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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 246/14
vom
10. Juni 2014
in der Strafsache
gegen
wegen
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 10.
Juni 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der auswärti-gen großen [X.] des [X.] in [X.] vom 27.
Januar 2014
im Strafausspruch aufgehoben; die zugehöri-gen Feststellungen werden jedoch aufrecht
erhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere
[X.] des [X.]s zurückver-wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen
Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge
zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verur-teilt. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Revision, die er auf die -
nicht ausgeführte -
Rüge der Verletzung formellen Rechts sowie die allgemeine Sachrüge stützt. Das Rechtsmittel hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von §
349 Abs. 2 StPO.
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3
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Die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-bracht. Auch die Strafzumessungserwägungen der [X.] sind für sich materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Der Strafausspruch kann indes gleichwohl keinen Bestand haben, weil sich die Urteilsgründe nicht zum Voll-streckungsstand der durch das [X.] am 12.
Januar
2012
ver-hängten Geldstrafe verhalten.
Da der Angeklagte die verfahrensgegenständ-liche Tat vor dieser Verurteilung beging, wäre -
wenn die Vollstreckung der Geldstrafe im Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils noch nicht erledigt gewesen sein sollte -
von der [X.] grundsätzlich eine Gesamt-strafe mit der von ihr verhängten Freiheitsstrafe zu bilden und andernfalls ein Härteausgleich vorzunehmen gewesen (vgl. [X.], Beschluss vom 5.
März 2013 -
3 [X.]12).
Der Senat kann insbesondere mit Blick auf den zeitlichen Ablauf und die festgestellten schlechten finanziellen Verhältnisse des Angeklagten seit dem [X.] nicht ausschließen, dass die Vollstreckung der Geldstrafe eventuell durch den Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafe erledigt ist; in diesem Fall wäre der Angeklagte hier auch beschwert.
Die neu zu treffende
Entscheidung über den Strafausspruch kann nicht gemäß §
354 Abs. 1b StPO
dem Beschlussverfahren nach §§
460, 462 StPO überlassen werden, weil die möglicherweise zu treffende Entscheidung über einen
Härteausgleich nicht in den Regelungsbereich dieser Vorschriften fällt; sie ist vielmehr dem Tatgericht nach Durchführung einer
Hauptverhandlung vorbehalten
(vgl. [X.] aaO).
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Die bisher getroffenen Feststellungen können aufrecht erhalten bleiben, da sie von dem Rechtsfehler nicht
betroffen
sind, §
353 Abs. 2 StPO.
Schäfer Pfister Hubert
Mayer Gericke
5
Meta
10.06.2014
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.06.2014, Az. 3 StR 246/14 (REWIS RS 2014, 4960)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 4960
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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