Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.06.2008, Az. XII ZR 55/08

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3625

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS [X.]/08
vom 4. Juni 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO §§ 712, 719 a) Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht kommt im Verfahren über die Revision oder die Nichtzulassungsbeschwerde nicht in [X.], wenn der Schuldner es versäumt hat, im [X.] einen Voll-streckungsschutzantrag nach § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zumutbar gewesen wäre (im [X.] an die Senatsbeschlüsse vom 6. Juni 2006 - [X.]/06 - NJW-RR 2006, 1088 und vom 2. Oktober 2002 - [X.] - FamRZ 2003, 598). b) Weil der Vollstreckungsschutz durch das Revisionsgericht nach § 719 ZPO grund-sätzlich einen Schutzantrag nach § 712 ZPO im Berufungsverfahren voraussetzt, darf das Berufungsgericht den Schutzantrag nicht mit der pauschalen Begründung zurückweisen, die Möglichkeit einer einstweiligen Anordnung nach den §§ 707, 719 ZPO verdränge regelmäßig den Vollstreckungsschutz nach § 712 ZPO ([X.] zu [X.] 1998, 858). c) Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht kommt im Verfahren über die Revision oder die Nichtzulassungsbeschwerde nicht in [X.], wenn das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (im [X.] an [X.], Beschlüsse vom 19. Oktober 2005 - [X.] - [X.], 735, 736 und vom 11. April 2002 - [X.]/01 - FamRZ 2003, 372, 373). [X.], Beschluss vom 4. Juni 2008 - [X.]/08 - [X.] [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 4. Juni 2008 durch die [X.] Richterin [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.] und [X.] und [X.] beschlossen: Der Antrag der [X.]n, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 3. April 2008 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
Gründe: [X.] Die [X.] ist durch Urteil des [X.] vom 17. September 2007 zur Räumung und Herausgabe gepachteter Gewerberäu-me in der E. Straße

in D.

verurteilt worden. Die [X.] darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000 • abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung hat das [X.] mit ei-nem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil vom 3. April 2008 zurückgewie-sen. Den beantragten Vollstreckungsschutz nach § 712 ZPO hat das [X.] abgelehnt, weil der Schutzantrag nach § 712 ZPO regelmäßig durch die Möglichkeit, eine einstweilige Anordnung nach den §§ 707, 719 ZPO zu beantragen, verdrängt werde. Eine Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. 1 - 3 - Nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde und innerhalb verlän-gerter Begründungsfrist beantragt die [X.], die Zwangsvollstreckung aus dem Berufungsurteil vorläufig einzustellen. Ihr durch die Zwangsvollstreckung drohender Existenzverlust wiege deutlich schwerer als eine Verzögerung der Räumungsvollstreckung für den Kläger. Die Nichtzulassungsbeschwerde habe auch hinreichende Erfolgsaussicht, weil das Berufungsgericht im Widerspruch zur Rechtsprechung des [X.] stehe und wegen dieser Diver-genz die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung geboten sei. 2 I[X.] Der Einstellungsantrag der [X.]n ist nicht begründet. 3 1. Allerdings scheitert die Erfolgsaussicht nicht schon daran, dass die [X.] im Berufungsverfahren keinen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hätte (vgl. insoweit Senatsbeschlüsse vom 6. Juni 2006 - [X.]/06 - NJW-RR 2006, 1088 und vom 4. September 2002 - [X.] - NJW-RR 2002, 1650). Denn einen solchen Antrag hatte die [X.] schon im Berufungsverfahren gestellt. 4 Soweit das Berufungsgericht der [X.]n den beantragten [X.] versagt hat, weil die Möglichkeit einer einstweiligen Anordnung nach den §§ 707, 719 ZPO regelmäßig einen Vollstreckungsschutz nach § 712 ZPO verdränge (vgl. insoweit auch [X.] 1998, 858), teilt der [X.] diese Rechtsauffassung allerdings nicht. Denn nach ständiger Rechtspre-chung des [X.] setzt ein Antrag nach § 719 ZPO im Verfahren der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde umgekehrt voraus, dass im 5 - 4 - Berufungsverfahren ein Schutzantrag nach § 712 ZPO gestellt war ([X.] vom 6. Juni 2006 - [X.]/06 - NJW-RR 2006, 1088 und vom 4. September 2002 - [X.] - NJW-RR 2002, 1650). Wird aber ein sol-cher Antrag verlangt, um überhaupt Vollstreckungsschutz zu erlangen, kann diese Rechtsschutzmöglichkeit nicht regelmäßig hinter dem Vollstreckungs-schutz nach § 719 ZPO zurücktreten. 2. Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist hier aber deswegen zurückzuweisen, weil die Nichtzulassungsbeschwerde der [X.]n keine Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. insoweit [X.], Beschlüsse vom 19. Oktober 2005 - [X.] - [X.], 735, 736 und vom 11. April 2002 - [X.]/01 - FamRZ 2003, 372, 373 jeweils a.E.). 6 Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssa-che noch zur Fortbildung des Rechts, noch - entgegen der Rechtsauffassung der [X.]n - zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Das Berufungsgericht ist von der ständigen Rechtsprechung des Senats aus-gegangen, wonach die wesentlichen vertraglichen Vereinbarungen in der schriftlichen Urkunde niedergelegt oder jedenfalls im Zeitpunkt des Vertrags-schlusses hinreichend bestimmbar sein müssen (vgl. Senatsurteile vom 7. Mai 2008 - [X.] ZR 69/06 - zur Veröffentlichung bestimmt und vom 25. Juli 20077 - 5 - - [X.] ZR 143/05 - NJW 2007, 3202). Solches hat das Berufungsgericht hier oh-ne Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs oder gegen sonstige Rechtsprechung des [X.] im Einzelfall zutreffend verneint. [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.09.2007 - 7 O 227/06 - [X.], Entscheidung vom 03.04.2008 - [X.]/07 -

Meta

XII ZR 55/08

04.06.2008

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.06.2008, Az. XII ZR 55/08 (REWIS RS 2008, 3625)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3625

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XII ZR 31/10 (Bundesgerichtshof)

Revision im Räumungsprozess gegen den Gaststättenpächter: Vollstreckungsschutzantrag zum Revisionsgericht


XII ZR 31/10 (Bundesgerichtshof)


XII ZR 50/09 (Bundesgerichtshof)


XII ZR 114/13 (Bundesgerichtshof)

Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht: Vollstreckungsschutzantrag im Berufungsverfahren als Voraussetzung; Räumung von Büroräumen …


XII ZR 80/06 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.