Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.06.2014, Az. 3 StR 246/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2014, 4960

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 246/14
vom
10. Juni 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 10.
Juni 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der auswärti-gen großen [X.] des [X.] in [X.] vom 27.
Januar 2014
im Strafausspruch aufgehoben; die zugehöri-gen Feststellungen werden jedoch aufrecht
erhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere
[X.] des [X.]s zurückver-wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen
Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge
zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verur-teilt. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Revision, die er auf die -
nicht ausgeführte -
Rüge der Verletzung formellen Rechts sowie die allgemeine Sachrüge stützt. Das Rechtsmittel hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von §
349 Abs. 2 StPO.
1
-
3
-
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-bracht. Auch die Strafzumessungserwägungen der [X.] sind für sich materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Der Strafausspruch kann indes gleichwohl keinen Bestand haben, weil sich die Urteilsgründe nicht zum Voll-streckungsstand der durch das [X.] am 12.
Januar
2012
ver-hängten Geldstrafe verhalten.
Da der Angeklagte die verfahrensgegenständ-liche Tat vor dieser Verurteilung beging, wäre -
wenn die Vollstreckung der Geldstrafe im Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils noch nicht erledigt gewesen sein sollte -
von der [X.] grundsätzlich eine Gesamt-strafe mit der von ihr verhängten Freiheitsstrafe zu bilden und andernfalls ein Härteausgleich vorzunehmen gewesen (vgl. [X.], Beschluss vom 5.
März 2013 -
3 [X.]12).
Der Senat kann insbesondere mit Blick auf den zeitlichen Ablauf und die festgestellten schlechten finanziellen Verhältnisse des Angeklagten seit dem [X.] nicht ausschließen, dass die Vollstreckung der Geldstrafe eventuell durch den Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafe erledigt ist; in diesem Fall wäre der Angeklagte hier auch beschwert.
Die neu zu treffende
Entscheidung über den Strafausspruch kann nicht gemäß §
354 Abs. 1b StPO
dem Beschlussverfahren nach §§
460, 462 StPO überlassen werden, weil die möglicherweise zu treffende Entscheidung über einen
Härteausgleich nicht in den Regelungsbereich dieser Vorschriften fällt; sie ist vielmehr dem Tatgericht nach Durchführung einer
Hauptverhandlung vorbehalten
(vgl. [X.] aaO).
2
3
4
-
4
-
Die bisher getroffenen Feststellungen können aufrecht erhalten bleiben, da sie von dem Rechtsfehler nicht
betroffen
sind, §
353 Abs. 2 StPO.
Schäfer Pfister Hubert

Mayer Gericke
5

Meta

3 StR 246/14

10.06.2014

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.06.2014, Az. 3 StR 246/14 (REWIS RS 2014, 4960)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4960

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.