Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2009, Az. XII ZR 209/08

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3785

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 209/08 vom 29. April 2009 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 29. April 2009 durch die Vorsitzende Richterin [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.] und [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 11. Juli 2008 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nach § 1599 Abs. 1 BGB entfällt die rechtliche Vaterschaft grundsätzlich erst dann, wenn aufgrund einer Anfechtung im [X.] rechtskräftig festgestellt ist, dass [X.] nicht der Vater des Kindes ist. Zwar hat der Senat in besonderen Ausnahmefällen auch eine inzidente Prüfung zugelassen, ob die rechtliche Vaterschaft nicht besteht. Diese Rechtsprechung ist allerdings auf Fälle beschränkt, in denen das Bestehen der Vaterschaft bloße Vorfrage des Antrags ist und somit nicht in Rechtskraft erwächst (vgl. zuletzt [X.], 327 = [X.], 1424, 1425 f. und Senatsbeschluss vom 26. Juni 2008 - [X.] ZB 163/06 - [X.], 1836, 1839). Mit dem Feststellungsantrag, dass der Beklagte "nicht Abkömmling" des Erblassers sei, zielt der Hauptantrag allerdings nicht auf eine inzidente Prüfung der Vaterschaft, sondern auf eine Anfechtung der Vaterschaft ab. Dies ist nur im Statusverfahren nach den §§ 1599 BGB möglich. Ob anderes für den Hilfsantrag gilt, ist hier noch nicht zu entscheiden, da das [X.] hierüber noch nicht entschieden hat. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Wert: 1.000.000 • Hahne [X.] Vézina Dose Klinkhammer

Meta

XII ZR 209/08

29.04.2009

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2009, Az. XII ZR 209/08 (REWIS RS 2009, 3785)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3785

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