Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2014, Az. 4 StR 231/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 2685

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[X.]UNDESGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
4 StR 231/14

vom
24. September
2014
in der Strafsache
gegen

wegen schweren [X.]andendiebstahls u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des [X.]eschwerdeführers am 24.
September 2014 gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
154 Abs.
2 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5.
Dezember 2013 wird
a)
das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Hehlerei im Fall
[X.].II.3 der Urteilsgründe verurteilt ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last;
b)
der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren [X.]andendiebstahls in elf Fällen, des ver-suchten schweren [X.]andendiebstahls in drei Fällen, der gewerbsmäßigen Hehlerei in zwei Fällen und der [X.]eihilfe zur Urkundenfälschung schuldig ist.
Die gegen den Angeklagten in den Fällen
[X.]
und
[X.] der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen entfallen.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
-
3
-
Gründe:

[X.] in 16
Fällen, wobei
es in fünf Fällen beim Versuch blieb, wegen ge-werbsmäßiger Hehlerei in drei Fällen und wegen [X.]eihilfe zur Urkundenfäl-richtet sich seine auf eine Verfahrensrüge und auf die Sachrüge gestützte Revi-sion. Diese führt zu einer Verfahrenseinstellung gemäß §
154 Abs.
2 StPO so-wie zu einer Änderung des Schuldspruchs und dadurch zum Wegfall dreier Ein-zelstrafen; im Übrigen hat sie keinen Erfolg.
1.
Der Senat stellt im Fall
[X.].II.3 der Urteilsgründe aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 26.
Juni 2014 das Verfahren gemäß §
154 Abs.
2 StPO ein.
2.
Die Annahme real konkurrierender Taten in den Fällen
[X.].I.4 und [X.] sowie [X.] und [X.] der Urteilsgründe hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
a)
Nach den Feststellungen fuhr der Angeklagte die Mitangeklagten T.
A. und D.
A. am 13.
Januar 2013 in ein Wohngebiet in [X.]

, um dort Woh-
nungseinbrüche zu begehen. In der Folge drangen die Mitangeklagten durch das aufgehebelte Küchenfenster in das Haus des Geschädigten H.

in der
N.

Straße
16 ein und entwendeten [X.]argeld und Schmuck im Wert
von ca. 5.000

arer Tatortnähe umherfuhr (Fall
[X.].I.4 der Urteilsgründe). T.
A.
und D.
A.
versuchten sodann, in das in un-mittelbarer Nähe gelegene [X.].

, N.

Straße
12, einzudringen (Fall
[X.] der Urteilsgründe). Da der Zeuge Hä.

1
2
3
4
-
4
-
unerwartet nach Hause zurückkehrte, brachen sie die weitere Tatausführung ab. Der Angeklagte nahm die beiden sodann in den Wagen auf und man [X.] sich gemeinsam. Am 8.
Februar 2013 fuhr der Angeklagte die
Mitange-klagten T.
A. und D.
A. in ein Wohngebiet in [X.].

. Hier hebelten T.
A. und
D.
A. abredegemäß in dem Mehrfamilienhaus Am Sü.

zunächst eine
Terrassentür zur Wohnung des Geschädigten K.

auf und entwendeten
daraus eine Winterjacke sowie Schmuck und Parfüm im Gesamtwert von 600

(Fall
[X.] der Urteilsgründe). Sodann hebelten T.
A. und D.
A. im gleichen Haus die Eingangstür zur Wohnung der Geschädigten Kr.

im ersten Stock
auf (Fall
[X.] der Urteilsgründe). Da sie [X.] vorfanden, verließen sie anschließend das Mehrfamilienhaus, um mit dem Angeklagten ihre Fahrt fortzusetzen.
b)
Sind an einer Deliktserie mehrere Personen als Mittäter, mittelbare [X.], Anstifter oder Gehilfen beteiligt, ist die Frage, ob die einzelnen Taten tatein-heitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, bei jedem [X.]eteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden. Maßgeblich ist dabei der Umfang des erbrachten [X.]. Leistet ein Mittäter für alle oder einige [X.] einen [X.], nur je diese fördernden Tatbeitrag, so sind ihm diese Taten

soweit keine natürliche Handlungseinheit vorliegt

als tatmehrheitlich begangen zuzurech-nen. Fehlt es an einer solchen individuellen Tatförderung, erbringt der Täter aber im Vorfeld oder während des Laufs der [X.], durch die alle oder mehrere [X.] seiner Tatgenossen gleichzeitig gefördert wer-den, sind ihm die gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten als tateinheitlich begangen zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbei-trag zu einer Handlung im Sinne des §
52 Abs.
1 StG[X.] verknüpft werden. Ohne [X.]edeutung ist dabei, ob die Mittäter die einzelnen Delikte tatmehrheitlich be-5
-
5
-
gangen haben (st. Rspr., vgl. nur [X.]GH, [X.]eschluss vom 3.
Juli 2014

4
StR
191/14,
Rn.
4 mwN, juris).
c)
Da nach den Feststellungen der Angeklagte nicht selbst in die Woh-nungen und Häuser eingedrungen ist, sondern an den von seinen Mittätern ausgeführten Einbrüchen durch die Fahrten zu den [X.] und das
Absichern der Umgebung mitgewirkt hat, hat er in [X.]ezug auf die beiden Taten in [X.]

und die beiden Taten in [X.].

jeweils keinen individuellen, sondern jeweils
nur einen einheitlichen Tatbeitrag erbracht, so dass insoweit (gleichartige) [X.] gemäß §
52 Abs.
1 StG[X.] gegeben ist (vgl. [X.]GH, [X.]eschlüsse vom 3.
Juli 2014

4
StR
191/14,
Rn.
5, juris, und vom 30.
Juli 2013

4
StR
29/13, Rn.
5).
3.
Der Senat ändert den Schuldspruch unter Verzicht auf eine ausdrück-liche Kennzeichnung der gleichartigen Tateinheit entsprechend ab (vgl. [X.]GH, Urteil vom 27.
Juni 1996

4
StR
166/96, Rn.
17). §
265 StPO steht dem nicht entgegen, da der Angeklagte sich nicht wirksamer als geschehen hätte verteidi-gen können.
Infolge der Schuldspruchänderung entfallen die Einzelstrafen von neun Monaten Freiheitsstrafe im Fall
[X.] der Urteilsgründe und von einem Jahr Freiheitsstrafe im Fall
[X.] der Urteilsgründe. Die Einzelstrafen von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe im Fall
[X.].I.4 der Urteilsgründe und von einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe im Fall
[X.] der Urteilsgründe können als alleinige Einzelstrafen bestehen bleiben. Durch die Verfahrensein-stellung entfällt weiterhin die Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe im
Fall
[X.].II.3 der Urteilsgründe.

6
7
8
-
6
-
Einer Aufhebung der Gesamtstrafe bedarf es nicht. Der Senat schließt aus, dass das [X.] vor dem Hintergrund der verbleibenden Einzelstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe, [X.] zwei Jahren Freiheitsstrafe, [X.] einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe, [X.] einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe, [X.] einem Jahr Freiheits-strafe und [X.] neun Monaten Freiheitsstrafe sowie der Geldstrafe von 20
Tagessätzen auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Franke
Quentin
9

Meta

4 StR 231/14

24.09.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2014, Az. 4 StR 231/14 (REWIS RS 2014, 2685)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2685

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