Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2014, Az. 4 StR 371/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 2402

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 371/14

vom
7. Oktober
2014
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen Untreue
u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der
Beschwerdeführer am
7.
Oktober 2014
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision der Angeklagten E.

R.

wird das Ur-
teil des [X.] vom 29.
April 2014, so-weit es sie betrifft,
a)
im Schuldspruch dahin geändert und klarstellend neu ge-fasst, dass die Angeklagte der Beihilfe zur Untreue in 141
tateinheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit Untreue in 27
Fällen schuldig ist,
b)
aufgehoben,
[X.])
in den [X.] in den Fällen
II.
1 bis 141 der Urteilsgründe (Taten zum Nachteil der Ge-schädigten

B.

) sowie
bb)
im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurück-verwiesen.
2.
Die weiter gehende Revision der Angeklagten E.

R.

und die Revision des Angeklagten G.

R.

werden
verworfen.
-
3
-
3.
Der Angeklagte G.

R.

hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten G.

R.

der Untreue in
141
Fällen und die Angeklagte E.

R.

der Beihilfe zur Untreue in
141
Fällen in Tatmehrheit mit Untreue in 27
Fällen schuldig gesprochen. Es hat beide Angeklagten jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und ausgesprochen, dass von der verhängten [X.] jeweils drei Monate als Entschädigung für eine rechtsst[X.]tswidri-ge Verfahrensverzögerung als vollstreckt zu gelten haben.
Beide Angeklagten wenden sich gegen
ihre Verurteilung jeweils mit der Sachrüge. Während die Revision des Angeklagten G.

R.

insgesamt
erfolglos bleibt, hat das Rechtsmittel der Angeklagten E.

R.

den aus
der [X.] ersichtlichen Teilerfolg.
I.
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrüge hat hinsichtlich des Angeklagten G.

R.

keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben (§
349 Abs.
2 StPO). Insoweit wird auf die zutreffen-den Ausführungen des [X.] in
seiner Antragsschrift vom 10.
September 2014 Bezug genommen.
1
2
3
-
4
-
II.
Hingegen hat das Rechtsmittel der Angeklagten E.

R.

mit der
Sachrüge teilweise Erfolg.
Während die Verurteilung der Angeklagten wegen Untreue in 27
Fällen rechtlicher Nachprüfung in vollem Umfang standhält (§
349 Abs.
2 StPO), führt das Rechtsmittel, soweit das [X.] die Angeklagte wegen Beihilfe zur Untreue in 141
Fällen verurteilt hat, zu einer Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung der zugehörigen [X.]. Insoweit und hinsicht-lich des Ausspruchs über die Gesamtstrafe bedarf die Sache daher neuer [X.] und Entscheidung.
1.
Nach den Feststellungen nahm der Angeklagte G.

R.

zwi-
schen Februar 2007 und Februar 2009 zahlreiche Vermögensverfügungen zu Lasten der im Jahre 1928 geborenen Geschädigten

B.

vor, die ihm
auf sein Drängen zuvor eine Generalvollmacht erteilt hatte. Die dadurch erlang-ten Gelder verwendete der Angeklagte ausschließlich im eigenen Interesse und in dem
seiner Ehefrau, der Mitangeklagten E.

R.

, wodurch sich beide
im Tatzeitraum fortlaufende Einnahmen in großem Umfang verschafften.

B.

, die von den Verfügungen keine Kenntnis hatte, entstand ein Schaden
in Höhe von insgesamt 336.027,75

Die Mitangeklagte E.

R.

habe, so die weiteren Feststellungen
der Strafkammer, den Kontakt zwischen der Geschädigten und dem [X.] G.

R.

hergestellt, die von der Geschädigten B.

unter-
schriebene Generalvollmacht verfasst und an dem durch die treuwidrigen Ver-fügungen ihres Ehemannes erlangten Geld partizipiert. Sie habe über eine
4
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6
7
-
5
-
eigene Bankkarte für eines der Konten der Geschädigten verfügt und
jederzeit als gleichberechtigte Partnerin mit eigenem Tatinteresse und eigener Tatherr-schaft agiert. Lediglich wegen des in ihrer Person fehlenden besonderen per-sönlichen Merkmals der Vermögensbetreuungspflicht (§
28 Abs.
1 StGB) sei sie als Teilnehmerin anzusehen und habe sich daher nur wegen Beihilfe zur Un-treue in 141
Fällen strafbar gemacht.
2.
Damit hat die Strafkammer das Konkurrenzverhältnis der der Ange-klagten E.

R.

zuzurechnenden Beihilfehandlungen rechtlich unzutref-
fend beurteilt.
a)
Sind an einer Deliktserie mehrere Personen als Mittäter, mittelbare
Täter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt, ist die Frage, ob die einzelnen Straftaten tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, nach ständiger Rechtspre-chung des [X.] für jeden der Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden ([X.], Beschluss vom 10.
Mai 2001

3
StR
52/01, [X.], 73; Beschluss vom 24.
Juli 2008

3
StR
243/08, [X.], 130). Hat ein Gehilfe, der an der unmittelbaren Tatausführung nicht beteiligt war, einen meh-rere Einzeldelikte fördernden einheitlichen Tatbeitrag erbracht, werden ihm in-soweit die jeweiligen Taten des [X.] nur als tateinheitlich begangen [X.], weil sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne von §
52 Abs.
1 StGB verknüpft werden. Ob der Haupttäter die ihm zurechenbaren Taten tatmehrheitlich begangen hat, ist demgegenüber ohne Belang ([X.], jeweils [X.]O; [X.]/[X.], 2.
Aufl., §
52 Rn.
32 mwN).
b)
Gemessen daran sind die festgestellten Beiträge der Angeklagten zu den Taten ihres Ehemannes, des Mitangeklagten G.

R.

, zu einer Bei-
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-
6
-
hilfehandlung in 141
tateinheitlichen Fällen zusammenzufassen. Denn ihr
Tat-beitrag, der sich in der Herstellung des Kontakts zwischen der Geschädigten und ihrem Ehemann, der Abfassung der Generalvollmacht und der Partizipation an den treuwidrig erlangten Geldern der Geschädigten B.

erschöpfte, hat
sich als einheitliche Beihilfehandlung zu den einzelnen Untreuehandlungen des Mitangeklagten G.

R.

ausgewirkt.
3.
Da auszuschließen ist, dass in einer neuen Hauptverhandlung noch Feststellungen getroffen werden können, die zu einer anderen rechtlichen Be-wertung der Taten führen, ändert der [X.] den Schuldspruch entsprechend (§
354 Abs.
1 StPO). §
265 Abs.
1 StPO steht dem nicht
entgegen, weil ausge-schlossen werden kann, dass sich die Angeklagte anders als geschehen vertei-digt hätte.
4.
Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der für sich ge-nommen rechtsfehlerfrei und schuldangemessen festgesetzten Einzelstrafen in den Fällen
II.
1 bis 141 sowie der Gesamtstrafe. Die Feststellungen zu
diesen
Strafaussprüchen
sind rechtsfehlerfrei getroffen und können deshalb bestehen bleiben. Ergänzende weitere Feststellungen, die hierzu nicht in Widerspruch stehen, sind zulässig.
III.
Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der [X.] vorsorglich darauf hin, dass die Aufhebung der
Strafaussprüche
auf eine allein vom Ange-klagten eingelegte Revision den Ausspruch über den Ausgleich einer bis dahin eingetretenen rechtsst[X.]tswidrigen Verfahrensverzögerung nicht erfasst; viel-mehr bleibt es zu Gunsten des Angeklagten bei der vom [X.] getroffe-11
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7
-
nen Anordnung ([X.], Urteil vom 27.
August 2009

3
StR
250/09, [X.]St 54, 135, 138).
Mutzbauer
Roggenbuck
Cierniak

Franke
Quentin

Meta

4 StR 371/14

07.10.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2014, Az. 4 StR 371/14 (REWIS RS 2014, 2402)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2402

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