Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.09.2018, Az. III ZR 71/18

3. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 3617

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Gegenstand

Unbefugte Rechts- und Steuerberatung: Wirkung des Verbots der Beschränkung des freien Dienstleitungsverkehrs bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des [X.] - 27. Zivilsenat - vom 11. Januar 2018 - 27 U 928/17 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 59.500,00 €

Gründe

1

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

Der Streitfall gibt keine Veranlassung, die von der Beschwerde aufgeworfene Frage zu Art. 56 [X.] dem [X.] nach Art. 267 [X.] vorzulegen. Denn der zwischen den Parteien geschlossene Beratungsvertrag vom 11. Februar 2015 ist auch dann nach § 1 Abs. 1, § 3 [X.], § 5 Abs. 1 StBerG i.V.m. §§ 134, 139 BGB nichtig, wenn ein Teil der von der Klägerin geschuldeten Dienstleistungen dem Anwendungsbereich der Art. 56 ff [X.] unterfällt und das dort geregelte Verbot der Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs der Nichtigkeit der vertraglichen Vereinbarungen zu diesen grenzüberschreitenden Dienstleistungen entgegensteht. Nach dem Beratungsvertrag waren von der Klägerin wesentliche Rechts- und [X.] allein in [X.] zu erbringen. Für diese ist der Anwendungsbereich der Art. 56 ff [X.] nicht eröffnet. Sie sind auch keine reinen Vorbereitungshandlungen einer grenzüberschreitenden Dienstleistung, sondern selbständige Dienstleistungen. Auf sie ist allein [X.] Recht anzuwenden. Danach ist der Beratungsvertrag, soweit in ihm diese Dienstleistungen vereinbart werden, nichtig (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 3. Juli 2008 - [X.], [X.], 3069 Rn. 19 ff; [X.], Urteile vom 29. Juli 2009 - [X.], [X.], 3242 Rn. 23 f; vom 21. März 1996 - [X.], [X.]Z 132, 229, 232; vom 24. Juni 1987 - [X.], NJW 1987, 3003, 3004 und vom 9. Oktober 1986 - I ZR 138/84, [X.]Z 98, 330, 335 f). Die Nichtigkeit erstreckt sich gemäß § 139 BGB auf den gesamten Beratungsvertrag, da nicht davon auszugehen ist, dass die Parteien den Beratungsvertrag auch ohne den nichtigen Teil geschlossen hätten.

3

Mithin ist nicht entscheidungserheblich, ob die Vereinbarung der dem Anwendungsbereich der Art. 56 ff [X.] unterfallenden grenzüberschreitenden Dienstleistungen - isoliert betrachtet - wirksam wäre. Eine Vorlage an den [X.] gemäß Art. 267 [X.] zur Beantwortung dieser Frage und die hierzu zuvor erforderliche Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (vgl. [X.], Beschluss vom 8. Oktober 2015 - 1 BvR 1320/14, juris Rn. 13 mwN) sind daher nicht veranlasst.

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Seiters     

        

Tombrink     

        

Remmert

        

Reiter     

        

[X.]     

        

Meta

III ZR 71/18

20.09.2018

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 11. Januar 2018, Az: 27 U 928/17

Art 56 AEUV, Art 56ff AEUV, § 1 Abs 1 RDG, § 3 RDG, § 5 Abs 1 StBerG, § 134 BGB, § 139 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.09.2018, Az. III ZR 71/18 (REWIS RS 2018, 3617)

Papier­fundstellen: WM2019,134 REWIS RS 2018, 3617


Verfahrensgang

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Az. III ZR 71/18

Bundesgerichtshof, III ZR 71/18, 20.09.2018.


Az. 27 U 928/17

OLG München, 27 U 928/17, 11.01.2018.

OLG München, 27 U 928/17, 09.11.2017.


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1 BvR 1320/14

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