Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2010, Az. AnwSt (R) 15/09

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2010, 8429

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwSt (R) 15/09 vom 17. März 2010 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten - 2 - Der Bundesgerichtshof, [X.]Anwaltssachen, hat nach Anhörung des [X.]und des Beschwerdeführers durch [X.]Ganter, [X.]Ernemann, die Richterin [X.]sowie die Rechtsanwälte [X.]und [X.]am 17. März 2010 gemäß § 349 Abs. 4 StPO i.V.m. § 146 Abs. 3 BRAO beschlossen: 1. Auf die Revision des Rechtsanwalts wird das Urteil des II[X.]Senats des [X.][X.]vom 4. Juli 2009 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen ande-ren [X.]des [X.]zurückverwiesen. Gründe: [X.] Das Anwaltsgericht hat den Rechtsanwalt mit Urteil vom 4. März 2009 der Verletzung anwaltlicher Berufspflichten für schuldig befunden und gegen ihn ein auf das Gebiet des Zivilrechts einschließlich des Familienrechts mit Ausnahme des Arbeitsrechts beschränktes Vertretungsverbot von drei Jahren Dauer verhängt. Hiergegen hat der Rechtsanwalt Berufung eingelegt und diese auf den Maßnahmeausspruch beschränkt. Der [X.]hat das Rechtsmittel als unbegründet verworfen. Hiergegen richtet sich die Revision des Rechtsanwalts, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. 1 - 3 - I[X.] Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, weil der [X.]die durch die wirksame Beschränkung der Berufung auf den [X.]eingetretene Bindungswirkung an die nicht angefochtenen Feststel-lungen in einem für den Rechtsfolgenausspruch wesentlichen Punkt nicht [X.]hat (vgl. hierzu Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 327 Rdn. 5 u. § 353 Rdn. 20). 2 Das Anwaltsgericht ist bei der Bewertung der durch den Rechtsanwalt begangenen Pflichtverletzung (nicht rechtzeitige Weiterleitung von Fremdgel-dern) davon ausgegangen, dass dieser insoweit fizumindest mit bedingtem [X.]gehandelt hat. Demgegenüber hat der [X.]ein fibewusst vorsätzlichesfi Handeln angenommen und somit seiner Entscheidung direkten Vorsatz des Rechtsanwalts zugrunde gelegt. Damit hat der [X.]sich durch die Annahme einer anderen Vorsatzform in einem für den Schuld-spruch wesentlichen Punkt in Widerspruch zu den durch die Berufungsbe-schränkung bindend gewordenen Feststellungen des Anwaltsgerichts gesetzt (vgl. BGHSt 10, 71; 30, 340, 343; BGH NStZ 1999, 259, 260). Hieran ändert auch nichts, dass nach den Feststellungen des Anwaltsgerichts der [X.]bedingt vorsätzlich gehandelt hat. Die Bindungswirkung [X.]auch dann, wenn das Erstgericht ein Geschehen nicht vollständig [X.]hat oder nicht aufklären konnte und deshalb allein wegen des Grundsat-zes fiin dubio pro reofi (zur Geltung im anwaltsgerichtlichen Verfahren vgl. Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 116 Rdn. 50) von bestimmten - dem Be-troffenen günstigen - Tatsachen ausgegangen war (vgl. BGH NStZ 1988, 88; 1999, 259, 260). 3 - 4 - Der aufgezeigte Rechtsfehler führt bereits mit der Sachrüge zur Aufhe-bung des Urteils. Der [X.]kann auch in Anbetracht des erheblichen Gewichts der Pflichtverletzung des Beschwerdeführers nicht mit der erforderlichen Si-cherheit ausschließen, dass der [X.]bei der Annahme (nur) [X.]vorsätzlichen Handelns auf eine mildere Maßnahme erkannt hätte. 4 Ganter Ernemann [X.] Wüllrich Braeuer Vorinstanzen: Anwaltsgericht Stuttgart, Entscheidung vom 03.03.2009 - 14 EV 17/08 - [X.]Stuttgart, Entscheidung vom 04.07.2009 - [X.]22/09 (III) -

Meta

AnwSt (R) 15/09

17.03.2010

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2010, Az. AnwSt (R) 15/09 (REWIS RS 2010, 8429)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8429

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