Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.10.2022, Az. 4 AZR 500/21

4. Senat | REWIS RS 2022, 8828

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Gegenstand

Eingruppierung eines Schulhausmeisters


Tenor

I. Auf die Revision des [X.] wird - unter deren Zurückweisung im Übrigen - das Urteil des [X.] vom 12. November 2021 - 4 Sa 522/21 [X.] - teilweise aufgehoben.

II. Auf die Berufung der Beklagten wird - unter deren Zurückweisung im Übrigen - das Urteil des [X.] vom 15. April 2021 - 4 Ca 509/20 [X.] - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. [X.]s wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 1. Januar 2017 nach der [X.]ntgeltgruppe 7 [X.]/[X.] zu vergüten und die sich für die [X.] ab Dezember 2017 ergebenden [X.] zwischen der [X.]ntgeltgruppe 7 und der [X.]ntgeltgruppe 5 [X.]/[X.] ab dem jeweiligen [X.]rsten des Folgemonats sowie die sich für die Monate Januar 2017 bis November 2017 ergebenden [X.] ab dem 24. Mai 2019 jeweils mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

[X.] Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

2

Der Kläger, der eine Berufsausbildung zum Schlosser (Metallbau) abgeschlossen hat, ist seit 2005 bei der Beklagten als [X.] beschäftigt. Nach § 2 des Arbeitsvertrags vom 4. Juli 2007 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem „Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst ([X.]) in der ab 01.10.2005 geltenden Fassung und den diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.“

3

Der Kläger wird in der [X.] in [X.] eingesetzt. Nach einer von der Beklagten erstellten „Arbeitsplatz-/Stellenbeschreibung“ vom 25. Oktober 2019 hat er folgende Tätigkeiten auszuüben:

        

„Nr.   

Beschreibung der Arbeitsvorgänge …

anteiliger Umfang …

        

1.    

Betreuung des Schulgebäudes, der bedarfsgerechten Ausstattung und der Außen- und Sportanlagen der Schulliegenschaft

60 %   

                 

•       

regelmäßige Sichtprüfung (Inspektion) der Gebäude ...

        
                 

•       

selbstständiges Bedienen, Verwalten und Warten der Schließanlage (Digital-Schließzylinder und Transponder) sowie Einrichten von Berechtigungen oder Sperrungen der Schließvorrichtungen (Schließzylinder und Transponder) bei digitalen Schließanlagen (Terminal, Software oder webbasiert) sowie Austausch von Batterien. Hinweis: Für die Gebäudeaußenhülle kann die Einrichtung / Sperrung unterstützend durch den Fachbereich Gebäudewirtschaft erfolgen. (Gilt nicht für die [X.]: dort wird dies komplett durch den [X.] ausgeführt)

        
                 

•       

Durchführung von Montagen und kleineren Instandsetzungen ...

        
                 

•       

tägliche Sichtprüfung des ordnungsgemäßen und sauberen Zustandes der Gebäude und der Außenanlagen ...

        
                 

•       

Pflege der Außenanlagen ...

        
                 

•       

Durchführung der Gehwegreinigung und des Winterdienstes ...

        
                 

•       

Vorbereitung der Einsätze externer Dienstleister durch u.a. Schlüsselübergabe ...

        
                 

•       

Kontrolle der Gebäudereinigung …

        
                 

•       

Sauberhaltung von Kellerschächten, [X.], Dachrinnen und Flachdächern ...

        
                 

•       

Beseitigung außerordentlicher Verunreinigungen ...

        
                 

•       

Absicherung und Meldung von Gefahrenstellen

        
        

2.    

Organisatorische Betreuung

20 %   

                 

…       

        
                 

•       

Ausgabe von Schlüsseln und Transpondern …

        
                 

•       

Schließdienst im Regelbetrieb …

        
        

3.    

Betreuung der [X.])technischen Anlagen

10 %   

                 

•       

Div. Prüfung anhand von Checklisten

        
                 

•       

Bedienung der Heizungsanlage …

        
                 

•       

Bedienung der [X.]üftungsanlage …

        
                 

•       

Entstörung von Personenbeförderungsanlagen …

        
        

4.    

Sonstige Aufgaben

10 %   

                 

•       

[X.]

        
                 

…       

                 
                 

•       

Besorgung von Kleinmaterial …

        
                 

…       

                 
                 

•       

Verwahrung und Wiederausgabe von Fundsache“

        

4

In der [X.] sind - für 200 Benutzer - 50 elektronische und 125 mechanische Schließungen vorhanden. Die Schule verfügt über eine elektronische Schließanlage der Firma [X.], welche über eine Software gesteuert wird. Der Kläger hat unter Nutzung der Software an seinem Dienstcomputer eine sog. Berechtigungsmatrix - den Schließplan - zu erstellen. In die Matrix werden die Namen und Funktionen der Zutrittsberechtigten ([X.]ehrkräfte und Externe) mit den jeweiligen Zutrittsrechten für die programmierten Bereiche und Zeiten eingegeben. Dabei können von ihm auch Benutzergruppen eingepflegt werden. Weiterhin werden die an die Nutzer ausgegebenen Transponder vom Kläger unter Anwendung der Software entsprechend der jeweiligen Berechtigung angepasst. Mittels der Software kann er auch prüfen, ob eine Tür abgeschlossen wurde und wer zuletzt den Raum auf- oder zugeschlossen hat. Er überwacht darüber hinaus Fehlermeldungen der Schließanlage und bearbeitet diese. Die vorstehenden Aufgaben sind allein dem Kläger übertragen.

5

Die Beklagte vergütet den Kläger nach der [X.] 5 Stufe 6 des [X.] in der für den Bereich der [X.] ([X.]) geltenden Fassung ([X.]/[X.]). Mit Schreiben vom 29. November 2017 und vom 20. Dezember 2017 beantragte der Kläger eine Höhergruppierung in die [X.] 7 [X.]/[X.] ab dem 1. Januar 2017. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 23. Mai 2019 ab.

6

Mit seiner der Beklagten am 18. Dezember 2020 zugestellten Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er hat die Auffassung vertreten, die von ihm auszuübende Tätigkeit erfülle die tariflichen Merkmale eines [X.]s iSd. neuen [X.] 7 Teil B Abschnitt XXIII der Anlage 1 - Entgeltordnung ([X.]) zum [X.]/[X.].

7

Der Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn seit dem 1. Januar 2017 nach der [X.] 7 TVöD/[X.] zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der [X.] 7 und der [X.] 5 TVöD/[X.], beginnend mit dem 1. Februar 2017 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt, hilfsweise seit Rechtshängigkeit mit Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

8

Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, die Schließanlage der [X.] erfülle nicht die tariflichen Anforderungen der begehrten [X.]. Elektronische Schließanlagen seien aufgrund der heutigen technischen Standards in Schulen als übliche Einrichtungen zu verstehen. Der Kläger konfiguriere die Schließanlage auch nicht, sondern ordne lediglich die Transponder und damit konkrete Berechtigungen den [X.] zu. Zudem sei erforderlich, dass ein [X.] an mehr als nur einer Anlage im [X.] tätig sei.

9

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.]andesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist überwiegend begründet. Das [X.] durfte der Berufung der [X.]n nicht insgesamt stattgeben. Die Klage ist - mit Ausnahme eines Teils der Zinsforderung - begründet.

I. Der Feststellungsantrag ist als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO (vgl. [X.] 5. Mai 2021 - 4 [X.] - Rn. 12) auch im Hinblick auf die Verzinsung der [X.] ([X.] 23. Febr[X.]r 2022 - 4 [X.] - Rn. 10; 13. Mai 2015 - 4 [X.] 355/13 - Rn. 9 mwN) zulässig.

II. Mit der Begründung des [X.]s konnte die Klage nicht abgewiesen werden. Das [X.] ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, eine Vergütung nach [X.] 7 [X.]/[X.] setze grundsätzlich voraus, dass der Beschäftigte mindestens zwei Anlagen bediene, überwache und konfiguriere, die im Klammerzusatz des [X.] genannt sind.

1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden [X.] die Regelungen des [X.]/[X.] und des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-[X.]) Anwendung.

2. Die Eingruppierung des [X.] bestimmt sich, da er einen Antrag nach § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-[X.] gestellt hat, nach den §§ 12, 13 [X.]/[X.] iVm. der Anlage 1 - Entgeltordnung ([X.]) zum [X.]/[X.].

a) Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-[X.] gelten für die in den [X.] übergeleiteten Beschäftigten sowie für die zwischen dem Inkrafttreten des [X.]/[X.] und dem 31. Dezember 2016 neu eingestellten Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2016 hinaus fortbesteht, ab dem 1. Jan[X.]r 2017 für (Neu-)Eingruppierungen § 12 und § 13 [X.]/[X.] iVm. der Anlage 1 - Entgeltordnung ([X.]) zum [X.]/[X.]. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung anhand dieser Vorschriften fand jedoch anlässlich der Überleitung in die Entgeltordnung nicht statt (§ 29a Abs. 1 Satz 2 TVÜ-[X.]). Hierdurch sollte eine „Eingruppierungswelle“ vermieden und die öffentlichen Arbeitgeber entlastet werden (vgl. zu § 29a [X.] [X.] 9. September 2020 - 4 [X.] 195/20 - Rn. 21, [X.]E 172, 130). Vielmehr erfolgte die Überleitung zum 1. Jan[X.]r 2017 gemäß § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-[X.] unter Beibehaltung der bi[X.]erigen [X.]. Dies ist nach der Protokollerklärung zu § 29a Abs. 1 TVÜ-[X.] diejenige, die nach Anlage 1 oder 3 TVÜ-[X.] in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung der Vergütungsgruppe des [X.], deren tarifliche Anforderungen die Tätigkeit erfüllte, zugeordnet war (vgl. [X.] 23. Febr[X.]r 2022 - 4 [X.] - Rn. 14 mwN).

Bei unveränderter Tätigkeit kommt eine Eingruppierung nach § 12 [X.]/[X.] nur in Betracht, wenn sich nach der Anlage 1 - Entgeltordnung ([X.]) zum [X.]/[X.] eine höhere [X.] als in der Anlage 1 oder 3 TVÜ-[X.] vorgesehen ergibt, und der Beschäftigte bis zum 31. Dezember 2017 eine dementsprechende Eingruppierung beantragt hat ([X.] 23. Febr[X.]r 2022 - 4 [X.] - Rn. 15).

b) Der Kläger hat im Hinblick auf die seit dem 1. Jan[X.]r 2017 geltenden neuen Tätigkeitsmerkmale mit den Schreiben vom 29. November 2017 und vom 20. Dezember 2017 nach den Feststellungen des [X.]s fristgemäß einen Antrag nach § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-[X.] gestellt. Nach den Tätigkeitsmerkmalen des [X.]/[X.] ergibt sich - bei deren Vorliegen - für ihn eine höhere [X.].

3. Die für die Eingruppierung maßgebenden Bestimmungen im Teil B Abschnitt XXIII „[X.]innen und [X.]“ der Anlage 1 - Entgeltordnung ([X.]) zum [X.]/[X.] lauten [X.]. wie folgt:

        

Vorbemerkungen

        

1.    

[X.]innen und [X.] sind Hausmeisterinnen oder Hausmeister in Schulen außer Akademien, Kunsthochschulen, Musikhochschulen, Musikschulen und verwaltungseigenen Schulen.

        

2.    

Eine einschlägige Berufsausbildung liegt dann vor, wenn die in der Berufsausbildung vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten einen unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit den wesentlichen Tätigkeitsschwerpunkten von [X.]innen und [X.]n aufweisen. Dies ist insbesondere bei Berufsausbildungen in den Berufsfeldern Metallbau, Anlagenbau, Installation, [X.] und Montierer, Elektroberufe, Bauberufe und Holzverarbeitung der Fall.

        

[X.] 5

        

[X.]innen und [X.], die eine einschlägige mindestens dreijährige Berufsausbildung abgeschlossen haben.

        

…       

        

[X.] 7

        

Beschäftigte der [X.] 5, deren Tätigkeit sich aufgrund erhöhter technischer Anforderungen erheblich aus der [X.] 5 herau[X.]ebt.

        

(Eine erhebliche Herau[X.]ebung aufgrund erhöhter technischer Anforderungen liegt vor, wenn die [X.]in oder der [X.] elektronische Schließ-, Alarm-, Brandmeldeanlagen oder Anlagen der Gebäudeleittechnik mit erheblich erweiterten Möglichkeiten zur Steuerung eigenverantwortlich zu bedienen, zu überwachen und zu konfigurieren hat.)“

4. Zutreffend ist das [X.] davon ausgegangen, dass es sich bei den dem Kläger übertragenen Aufgaben eines [X.]s um einen einheitlichen Arbeitsvorgang iSv. § 12 Abs. 2 Satz 2 [X.]/[X.] handelt.

a) Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 [X.]/[X.] ist der Beschäftigte in der [X.] eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Das ist der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines [X.] oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser [X.] erfüllen. Bezugspunkt der tariflichen Bewertung ist danach der Arbeitsvorgang ([X.] 23. Febr[X.]r 2022 - 4 [X.] - Rn. 19; 17. März 2021 - 4 [X.] 327/20 - Rn. 16; 9. September 2020 - 4 [X.] 161/20 - Rn. 19).

b) Maßgebend für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere [X.] zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene [X.] ausschlaggebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. [X.] können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Hierfür reicht jedoch die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte zu übertragen, nicht aus. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dem Arbeitsvorgang hinzuzurechnen sind dabei nach Satz 1 der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 2 [X.]/[X.] auch [X.]. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben eines Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen [X.] oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen [X.] zu bewerten ([X.] 23. Febr[X.]r 2022 - 4 [X.] - Rn. 20; 9. September 2020 - 4 [X.] 161/20 - Rn. 20 mwN; ausf. 9. September 2020 - 4 [X.] 195/20 - Rn. 27 ff., [X.]E 172, 130 [zu § 12 TV-L]).

c) Danach hat das [X.] zu Recht angenommen, die auszuübende Tätigkeit des [X.] bestehe entgegen der Darstellung in der Arbeitsplatzbeschreibung (vgl. zur Bedeutung der Stellenbeschreibung bei der Bestimmung der Arbeitsvorgänge [X.] 10. Juni 2020 - 4 [X.] 142/19 - Rn. 15 mwN) aus einem einheitlichen Arbeitsvorgang.

aa) Bei dem Tarifbegriff des [X.]s iSv. Teil B Abschnitt XXIII der Anlage 1 - Entgeltordnung ([X.]) zum [X.]/[X.] handelt es sich um ein sog. Funktionsmerkmal. Wird die Tätigkeit durch ein solches erfasst, ist regelmäßig von einem einheitlichen Arbeitsergebnis und damit einem einheitlichen Arbeitsvorgang auszugehen, solange nicht die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind und zu einem unterschiedlichen Arbeitsergebnis führen ([X.] 23. Febr[X.]r 2022 - 4 [X.] - Rn. 23).

bb) Der Kläger hat als [X.] - wie auch die Arbeitsplatz-/Stellenbeschreibung zeigt - sicherzustellen, dass das Schulgebäude und das dort befindliche Inventar für den vorgesehenen Zweck als Schulgebäude in einem ordnungsgemäßen Zustand zur Verfügung stehen. Alle damit im Zusammenhang stehenden [X.] einschließlich der mit der elektronischen Schließanlage verbundenen Aufgaben sind ihm einheitlich und ohne organisatorische Trennung übertragen worden, dienen diesem Arbeitsergebnis und bilden daher einen Arbeitsvorgang ([X.]. auch [X.] 23. Febr[X.]r 2022 - 4 [X.] - Rn. 24 mwN). Das [X.] hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass die [X.] eine davon abweichende Organisation nicht dargetan hat. Hiergegen wendet sie sich auch nicht.

5. Das [X.] hat aber zu Unrecht angenommen, die Tätigkeit des [X.] erfülle nicht die tariflichen Anforderungen der von ihm in Anspruch genommenen [X.] 7 [X.]/[X.].

a) Voraussetzung für eine Vergütung nach der [X.] 7 [X.]/[X.], die auf der [X.] 5 [X.]/[X.] aufbaut, ist zunächst, dass die Tätigkeit den Anforderungen der [X.] entspricht. Daran anschließend ist zu prüfen, ob sich die Tätigkeit aufgrund erhöhter technischer Anforderungen erheblich aus der [X.] 5 [X.]/[X.] herau[X.]ebt ([X.] 23. Febr[X.]r 2022 - 4 [X.] - Rn. 26).

b) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das [X.] davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen der [X.] 5 [X.]/[X.] erfüllt sind. Der Kläger ist bei der [X.]n als [X.] iSd. Vorbemerkung Nr. 1 zum Teil B Abschnitt XXIII der Anlage 1 - Entgeltordnung ([X.]) zum [X.]/[X.] beschäftigt. Er hat eine Ausbildung als Schlosser (Metallbau) absolviert. Damit liegt eine der nach der Vorbemerkung Nr. 2 zum Teil B Abschnitt XXIII der Anlage 1 - Entgeltordnung ([X.]) zum [X.]/[X.] genannten einschlägigen Berufsausbildungen im Berufsfeld Metallbau vor.

c) Das [X.] hat jedoch rechtsfehlerhaft angenommen, die Tätigkeit des [X.] hebe sich nicht aufgrund erhöhter technischer Anforderungen erheblich aus der [X.] 5 [X.]/[X.] heraus. Entgegen seiner Auffassung kann aus der Verwendung des Plurals im Klammerzusatz zur [X.] 7 [X.]/[X.] und der tariflich geforderten „erheblichen“ Herau[X.]ebung nicht gefolgert werden, dass „grundsätzlich mehrere (jedenfalls zwei) der im Klammerzusatz benannten elektronischen Anlagen“ bedient, überwacht und konfiguriert werden müssen.

aa) Die Tarifvertragsparteien haben im Klammerzusatz zur [X.] 7 [X.]/[X.] das [X.] definiert ([X.] 23. Febr[X.]r 2022 - 4 [X.] - Rn. 35). Eine erhebliche Herau[X.]ebung aufgrund erhöhter technischer Anforderungen liegt danach vor, wenn die [X.]in oder der [X.] elektronische Schließ-, Alarm-, Brandmeldeanlagen oder Anlagen der Gebäudeleittechnik mit erheblich erweiterten Möglichkeiten zur Steuerung eigenverantwortlich zu bedienen, zu überwachen und zu konfigurieren hat.

bb) Es ist - anders als auch die [X.] meint - ausreichend, wenn der [X.] eine der im Klammerzusatz der [X.] 7 [X.]/[X.] genannten Anlagen zu bedienen, zu überwachen und zu konfigurieren hat ([X.] 23. Febr[X.]r 2022 - 4 [X.] - Rn. 36; [X.] in Sponer/Steinherr [X.] [X.] [X.] Stand August 2022 Teil [X.]XXIII Rn. 33; [X.] [X.] [X.]/[X.] Stand 1. Juni 2022 [X.] [X.] [X.] 7 Rn. 4). Das ergibt die Auslegung der Vorschrift (vgl. zu den Auslegungsgrundsätzen etwa [X.] 12. Dezember 2018 - 4 [X.] 147/17 - Rn. 35 mwN, [X.]E 164, 326).

(1) Bereits der Wortlaut macht hinreichend deutlich, dass die Bedienung, Überwachung und Konfiguration einer der genannten Anlagen ausreicht. Das folgt aus der die Aufzählung der Anlagen abschließenden Konjunktion „oder“, durch die regelmäßig zwei oder mehrere Möglichkeiten, die zur Wahl stehen, verbunden werden (vgl. [X.] [X.] [X.] 3. Aufl. Stichwort: „oder“). Dem steht nicht die Verwendung des Plurals („Anlagen“) entgegen. Da der Plural durchgängig in der Norm verwendet wird, lässt dies auf seine Verwendung als bloßes Mittel zur Verallgemeinerung schließen (vgl. [X.] 23. Febr[X.]r 2022 - 4 [X.] - Rn. 36; vgl. auch 18. September 2019 - 4 [X.] 42/19 - Rn. 20, [X.]E 168, 13).

(2) Die im Klammerzusatz genannten Anlagen sprechen ebenfalls für ein solches Auslegungsergebnis. Neben den elektronischen Schließ-, Alarm- und Brandmeldeanlagen werden dort auch „Anlagen der Gebäudeleittechnik“ genannt. Würde man der Verwendung des Plurals im Klammerzusatz entnehmen wollen, das [X.] setze die Bedienung, Überwachung und Konfiguration von mindestens zwei Anlagen voraus, wäre dies auch bei einer von einem [X.] zu betreuenden „Anlage der Gebäudeleittechnik“ zu fordern. Unter Gebäudeleittechnik sind allerdings Einrichtungen zu verstehen, mit denen technische Gebäudeausrüstungen - wie etwa zentrale Heizungs- und Lüftungssysteme, Licht- und Beschattungsanlagen - im Wege der Gebäudeautomation über ein Anwendungsprogramm softwaregesteuert zentral überwacht und gesteuert werden können (vgl. [X.] 23. Febr[X.]r 2022 - 4 [X.] - Rn. 39). Diese - ggf. umfassende - Funktionalität einer Anlage der Gebäudeleittechnik steht der Annahme entgegen, dass die Tarifvertragsparteien davon ausgegangen sind, es müsste „daneben“ noch eine weitere der im Klammerzusatz aufgeführten Anlage von der auszuübenden Tätigkeit des Beschäftigten erfasst sein.

(3) Schließlich bestätigen auch Sinn und Zweck ein solches Verständnis. Zutreffend weist die Revision darauf hin, dass mit der Bedienung, Überwachung und Konfiguration von mindestens zwei in der [X.] beschriebenen Anlagen - etwa bei zwei identischen elektronischen Schließanlagen - ggf. zwar eine q[X.]ntitative Steigerung des Arbeitsaufwands des Beschäftigten, nicht aber zwingend eine q[X.]litative Erhöhung der technischen Anforderungen verbunden wäre.

III. Das führt zur Aufhebung der Berufungsentscheidung (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der [X.] kann nach § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden, da die dafür notwendigen Feststellungen getroffen sind. Der Kläger bedient, überwacht und konfiguriert eine elektronische Schließanlage iSd. Klammerzusatzes zur [X.] 7 [X.]/[X.].

1. Die [X.] verfügt über eine elektronische Schließanlage, die erheblich erweiterte Möglichkeiten zur Steuerung aufweist.

a) Die Anforderung „mit erheblich erweiterten Möglichkeiten zur Steuerung“ bezieht sich nicht nur auf Anlagen der Gebäudeleittechnik, sondern auch auf die elektronischen Schließ-, Alarm-, Brandmeldeanlagen ([X.]/[X.]/[X.]/[X.] [X.] Entgeltordnung [X.] Stand Juli 2022 [X.] ([X.]) Teil [X.] 1.3.23 [X.]. 4.2 Rn. 36; [X.] in Sponer/Steinherr [X.] [X.] [X.] Stand August 2022 Teil [X.]XXIII Rn. 34). Allerdings wäre allein nach dem Wortlaut auch ein Verständnis möglich, nach dem nur die Anlage der Gebäudeleittechnik erheblich erweiterte Steuerungsmöglichkeiten aufweisen muss. Aus dem Zweck des Klammerzusatzes, das [X.] der „erhöhten technischen Anforderungen“ zu definieren, und dessen Systematik ergibt sich aber, dass sich die Anforderung auf alle Anlagen bezieht. Die Handhabung einer elektronischen Schließ-, Alarm- oder Brandmeldeanlage stellt nicht zwingend erhöhte technische Anforderungen. Vielmehr hängen die technischen Anforderungen in erster Linie vom Umfang der Steuerungsmöglichkeiten ab. Es ergäbe sich ein Wertungswiderspruch, wenn bei einer Anlage der Gebäudeleittechnik, die schon ihrem Begriff nach elektronisch und typischerweise komplex ist, zusätzlich erheblich erweiterte Steuerungsmöglichkeiten erforderlich wären, nicht aber bei elektronischen Schließ-, Alarm- oder Brandmeldeanlagen.

b) Eine elektronische Schließ-, Alarm-, Brandmeldeanlage oder eine Anlage der Gebäudeleittechnik mit erheblich erweiterten Möglichkeiten zur Steuerung ist anzunehmen, wenn sie deutlich mehr Steuerungsmöglichkeiten aufweist als eine herkömmliche Anlage ([X.] 23. Febr[X.]r 2022 - 4 [X.] - Rn. 42). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Steuerungsmöglichkeiten über diejenigen gängiger Anlagen in Schulen oder über den üblichen Stand der Technik hinausgehen. Maßgebend ist vielmehr, ob die Anlage über erheblich mehr Steuerungsmöglichkeiten verfügt als eine einfache elektronische Schließ-, Alarm- oder Brandmeldeanlage oder eine einfache Anlage der Gebäudeleittechnik (aA [X.]/[X.]/[X.]/[X.] [X.] Entgeltordnung [X.] Stand Juli 2022 [X.] ([X.]) Teil [X.] 1.3.23 [X.]. 4.2 Rn. 36 f.; [X.] ZTR 2022, 76, 78). Für dieses Verständnis spricht bereits der Wortlaut. Diesem lässt sich die Unterscheidung zwischen (einfachen) elektronischen Schließ-, Alarm- oder Brandmeldeanlagen und Anlagen der Gebäudeleittechnik einerseits und solchen mit erweiterten Steuerungsmöglichkeiten entnehmen. Er enthält weder einen Verweis auf den an Schulen üblichen technischen Standard noch eine Bestimmung des dafür maßgebenden Beurteilungszeitpunkts. Der Zweck der geänderten Eingruppierungsmerkmale für [X.] bestätigt dieses Verständnis. Mit der Einführung der [X.] 7 im Teil B Abschnitt XXIII der Anlage 1 - Entgeltordnung ([X.]) zum [X.]/[X.] sollte den durch die Digitalisierung und dem zunehmenden Technikeinsatz gestiegenen Anforderungen Rechnung getragen werden ([X.] 23. Febr[X.]r 2022 - 4 [X.] - Rn. 54). Das Merkmal „erheblich erweiterte Möglichkeiten zur Steuerung“ beschreibt und erfasst die Anforderungen beim Einsatz der Anlagen. Diese bestehen unabhängig davon, ob an anderen Schulen vergleichbare Anlagen installiert sind. Bei einem anderen Verständnis wäre die Bestimmung nicht praktikabel, weil ein „üblicher Standard“ der technischen Ausrüstung von Schulen nicht erfasst wird und damit kaum feststellbar sein dürfte ([X.] ZTR 2022, 76, 78).

c) Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei der in der [X.] installierten elektronischen Schließanlage um eine solche iSd. Klammerzusatzes zur [X.] 7 [X.]/[X.].

aa) Eine Schließanlage besteht aus mehreren innerhalb eines Gebäudes eingebauten ([X.], deren verschiedene Schlüssel jeweils nur zu einer bestimmten Kombination von Schlössern passen (vgl. [X.] [X.] [X.] 3. Aufl. Stichwort: „Schließanlage“). Bei elektronischen Schließanlagen werden die Schlüssel durch ein elektronisches Identifikationsmedium (etwa Transponder, Schlüsselkarten oder programmierbare Schlüssel) ersetzt. Dieses vermittelt die [X.]. Das ist bei der Schließanlage, an der der Kläger tätig ist, der Fall. Die mechanischen Schlüssel werden durch Transponder ersetzt, die die Türen ansteuern.

bb) Die Schließanlage verfügt im Vergleich zu einer einfachen elektronischen Schließanlage über erheblich erweiterte Möglichkeiten zur Steuerung. Über die von der [X.]n eingesetzte elektronische Schließanlage wird eine softwaregesteuerte, komplexe Steuerung des Zutrittskontrollsystems ermöglicht. Es können nicht nur die bi[X.]erigen Schlüssel durch Transponder ersetzt werden. Darüber hinaus kann über die zum Einsatz kommende Software ein umfassender und zugleich individuell auf die jeweiligen Zutrittsberechtigungen sowie -zeiten der einzelnen Nutzer abgestimmter Schließplan - die sog. Berechtigungsmatrix - erstellt werden. Auch können die Berechtigungen über die Software fortlaufend anhand der aktuellen Zutrittsberechtigungen angepasst werden. Schließlich ist unter Verwendung der elektronischen Schließanlage die Überprüfung möglich, ob Türen verschlossen sind oder nicht.

2. Der Kläger hat die elektronische Schließanlage iSd. Klammerzusatzes zur [X.] 7 [X.]/[X.] eigenverantwortlich zu bedienen, zu überwachen und zu konfigurieren.

a) Die Eingruppierung in die [X.] 7 [X.]/[X.] setzt voraus, dass der [X.] die Anlage bedient, überwacht und konfiguriert. Es handelt sich um eine kumulative Aufzählung, wie die abschließende Konjunktion „und“ ergibt ([X.] 23. Febr[X.]r 2022 - 4 [X.] - Rn. 47).

b) Die Tarifregelung definiert die Begriffe „bedienen“, „überwachen“, „konfigurieren“ und „eigenverantwortlich“ nicht. Bei der Wortlautauslegung ist anzunehmen, dass ein Begriff in dem Sinne verwendet wird, der dem allgemeinen Sprachgebrauch und dem der beteiligten Kreise entspricht, wenn nicht sichere Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung gegeben sind ([X.] 16. Dezember 2020 - 4 [X.] - Rn. 25 mwN; 25. Febr[X.]r 2009 - 4 [X.] 41/08 - Rn. 21, [X.]E 129, 355).

aa) Danach ist unter dem „Bedienen“ einer Anlage deren Handhabung oder Steuerung und unter dem „Überwachen“ deren Beobachtung zur Kontrolle ihrer Funktionsfähigkeit zu verstehen (vgl. [X.] Deutsches Universalwörterbuch 9. Aufl. Stichwort: „Bedienung“ und Stichwort: „überwachen“).

bb) Von einem „Konfigurieren“ ist auszugehen, wenn Systemeinstellungen der zu betreuenden Anlage im Rahmen der durch den Hersteller eingeräumten Steuerungsmöglichkeiten unter Anwendung der Systemsoftware abweichend von der Grund- oder Werkseinstellung bedarfsgerecht angepasst werden. „Eingriffe in die Programmier- und Servicesoftware“ iSe. Änderung der vom Hersteller vorgenommenen Programmierung sind - anders als die [X.] es in der Berufungsinstanz geltend gemacht hat - nicht erforderlich ([X.]. dazu ausf. [X.] 23. Febr[X.]r 2022 - 4 [X.] - Rn. 50 - 54).

cc) Unter „Verantwortung“ versteht man im allgemeinen Sprachgebrauch die mit einer bestimmten Stellung oder Aufgabe verbundene Verantwortung, dh. die Verpflichtung, der jeweiligen Stellung oder Aufgabe entsprechend dafür zu sorgen, dass innerhalb eines bestimmten Rahmens oder Lebensbereichs alles einen guten, sachgerechten und geordneten Verlauf nimmt. In diesem allgemeinen Sinne ist unter Eigenverantwortung iSd. [X.]s die Verpflichtung des Angestellten zu verstehen, selbst für die sachgerechte, pünktliche und vorschriftsmäßige Ausführung der im Dienst- oder Arbeitsbereich übertragenen Tätigkeit einzustehen ([X.] 23. Febr[X.]r 2022 - 4 [X.] - Rn. 55 mwN).

c) Danach ist dem Kläger die Bedienung, Überwachung und Konfiguration der elektronischen Schließanlage eigenverantwortlich übertragen.

aa) Dem Kläger obliegt neben dem Bedienen, Verwalten und Warten der Schließanlage (Arbeitsplatz-/Stellenbeschreibung Nr. 1, zweiter Unterpunkt) auch deren Konfiguration. Unter Nutzung der vom Hersteller der Schließanlage eingeräumten softwarebasierten Steuerungsmöglichkeiten erstellt er die sog. Berechtigungsmatrix (Rn. 40). Er passt nach den Feststellungen des [X.]s in diesem Zusammenhang unter Nutzung der Software auch die digitalen Schließzylinder und die Transponder an die jeweiligen Berechtigungen an. Weiterhin überwacht der Kläger die elektronische Schließanlage. Er ist für deren Funktionsfähigkeit und dabei auch für Fehlerbehebungen, etwa hinsichtlich der Schließberechtigungen, zuständig.

bb) Diese Tätigkeiten hat der Kläger eigenverantwortlich auszuführen. Ihm ist nach den Feststellungen des [X.]s „als ständigem und einzigem Ansprechpartner“ die Bedienung, Überwachung und Konfiguration der elektronischen Schließanlage übertragen.

d) Das [X.] liegt in rechtlich erheblichem Ausmaß vor.

aa) Es ist nicht erforderlich, dass die für die Höherwertigkeit maßgebenden [X.] innerhalb des Arbeitsvorgangs in dem von § 12 Abs. 2 Satz 2 und Satz 5 [X.]/[X.] bestimmten Maße anfallen. Mangels Festlegung eines notwendigen zeitlichen Anteils einer höherwertigen Tätigkeit innerhalb des Arbeitsvorgangs durch die Tarifvertragsparteien ist auf den kleinsten relevanten Anteil, mithin das „rechtlich erhebliche Ausmaß“, abzustellen. Ein solches ist jedenfalls erreicht, wenn ohne die Tätigkeit ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden kann ([X.] 23. Febr[X.]r 2022 - 4 [X.] - Rn. 60; 9. September 2020 - 4 [X.] 195/20 - Rn. 64 - 68 mwN, [X.]E 172, 130).

bb) Nach diesen Maßstäben übt der Kläger Tätigkeiten aus, die sich aufgrund erhöhter technischer Anforderungen erheblich herau[X.]eben. Die von ihm auszuübende Tätigkeit dient der Funktionsfähigkeit des [X.], das ohne eine intakte Schließanlage nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann.

3. Der Kläger hat die tarifliche Ausschlussfrist nach § 37 Abs. 1 [X.]/[X.] für die begehrten [X.] gewahrt. Die Höhergruppierungsanträge vom 29. November 2017 und vom 20. Dezember 2017 enthielten eine ausreichende Geltendmachung. Mit diesen hat er zugleich zum Ausdruck gebracht, dass er mindestens eine Vergütung nach [X.] 7 [X.]/[X.] beansprucht (zu den Maßstäben einer ausreichenden Geltendmachung ausf. [X.] 27. April 2022 - 4 [X.] 463/21 - Rn. 57 ff.; 23. Febr[X.]r 2022 - 4 [X.] - Rn. 64 ff.).

4. Das auf die Zinsforderungen bezogene Feststellungsbegehren ist lediglich teilweise begründet.

a) Die [X.] für die Zeit von Jan[X.]r 2017 bis November 2017 sind nach § 286 Abs. 2 Nr. 3, § 288 Abs. 1 BGB erst ab dem 24. Mai 2019 zu verzinsen.

aa) Für die nachzuzahlenden [X.] ist eine Mahnung nicht gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB entbehrlich, da für diese eine Zeit nach dem Kalender nicht bestimmt ist. Aufgrund des konstitutiven Charakters des [X.] nach § 29b TVÜ-[X.] sind die Ansprüche nach der neuen Entgeltordnung für die Monate Jan[X.]r bis November 2017 erst ab Zugang des Antrags entstanden. Sie wurden, da die Fälligkeit eines Anspruchs regelmäßig nicht vor seiner Entstehung eintritt, erst ab diesem Zeitpunkt fällig. § 24 Abs. 1 Satz 2 [X.]/[X.] ist insoweit nicht einschlägig, so dass die [X.] nicht schon ab dem Ersten des jeweiligen Folgemonats zu leisten waren ([X.] 23. Febr[X.]r 2022 - 4 [X.] - Rn. 71).

bb) Eine Mahnung ist erst mit der endgültigen Ablehnung des [X.] durch die [X.] in ihrem Schreiben vom 23. Mai 2019 überflüssig geworden, § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Dadurch befand sich die [X.] hinsichtlich der Zahlung der [X.] in Verzug. Der Kläger kann daher nach § 187 Abs. 1 BGB Zinsen ab dem 24. Mai 2019 verlangen.

b) Für die ab Dezember 2017 fällig gewordenen [X.] schuldet die [X.] nach § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB Verzugszinsen, die dem Kläger gemäß § 187 Abs. 1 BGB ab dem Tag nach Eintritt der Fälligkeit zustehen. Als Teil des monatlich zu zahlenden Entgelts waren sie aufgrund des konstitutiven Charakters des [X.] durch die der [X.]n spätestens am 31. Dezember 2017 zugegangenen Schreiben vom 29. November 2017 oder vom 20. Dezember 2017 entstanden (vgl. [X.] 18. September 2019 - 4 [X.] 42/19 - Rn. 32, [X.]E 168, 13) und nach § 24 Abs. 1 Satz 2 [X.]/[X.] am letzten [X.] (Zahltag) für den laufenden Kalendermonat auf ein vom Kläger benanntes Konto zu zahlen.

c) Die [X.] sind nicht nach § 37 Abs. 1 [X.]/[X.] verfallen. Durch die Geltendmachung eines Entgeltanspruchs wird die tarifliche Ausschlussfrist auch für Ansprüche auf Zahlung von Verzugszinsen - als von der Hauptforderung abhängige Nebenforderungen - gewahrt ([X.] 23. Febr[X.]r 2022 - 4 [X.] - Rn. 74).

IV. [X.] beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

        

    Treber    

        

    Klug    

        

    Neumann    

        

        

        

    Kiefer    

        

    Kümpel    

                 

Meta

4 AZR 500/21

19.10.2022

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Lüneburg, 15. April 2021, Az: 4 Ca 509/20 E, Urteil

§ 12 Abs 2 TVöD, Anl 1 Teil B Abschn XXIII Entgeltgr 7 TVöD, Anl 1 Teil B Abschn XXIII Entgeltgr 5 TVöD, § 29b Abs 1 TVÜ-VKA

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.10.2022, Az. 4 AZR 500/21 (REWIS RS 2022, 8828)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 8828

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