Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2008, Az. NotZ 22/07

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2008, 342

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[X.] B[X.]SCHLUSS [X.] 22/07vom 9. Dezember 2008 in dem Verfahren wegen Bestellung zum Notar - 2 - Der [X.], [X.], hat durch den Vorsitzenden [X.] [X.], die [X.] [X.] und [X.], die Notarin Dr. Doyé und den Notar [X.]ule am 9. Dezember 2008 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats für Notarsachen des [X.] vom 12. Januar 2007 - Not 34/06 ([X.]) - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens ein-schließlich der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners und des weiteren Beteiligten zu tragen. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsgegner schrieb am 2. November 2005 auf seiner [X.] - erstmalig zur hauptberuflichen Amtsausübung - an 15 Amtssitzen im [X.] Rechtsgebiet, unter anderem in [X.]. , aus. Der Antragsteller bewarb sich auf diese und weitere Stellen. 1 - 3 - [X.]r war von März 2000 bis zum 28. Februar 2003 als Notarassessor im Bereich der [X.] tätig und dort verschiedenen Notaren zu-geordnet. Vom 1. März 2003 bis zum 30. April 2005 war der Antragsteller an das [X.] abgeordnet und dort im Referat für Internationales und Ausländisches Privatrecht tätig. Am 2. Mai 2005 wurde er im Geschäftsbe-reich des Antragsgegners zum [X.] auf Probe ernannt. [X.]r ist seither - [X.] als [X.] - in den [X.] und [X.]eingesetzt. [X.] des Beschwerdeverfahrens ist er zum Justizrat ernannt worden. 2 Auf die ausgeschriebenen 25 Notarstellen gingen innerhalb der Bewer-bungsfrist, die am 30. November 2005 endete, von 102 Interessenten insge-samt 655 Bewerbungen ein. Das [X.] bestand aus insgesamt 3 - 46 im [X.] Rechtsgebiet bestellten Notaren im [X.]-dienst, - fünf im [X.] Rechtsgebiet bestellten [X.]n, - 15 in anderen Ländern bestellten Notaren zur hauptberuflichen Amtsausübung, - elf in anderen Ländern ernannten [X.], - 16 Rechtsanwälten, - drei sonstigen Bewerbern mit Befähigung zum [X.]amt, - vier Bezirksnotaren ohne Befähigung zum [X.]amt und - zwei [X.] [X.] außerhalb des [X.]. Mit Rücksicht auf die unterschiedlichen Qualifizierungen der [X.] vor allem im notarspezifischen Bereich entschied sich der Antragsgegner gegen die vorherige Aufstellung eines abstrakten [X.] - 4 - tungs- und Auswahlschemas, etwa in Form eines Punktesystems, und stattdes-sen für eine alle Bewerber vergleichende [X.]ignungsprognose. Dazu brachte er in einem ersten Schritt das gesamte [X.] unabhängig von einem be-stimmten Amtssitz in eine Reihenfolge unter Auswertung der für jeden Bewer-ber erstellten [X.]inzelprofile, in die insbesondere folgende Kriterien einflossen: - [X.]rgebnisse der beiden juristischen Staatsprüfungen, insbeson-dere das [X.]rgebnis der die juristische Ausbildung abschließen-den Staatsprüfung, - Beurteilungen im Rahmen der notariellen Tätigkeit, - Ausmaß berufspraktischer [X.]rfahrung, - quantitative Arbeitsergebnisse, - notarspezifische Qualifikationsmerkmale (Fortbildungs-, [X.], Dozenten- oder Veröffentlichungsaktivitäten, notarspezi-fische Promotionen), - Verdienste im Rahmen des beruflichen Werdegangs als Notar im [X.]dienst einschließlich des [X.]rreichens von [X.] sowie etwaiger Zusatzqualifikationen. Dabei vergab er aus dem Kreis der seiner Auffassung nach besten Be-werber der im [X.] Rechtsgebiet bestellten Notare im [X.]dienst (so-genannte Amts- oder [X.]notare) qualifikationsabstufend die ersten 18 [X.]. [X.]r berücksichtigte besonders die Note des Zweiten Staatsexamens und das aus den Beurteilungen der [X.]präsidenten abgeleitete notarspezifi-sche Bewährungsprofil. Die weiteren 15 Plätze, die für die Besetzung aller Stel-len infolge der von Mehrfachbewerbern angegebenen bevorzugten Amtssitze erforderlich wurden, ermittelte er durch Vergleich der übrigen Bewerber. Die so festgelegte [X.] auf den ersten 33 Plätzen legte er den 5 - 5 - einzelnen Besetzungsvorschlägen zugrunde, bei denen sich die Bewerber um die jeweilige Stelle abschließend unmittelbar vergleichend gegenübergestellt sehen. Der Antragsteller kam hierbei auf Platz 25. Der weitere Beteiligte, der sich gleichfalls auf die mit dem Amtssitz in [X.].

ausgeschriebene Stelle beworben hatte, belegte den Platz 16. 6 Mit Bescheid vom 1. Juni 2006 teilte der Antragsgegner dem [X.] unter auszugsweiser Beifügung der Auswahlentscheidung mit, dass seiner Bewerbung auf die Stelle in [X.].

diejenigen weiterer 22 Bewerber vorgingen. [X.]r beabsichtige, diese Stelle mit dem weiteren Beteiligten [X.] zu besetzen. 7 Der Antragsteller sieht sich durch die getroffene Auswahlentscheidung in seinen Rechten verletzt. [X.]r beanstandet insbesondere, der Antragsgegner habe verkannt, dass auch ihm, dem Antragsteller, der [X.] gemäß § 115 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit § 7 Abs. 1 [X.] zugute komme. Weiterhin habe der Antragsgegner es versäumt, die über die Tätigkeit im Geschäftsbe-reich der [X.] erstellten Beurteilungen in seine Abwägung einzubeziehen. 8 Der Antragsteller hat gegen den Bescheid des Antragsgegners Antrag auf gerichtliche [X.]ntscheidung gestellt, mit dem er in der Hauptsache die Aufhe-bung des angefochtenen Verwaltungsakts und die Verpflichtung des Antrags-gegners zur Neubescheidung in dem Verfahren über die Besetzung der [X.] in [X.]. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes verfolgt hat. Das [X.] hat seinen Antrag zurückgewiesen. [X.] - 6 - gen richtet sich die sofortige Beschwerde, mit der der Antragsteller sein Begeh-ren weiterverfolgt. I[X.] Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 111 Abs. 4 [X.] in Verbin-dung mit § 42 Abs. 4 [X.]), in der Sache jedoch unbegründet. Die von dem Antragsgegner getroffene Auswahl erweist sich unter Berücksichtigung ihrer eingeschränkten Nachprüfbarkeit durch die Gerichte (vgl. z.B.: [X.], 327, 330 f und vom 14. März 2005 - [X.] 27/04 - NJW-RR 2006, 55, 56) nicht als rechtswidrig. 10 1. Der Antragsgegner war entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht gehindert, sich bei der Auswahl für einen individuellen [X.]ignungsvergleich sämt-licher Bewerber zu entscheiden. Die darauf bezogenen [X.], diese nicht aus-reichend durchschaubare Auswahlmethode lege - anders als feste Bewertungs-schemata - die Gewichtung der Auswahlkriterien mangels eindeutig definierter Grundlagen des [X.]ignungsvergleichs nicht offen und bedinge eine höchst unein-heitliche, kaum nachvollziehbare und nicht hinreichend verifizierbare Anwen-dung der Bewertungskriterien, greifen ebenso wenig durch wie der Vorwurf, eine auf den [X.]inzelfall bezogene Würdigung der persönlichen und fachlichen [X.]ignung, die in eine Prognose einmünden müsse, sei nicht zu erkennen. 11 - 7 - Der Senat hat die erstmalige Bestellung von Notaren zur hauptberufli-chen Amtsausübung im [X.] Rechtsgebiet und das vom Antragsgegner im Besetzungsverfahren für diese neu geschaffenen [X.] in [X.] erstellte Auswahlkonzept und seine Umsetzung insgesamt einschließlich der Anwendung des [X.]s aus § 115 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 7 Abs. 1 [X.] gebilligt (vgl. nur Beschlüsse vom 23. Juli 2007 - [X.] 42/07 - [X.], 297; [X.] 50/06 - D[X.] 2008, 231 = [X.] 2007, 423; [X.] 51/06 - juris; [X.] 52/06 - [X.] 2007, 471; [X.] 54/06 - [X.], 307; [X.] 2/07 - juris; [X.] 3/07 - juris; [X.] 4/07 - juris). 12 Dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerden hat das Bundesverfas-sungsgericht sämtlich nicht zur [X.]ntscheidung angenommen und dabei [X.] die [X.]rrichtung dieser Notarstellen, die angewandte Auswahlmethode und das konkrete Vorgehen bei der Besetzungsentscheidung für verfassungs-rechtlich unbedenklich erklärt (vgl. nur Beschlüsse vom 16. Oktober 2007 - 2 BvR 1825/07 - [zu Senat [X.] 42/07]; 20. September 2007 - 1 BvR 2312/07 - [zu Senat [X.] 2/07]; 21. September 2007 - 1 BvR 2311/07 - [zu Se-nat [X.] 50/06]; 24. September 2007 - 1 BvR 2319/07 - juris [zu Senat [X.] 54/06]; 18. Dezember 2007 - 1 BvR 2203/07 - [zu Senat [X.] 51/06]; 18. [X.] 2007 - 1 BvR 2241/07 - [zu Senat [X.] 3/07]; 18. Dezember 2007 - 1 BvR 2177/07 - [zu Senat [X.] 4/07]). 13 Danach ist [X.] auf Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 33 Abs. 2 und Abs. 5 GG, Art. 3 Abs. 1 GG sowie § 4 [X.], § 6 Abs. 3 [X.] und § 115 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit § 7 Abs. 1 [X.] bezogenen generellen Wirksam-keitsbedenken der Bewerber gegen die jeweiligen Auswahlentscheidungen die Grundlage entzogen. Denn das [X.] hat damit zugleich die in den zuvor genannten Beschlüssen des Senats näher dargelegte [X.] - [X.] zur Rechtmäßigkeit des gesamten Besetzungsverfahrens - so wie vom Antragsgegner praktiziert - von der Stelleneinrichtung über die Ausschreibung und das Auswahlverfahren bis hin zur vom Antragsgegner gewählten Ausrich-tung der Auswahlentscheidung mit den berücksichtigten Kriterien für die per-sönliche und fachliche [X.]ignung der Bewerber bestätigt. Zur näheren Begründung kann - auch um unnötige bloße Wiederholun-gen zu vermeiden - auf die vorgenannten Beschlüsse des Bundesverfassungs-gerichts und des Senats verwiesen werden. 15 2. Zutreffend hat der Antragsgegner bei seiner Auswahlentscheidung dem Antragsteller den [X.] des § 115 Abs. 2 [X.] - im Gegensatz zu dem weiteren Beteiligten - nicht zugebilligt. Der Antragsteller war am 30. No-vember 2005, dem gemäß § 6b Abs. 4 Satz 1 [X.] maßgeblichen Stichtag, als [X.] auf Probe noch nicht Notar im [X.]dienst, wie es § 115 Abs. 2 Satz 1 [X.] voraussetzt. 16 a) Die Vorschrift ist auch nicht über ihren Wortlaut hinaus zugunsten des Antragstellers anzuwenden, selbst wenn er faktisch bereits umfänglich die Funktion eines Notars im [X.]dienst ausübte. Dies wäre [X.]falls dann in Betracht zu ziehen, wenn er am 30. November 2005 die Voraussetzungen für die Übertragung eines solchen Amts erfüllt hätte. Dies ist jedoch auch unter Berücksichtigung des in [X.] und beim [X.] abgeleis-teten [X.] nicht der Fall. Gemäß § 29 Abs. 2 Satz 3 der Verord-nung der [X.]regierung über die Laufbahnen der Beamten und [X.] im Lande [X.]-Württemberg ([X.]laufbahnverordnung - [X.]) in der Fassung vom 28. August 1991 (GBl. S. 577) haben Beamte des höheren Dienstes, zu denen die [X.] Amtsnotare gehören (vgl Senatsbeschluss vom 23. Juli 17 - 9 - 2007 - [X.] 42/07 - juris, Rn. 10 m.w.N.), auch unter Berücksichtigung von an-rechenbaren Dienstzeiten und Zeiten der Tätigkeit in einem ihrer Vorbildung entsprechenden Beruf (§ 29 Abs. 2 Satz 1 und 2 [X.]) eine Mindestprobezeit von einem Jahr zu absolvieren. § 58 [X.], der die [X.] Amtsnotare be-trifft, sieht hiervon keine Ausnahme vor. Die vorgenannte Voraussetzung hat der Antragsteller zum maßgeblichen Stichtag noch nicht erfüllt, weil er seiner-zeit erst sieben Monate der Probezeit für einen Notar im [X.]dienst in [X.] abgeleistet hatte. b) Dies widerspricht nicht der ratio legis des § 115 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Die in dieser Vorschrift bestimmte Gleichsetzung von Notaren im [X.]dienst mit [X.], für die der [X.] nach § 7 Abs. 1 [X.] gilt, be-ruht auf der [X.]rwägung, dass die Notare im [X.]dienst nach der [X.] Vorbereitungszeit als [X.] (wenigstens) vergleichbare [X.]rfah-rungen wie ein nach dreijähriger Anwärterzeit anstellungsreifer Notarassessor im Dienst des betroffenen [X.] haben. Diese die Anwendung von § 7 Abs. 1 [X.] auf Notare im [X.]dienst rechtfertigende Anforderung hat der [X.] am 30. November 2005 auch unter Berücksichtigung der grundsätz-lich anrechenbaren Dienstzeiten in [X.] und am [X.] noch nicht erfüllt. Der [X.] für "[X.]kinder" nach § 7 Abs. 1 [X.] findet unter anderem seine verfassungsrechtliche Rechtfertigung in den landes-rechtlichen Besonderheiten, die auch für die notarielle Tätigkeit - etwa im Be-reich der freiwilligen Gerichtsbarkeit - bedeutsam sind ([X.] NJW-RR 2005, 998, 999 ff; siehe zur Bedeutung landesrechtlicher Kenntnisse auch Senatsbe-schluss vom 24. Juli 2006 - [X.] 2/06 - juris, Rn. 8). Mit diesen sind die [X.] Notare im [X.]dienst in hohem Maße vertraut, und zwar nicht nur im Bereich ihrer Tätigkeiten als Grundbuch- und Nachlassrichter. Diese landes-spezifischen Besonderheiten stehen der Übertragung einer Notarstelle ohne 18 - 10 - Rücksicht auf eine Mindestzeit, in der der Bewerber im Dienst des [X.], in dem er die Stelle anstrebt, [X.]rfahrungen gesammelt hat, entgegen. Diese [X.] beträgt, wie sich aus § 29 Abs. 2 Satz 3 [X.] ergibt, ein Jahr. [X.]ine sol-che Dauer ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Ob der Antragsteller, wie er geltend macht, aufgrund der von ihm herausgestellten besonderen Umstände trotz Nichteinhaltung der Mindestzeit über die erforderlichen Fähigkeiten im Umgang mit dem baden-[X.] [X.]recht verfügt, ist unbeacht-lich, da § 29 Abs. 2 Satz 3 [X.] eine dem Gesetzgeber zustehende Typisierung von Sachverhalten (vgl. hierzu [X.][X.] 27, 142, 150; 103, 172, 194) enthält. c) Allerdings lässt - wie der Antragsgegner keineswegs verkannt hat - die Gewährleistung der Berufsfreiheit der Notare in Art. 12 Abs. 1 GG eine schema-tische Berufung auf den [X.] bei der [X.]ntscheidung für einen Bewerber nicht zu. Die Justizverwaltung hat vielmehr bei jeder einzelnen Auswahlent-scheidung das Interesse an einer geordneten Rechtspflege in den Blick zu nehmen und zu überprüfen, ob dieses Gemeinwohlziel ein Festhalten an dem [X.] rechtfertigen kann. Die öffentlichen Interessen sind im Hinblick auf die Grundrechte der Bewerber zu gewichten und mit verhältnismäßigen [X.] durchzusetzen. § 7 Abs. 1 und § 115 Abs. 2 Satz [X.] ermöglichen die gebotene Berücksichtigung der geschilderten Wertentscheidungen des Grund-gesetzes, weil diese Vorschriften den darin bestimmten Vorrang der landesan-gehörigen [X.] beziehungsweise Notare im [X.]dienst nur "in der Regel" vorsehen (vgl. [X.] aaO S. 1000). Aus diesen Gründen kommt bei erheblichen [X.] zwischen den Bewerbern - mit Blick auf Art. 3, 12 und 33 Abs. 2 GG und das Prinzip der Bestenauslese - ein anderer Maßstab in Betracht (Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2002 aaO). 19 - 11 - [X.]in solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Bei dem konkurrierenden Mit-bewerber [X.] handelt es sich ausweislich der über ihn erstellten Beurteilung (siehe hierzu sogleich unter Nummer 3) um einen besonders leistungsstarken Amtsnotar, der über eine deutlich längere berufspraktische [X.]rfahrung als der Antragsteller verfügt. Dass der Antragsteller bei einem individuellen [X.] erheblich besser als sein Konkurrent hätte eingestuft werden müssen, ist auch unter Berücksichtigung der [X.]xamensergebnisse und der [X.] beider Bewerber sowie der Veröffentlichungstätigkeit des [X.]s nicht ansatzweise erkennbar. Die [X.] Beurteilungsbeiträge werden bei Anwendung dieses großzügigen [X.] zu vernachlässigen sein. Der Antragsgegner hat bei seiner Auswahlentscheidung gewürdigt, dass der Antragsteller als ([X.]) [X.] durch den zuständigen Landge-richtspräsidenten mit geeignet und zuvor bei seiner Tätigkeit am [X.] mit besonders geeignet beurteilt wurde. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass diese Beurteilungen zeitnäher sind und der [X.] selbst entsprechen, sind sie weit aussagekräftiger als die vom Antragsteller ins Feld geführten Beurteilungen der früheren [X.]. Daher kann aus dem Umstand, dass sich der Antragsgegner hiermit in seinem Bescheid vom 1. Juni 2006 nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat, kein [X.] hergeleitet werden. 20 3. Der Antragsgegner hat bei seiner Auswahlentscheidung zugunsten des Mitbewerbers [X.] mit als ausschlaggebend angesehen, dass dieser bei der dienstlichen Beurteilung aus Anlass seiner Bewerbung den in ganz besonderer Weise herausgehobenen und im gesamten [X.] nur vereinzelt erreich-ten Wert von 7,5 Punkten erlangt habe. Dies ist nicht zu beanstanden. 21 - 12 - Der Senat hat aufgrund einer in dem den Amtssitz in [X.]. betreffenden Verfahren [X.] 24/07 erhobenen Rüge des dortigen Beschwerde-führers eine dienstliche Äußerung des Präsidenten des [X.]über das Zustandekommen der [X.] eingeholt. Die dienstliche Äußerung, zu der auch der Antragsteller, der Antragsgegner und der weitere Beteiligte Stellung nehmen konnten, hat zwar ergeben, dass der vom [X.] des [X.] mit der Vorbereitung dieser Beurteilungen betraute "FG-Referent" aufgrund des Zeitdrucks und seiner gesundheitlichen Beeinträchti-gungen keine Dienstprüfungen (mehr) vorgenommen, sondern sich darauf be-schränkt hat, die Anzahl der von den Bewerbern bearbeiteten [X.] und GRG-Nummern der letzten zwei oder drei Jahre abzufragen und die Amtsnotare zu bitten, ihre Nebentätigkeiten sowie persönliche Umstände, die ihrer Meinung nach beurteilungsrelevant waren, mitzuteilen. Dies allein gibt jedoch dem Senat keine Veranlassung, die Richtigkeit der Beurteilung in Frage zu stellen, zumal niemand, der an den die [X.]und [X.]. betreffenden gerichtlichen Verfahren beteiligt ist, mit Substanz geltend gemacht hat, dass sich etwaige Defizite im Beurteilungsverfahren auf Inhalt und [X.]rgebnis der [X.] nachteilig ausgewirkt hätten. Dabei ist auch zu beachten, dass die in den [X.] vielfach vorgenommenen Notenverbesserungen ersichtlich nicht auf eine festgestellte erhebliche Leistungssteigerung (in [X.]) zurückzuführen sind. Die Notenanhebung diente vielmehr erkennbar in erster Linie dem Zweck, die bei einer früheren Beurtei-lung zum [X.]rreichen einer landesweit besseren Vergleichbarkeit der Noten-gebung vorgenommene Absenkung der Note wieder nach oben zu korrigieren. [X.]s besteht jedoch kein Anhalt dafür, dass hierdurch Bewerber aus dem Land- 22 - 13 - gerichtsbezirk [X.]gegenüber Bewerbern aus anderen [X.]bezir-ken bevorzugt wurden. [X.] [X.] Herrmann

Doyé [X.]ule Vorinstanz: [X.], [X.]ntscheidung vom 12.01.2007 - 22 Not 34/06 ([X.]) -

Meta

NotZ 22/07

09.12.2008

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2008, Az. NotZ 22/07 (REWIS RS 2008, 342)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 342

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