Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2016, Az. 3 StR 182/16

3. Strafsenat | REWIS RS 2016, 7603

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:260716B3STR182.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 182/16
vom
26. Juli 2016
in der Strafsache
gegen

wegen versuchten Totschlags
u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Juli 2016 gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 26. Januar 2016 im Gesamtstrafenaus-spruch aufgehoben; jedoch werden die zugehörigen [X.] aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das
Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine auf die [X.] gestützte Revision hat lediglich den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs.
2 StPO.

1
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3
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Der [X.] hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Der Generalbundesanwalt
hat in seiner Antragsschrift hierzu ausgeführt:
"Indes kann der [X.] keinen Bestand haben, weil sich den Urteilsgründen hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten durch das [X.] vom 31.
August 2015 wegen Sachbe-schädigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 Euro (UA S.
5) weder der Zeitpunkt der zugrunde liegenden Tat noch der Voll-streckungsstand entnehmen lässt. [X.] der Tatzeitpunkt nach der [X.] vom 6.
März 2015 (UA S.
4) und sollte die Vollstreckung der Geldstrafe im Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils noch nicht erledigt gewesen sein, so wäre
-
da der Angeklagte die beiden verfahrensgegenständlichen Taten am 2.
Juni 2015 sowie 23.
August 2015 und mithin vor der Verurteilung des [X.]
vom 31.
August 2015 beging -
von der Strafkammer
grundsätzlich eine Gesamtstrafe mit den von ihr verhängten verfah-rensgegenständlichen Einzelstrafen zu bilden und andernfalls ein Här-teausgleich vorzunehmen gewesen (vgl. [X.], Beschluss vom 5.
März 2013 -
3
StR 525/12). Insbesondere im Hinblick auf den zeitlichen [X.] und die festgestellten schlechten finanziellen Verhältnisse des [X.] ist nicht auszuschließen, dass die Vollstreckung der Geld-strafe aus der Verurteilung des [X.] eventuell durch den Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafe erledigt ist; in diesem Fall wäre der Angeklagte dann auch beschwert. Die neu zu treffende Entscheidung über den [X.] kann nicht gemäß §
354 Abs.
1b StPO dem Beschlussverfahren nach §§
460, 462 StPO überlassen werden, weil die möglicherweise zu treffende Entscheidung über einen Härteausgleich nicht in den Regelungsbereich dieser Vorschriften fällt; sie ist vielmehr dem Tatgericht nach Durchführung einer Hauptverhand-lung vorbehalten (vgl. Beschluss vom 10.
Juni 2014 -
3 [X.]/14)."
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4
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Dem schließt sich der Senat an. Die der Gesamtstrafenbildung zugrun-deliegenden, rechtsfehlerfrei getroffenen bisherigen Feststellungen werden von der Aufhebung nicht erfasst

353 Abs.
2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, die zu den bisherigen nicht in Widerspruch treten.
[X.]Schäfer Gericke

Spaniol

Tiemann
3

Meta

3 StR 182/16

26.07.2016

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2016, Az. 3 StR 182/16 (REWIS RS 2016, 7603)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 7603

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