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PDF anzeigen[X.][X.]ESCHLUSS AnwSt ([X.]) 2/08 vom 2. Juli 2008 In dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] Ganter, [X.] Schmidt-Räntsch und [X.], die Richterin [X.] und die Rechtsanwälte [X.], Dr. [X.] und Prof. Dr. [X.] am 2. Juli 2008 gemäß § 145 Abs. 5 Satz 1 [X.]RAO beschlossen: Die [X.]eschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs Mecken-burg-Vorpommern vom 1. Juni 2007 wird zurückgewiesen. Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Inwieweit die Verhängung einer Geldbuße neben einem Verweis zur [X.] einer anwaltlichen Pflichtverletzung notwendig ist, hängt von den [X.] des Einzelfalls ab und ist daher keine rechtsgrundsätzliche Frage im Sinne des § 145 Abs. 2 [X.]RAO. 1 [X.][X.] [X.] Wüllrich [X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 01.06.2007 - [X.] 12/06 ([X.]) -
Meta
02.07.2008
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2008, Az. AnwSt (B) 2/08 (REWIS RS 2008, 3050)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 3050
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