchs eines Kindes in 53 Fällen schuldigist;c) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-gehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-mittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zu-rückverwiesen.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.- 3 -Gründe:Der [X.] hat in seiner Antragsschrift vom 30. [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen [X.] Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer [X.] in53 Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs einer [X.] in weite-ren zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. DieRevision des Angeklagten führt zu einem Teilerfolg, weil in Ansehung der [X.] einer [X.] [X.] eingetreten ist. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet i.S.d.§ 349 Abs. 2 StPO.Die Verfolgung der im Jahre 1996 begangenen Vergehen des [X.] ist verjährt. Die erste zur [X.] Verjährung geeignete Handlung, nämlich der [X.] ([X.]. 20 d.A.; § 78c Abs. 1 Nr. 4 StGB) ist erst nach [X.] fünfjährigen Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) ergangen; die Ru-hensregelung des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB findet auf Vergehen nach § 174StGB keine Anwendung. Der Eintritt der Verjährung führt hier zur Einstellungdes Verfahrens, soweit der Angeklagte in zehn Fällen ausschließlich wegensexuellen Missbrauchs von [X.] verurteilt wurde; in den übrigenFällen muss die tateinheitliche Verurteilung wegen dieses Tatbestandes ent-fallen. Dies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der neu entscheidendeTatrichter wird zu berücksichtigen haben, dass der Strafrahmen des § 176Abs. 1 StGB nach dem zur Tatzeit geltenden Recht nicht sechs Monate bis fünf- 4 -Jahre Freiheitsstrafe betrug (so aber [X.]), sondern - wie im heute gelten-den Recht - im Regelfall von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafeund in minder schweren Fällen von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von fünfJahren [X.] schließt sich der Senat an.[X.] Miebach Pfister Becker [X.]
Meta
03.03.2004
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2004, Az. 3 StR 37/04 (REWIS RS 2004, 4289)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 4289
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