Bundessozialgericht, Beschluss vom 29.08.2012, Az. B 13 R 41/12 B

13. Senat | REWIS RS 2012, 3590

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts - schlafender Richter


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 14. Dezember 2011 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Das [X.] hat im Urteil vom 14.12.2011 einen Anspruch der im Jahr 1951 geborenen Klägerin auf Weitergewährung einer seit Juni 2000 bis Dezember 2004 befristet zuerkannten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (an Stelle einer ab Januar 2005 auf Dauer bewilligten Rente wegen Berufsunfähigkeit) verneint.

2

Die Klägerin macht mit ihrer beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten [X.] die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie Verfahrensmängel geltend.

3

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Beschwerdebegründung vom [X.] genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn sie hat weder die grundsätzliche Bedeutung noch einen Verfahrensmangel ordnungsgemäß dargelegt (§ 160 Abs 2 [X.] und 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).

4

1. Wird die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung erstrebt, muss in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung bezeichnet und schlüssig darlegt werden, dass diese klärungsbedürftig, in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl [X.]-1500 § 160 [X.]3 Rd[X.]9; [X.]-1500 § 160a [X.] Rd[X.] 2 ff und [X.], jeweils mwN). Es muss aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, dass sich die Antwort auf die Rechtsfrage nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz oder der bisherigen Rechtsprechung ergibt; hierzu bedarf es der Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Entscheidungen und sonstiger einschlägiger Rechtsprechung. Diese Anforderungen, die allerdings nicht überspannt werden dürfen, sind verfassungsrechtlich unbedenklich ([X.] SozR 4-1500 § 160a [X.]2 Rd[X.] f, [X.]6 Rd[X.] 4 f, [X.] 24 Rd[X.] ff).

5

Die Beschwerdebegründung der Klägerin wird diesen Erfordernissen nicht gerecht. Sie benennt als Frage von grundsätzlicher Bedeutung,

        

"ob ein Versicherter, der bei bereits anerkannter Erwerbsunfähigkeit trotz Alterungsprozess, ohne eine Rehabilitation und ohne Heilungsbewährung, entgegen den naturwissenschaftlichen Ergebnissen der Gerontologie, nach sieben Jahren altersbedingter Erwerbsunfähigkeit wieder volle Erwerbsfähigkeit haben kann."

6

Hierbei handelt es sich jedoch schon nicht um eine Rechtsfrage iS von § 160 Abs 2 [X.] SGG zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkret zu bezeichnenden Regelung des Bundesrechts mit höherrangigem Recht. Vielmehr zielt die Frage, wie sie selbst ausführt, auf die zutreffende sozialmedizinische "Beurteilung des konkreten Falls der Klägerin" hinsichtlich ihres "Leistungsvermögens" unter Berücksichtigung "objektiver Naturgesetze im menschlichen biologischen Alterungsprozess und den Ergebnissen der Gerontologie (Alterslehre)". Sie betrifft mithin [X.] der Tatsachen und darüber hinaus ("sieben Jahre altersbedingter Erwerbsunfähigkeit") ersichtlich den Einzelfall der Klägerin; dass und weshalb dieser Frage eine - für die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung erforderliche - Breitenwirkung zukomme, vermag sie selbst nicht näher zu begründen.

7

2. Die Klägerin hat auch einen Verfahrensmangel nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet (§ 160 Abs 2 [X.] 160a Abs 2 S 3 SGG).

8

Wer die Zulassung der Revision wegen eines [X.] begehrt, hat in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die bundesrechtliche Verfahrensnorm, die das Berufungsgericht verletzt haben soll, hinreichend genau zu benennen. Zudem müssen die tatsächlichen Umstände, welche den Verstoß begründen sollen, substantiiert dargetan und darüber hinaus muss dargestellt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl [X.]-1500 § 160a [X.] Rd[X.] 4, [X.] Rd[X.] 4 - jeweils mwN; [X.] in [X.]/[X.], Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, [X.] Rd[X.] 202 ff).

9

Das Vorbringen der Klägerin erfüllt diese Anforderungen nicht.

a) Sie rügt zunächst eine Verletzung des "§ 313 ZPO", weil ihr Vorname im Rubrum des [X.]s falsch geschrieben sei ("[X.]" statt richtig "[X.]"). Daraus ergibt sich jedoch kein schlüssig vorgetragener Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des [X.] in der Sache beruhen kann. Im Übrigen ist § 313 ZPO im Sozialgerichtsprozess nicht anwendbar (vgl § 136 SGG) und ein im schriftlich abgefassten Urteil enthaltener offenbarer Schreibfehler im Verfahren nach § 138 SGG jederzeit zu berichtigen; mithin fehlt es bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis für eine Nichtzulassungsbeschwerde aus diesem Grund (BSG vom 10.1.2005 - [X.] U 294/04 B - Juris Rd[X.] 2 mwN).

b) Auch ihr Vorhalt, "§ 551 ZPO und § 129 SGG" sowie der Grundsatz der Unmittelbarkeit seien verletzt, ist nicht hinreichend bezeichnet. Die Klägerin trägt hierzu lediglich vor, das [X.] sei zeitweise nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil der ehrenamtliche [X.] J."während der mündlichen Verhandlung vom 14.12.2011" zeitweise geschlafen habe und deshalb wesentlichen Prozessstoff nicht habe zur Kenntnis nehmen können; der rechts neben ihm sitzende [X.] [X.] habe ihm mit seinem Ellenbogen einen Rippenstoß versetzen müssen.

Eine Verletzung der Regelungen des § 551 ZPO zur Revisionsbegründung ist - ungeachtet ihrer fehlenden Anwendbarkeit im sozialgerichtlichen Verfahren - damit von vornherein nicht vorgetragen. Aber auch soweit die Klägerin eigentlich die Verletzung des entsprechend § 202 SGG anzuwendenden § 547 [X.] ZPO (nicht vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts) sowie des § 129 SGG rügen will, hat sie einen solchen Verfahrensmangel nicht schlüssig dargestellt.

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung muss derjenige, der sich darauf beruft, das Gericht sei wegen eines in der mündlichen Verhandlung eingeschlafenen [X.]s nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, konkrete Tatsachen vortragen, welche eine Konzentration des [X.]s auf die wesentlichen Vorgänge in der Verhandlung ausschließen ([X.] - [X.] U 414/04 B - Juris Rd[X.] 4; [X.] vom 22.5.2006 - 10 B 9/06 - NJW 2006, 2648 Rd[X.] 4; [X.] vom 17.5.1999 - [X.] - [X.]/NV 1999, 1491, jeweils mwN). Dabei sind der [X.]punkt, die Dauer und die Einzelheiten des Verhaltens des [X.]s genau anzugeben. Weiterhin ist darzulegen, was während dieser [X.] in der mündlichen Verhandlung geschehen ist und welche für die Entscheidung wichtigen Vorgänge der [X.] nicht habe erfassen können. Dazu findet sich in der Beschwerdebegründung der Klägerin nichts.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen [X.].

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Meta

B 13 R 41/12 B

29.08.2012

Bundessozialgericht 13. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Halle (Saale), 17. November 2008, Az: S 18 R 1129/05

§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 129 SGG, § 136 SGG, § 138 SGG, § 202 SGG, § 313 ZPO, § 515 ZPO, § 547 Nr 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 29.08.2012, Az. B 13 R 41/12 B (REWIS RS 2012, 3590)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3590

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 13 R 372/14 B (Bundessozialgericht)

Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Beweisantrag im Rahmen eines Rentenverfahrens - zusammenfassendes Gutachten


B 12 R 52/12 B (Bundessozialgericht)

Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache - Bezeichnung des Verfahrensmangels - nicht vorschriftsmäßige …


B 12 R 55/12 B (Bundessozialgericht)


B 12 R 6/17 B (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches V erfahren - Nichtzulassungsbeschwerde – grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache – Grundrechtsverstoß – Divergenz


B 3 KR 25/18 B (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung eines Verfahrensmangels - Willkür


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.