Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2005, Az. 2 StR 151/05

2. Strafsenat | REWIS RS 2005, 3798

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[X.] vom 28. April 2005 in der Strafsache gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 28. April 2005 beschlossen: 1. Es ist wird festgestellt, daß die Revision des Angeklagten ge-gen das Urteil des [X.] vom 14. Dezember 2004 wirksam zurückgenommen ist. 2. Der Angeklagte hat die Kosten seines zurückgenommenen Rechtsmittels zu tragen.

Gründe: Die von der Verteidigerin für den Angeklagten fristgemäß eingelegte Re-vision hat der Angeklagte mit seinem Schreiben vom 11. Januar 2005 an den Vorsitzenden der [X.] wirksam zurückgenommen. Die [X.]: "Ich brauche kein Revision nemme Revision [X.] zurück" bringt dies ausdrücklich und unmißverständlich zum Ausdruck. Anhaltspunkte dafür, der Angeklagte habe Sinn und Tragweite seiner Prozeßerklärung nicht erkannt, sind nicht gegeben. Für die Wirksamkeit der Rücknahme ist es unerheblich, daß der Vorsitzende der [X.] das Schreiben zunächst irr-tümlich nur für eine Ankündigung der Rücknahme hielt. - 3 - Die persönlich erklärte [X.] des Angeklagten er-streckt sich auch auf das Rechtsmittel des Verteidigers ([X.] bei [X.]/[X.] NStZ 1985, 207; [X.] StPO 47. Aufl. § 302 Rdn. 4). [X.]

Riin[X.] [X.] ist wegen

Urlaubsabwesenheit an

der Unterschrift gehindert.

[X.] Saan

Rothfuß

Fischer

Meta

2 StR 151/05

28.04.2005

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2005, Az. 2 StR 151/05 (REWIS RS 2005, 3798)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3798

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