Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.10.2022, Az. 4 AZR 470/21

4. Senat | REWIS RS 2022, 8758

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Gegenstand

Eingruppierung eines Schulhausmeisters


Tenor

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 2. August 2021 - 7 [X.] 1252/20 - aufgehoben.

2. Die [X.]che wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

2

Der Kläger, der eine dreijährige Berufsausbildung zum [X.]/[X.] abgeschlossen hat, ist seit dem 1. Mai 2000 bei dem beklagten Landkreis (Beklagter) als [X.] beschäftigt. In § 2 des [X.]rbeitsvertrags vom 18. [X.]pril 2000 ist vereinbart, dass sich „das [X.]rbeitsverhältnis … nach dem Bundes-[X.]ngestelltentarifvertrag ([X.]) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der [X.] ([X.]) jeweils geltenden Fassung“ bestimmt und „außerdem … die für den [X.]rbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge [X.]nwendung“ finden.

3

Der Kläger wird an der [X.] und an der [X.] in [X.] als [X.] eingesetzt. Er hat während seiner gesamten [X.]rbeitszeit sicherzustellen, dass beide Schulgebäude und das dort befindliche Inventar für den vorgesehenen Zweck in einem ordnungsgemäßen Zustand zur Verfügung stehen. Dazu hat er seine Tätigkeiten in beiden Schulen je nach Bedarf zu erbringen.

4

Die von dem Kläger zu betreuenden Schulen verfügen jeweils über eine Schließanlage [X.], eine Brandmeldeanlage [X.] und eine Heizungssteuerung [X.] 600. Der Kläger hat die Schließanlagen der Schulen ein- und auszuschalten, für die einzelnen Gebäudeteile über ein Notebook Nutzungszeiten einzugeben und diese bei [X.]bweichungen im Schulbetrieb, etwa wegen Unterrichtsausfall oder -verlegung, zu ändern. Bei Problemen mit den zur Öffnung der Räume ausgegebenen Transpondern hat er für [X.]bhilfe zu sorgen. Die Brandmeldeanlagen bedient der Kläger nach den Vorgaben der [X.]nleitung. Bei Bauarbeiten sind deren Grundeinstellungen anzupassen, um unnötige Feuerwehreinsätze zu verhindern. Weiterhin hat der Kläger die Heizungsanlagen ein- und auszuschalten sowie deren Grundeinstellungen entsprechend der Jahreszeit und der aktuellen [X.] anzupassen. Schließlich prüft er die Funktionsfähigkeit der Schließ-, Brandmelde- und Heizungsanlagen und leitet etwaige Störungsmeldungen weiter.

5

Der Beklagte vergütet den Kläger nach [X.] 5 Stufe 6 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst in der für den Bereich der [X.] ([X.]) geltenden Fassung ([X.]/[X.]).

6

Mit Schreiben vom 1. Februar 2017 beantragte der Kläger die „Höhergruppierung nach dem neuen Tarifvertrag in die [X.] 7 [X.]“. Der Beklagte lehnte den [X.]ntrag mit Schreiben vom 22. Oktober 2018 ab.

7

Der Kläger verfolgt mit der Klage sein Begehren weiter. Er hat die [X.]uffassung vertreten, die von ihm auszuübende Tätigkeit erfülle die tariflichen Merkmale eines [X.]s iSd. neuen [X.] 7 Teil B [X.]bschnitt XXIII der [X.]nlage 1 - Entgeltordnung ([X.]) zum [X.]/[X.].

8

Der Kläger hat - soweit für die Revision noch von Bedeutung - beantragt,

        

1.    

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihn seit dem 1. Januar 2017 nach [X.] 7 Stufe 4 TVöD/[X.] zu vergüten und die monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge ab dem Tag nach jeweiliger Fälligkeit mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen,

        

2.    

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.559,33 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem jeweiligen Monatsersten in bestimmter Höhe und zeitlicher Staffelung seit dem 1. Februar 2017 bis zum 1. Juli 2020 zu zahlen.

9

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das [X.]rbeitsgericht hat der Klage, soweit sie Gegenstand der Revision ist, entsprochen. Das [X.] hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte seinen [X.]ntrag auf vollständige Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Beklagten ist begründet. Das [X.] durfte dessen Berufung nicht mit der gegebenen Begründung zurückweisen. Ob die Klage begründet ist, kann der [X.] nicht abschließend entscheiden, weil es hierfür an den erforderlichen Feststellungen fehlt. Dies führt zur Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und Zurückverweisung der Sache an das [X.] (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

I. Die Annahme des [X.]s, der Kläger könne seit dem 1. Jan[X.]r 2017 eine Vergütung nach [X.] 7 Stufe 4 [X.]/[X.] beanspruchen, ist nicht frei von Rechtsfehlern.

1. Das [X.] hat zunächst noch zutreffend erkannt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nach § 2 des Arbeitsvertrags infolge der Tarifsukzession im öffentlichen Dienst für den Bereich der [X.] zum 1. Oktober 2005 die Bestimmungen des [X.]/[X.] einschließlich des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-[X.]) Anwendung finden (vgl. [X.] 11. Juli 2018 - 4 [X.] - Rn. 20).

2. Weiterhin ist es zu Recht von der Anwendbarkeit der Anlage 1 - Entgeltordnung ([X.]) zum [X.]/[X.] ausgegangen. Die Eingruppierung des [X.] bestimmt sich, da er einen Antrag nach § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-[X.] gestellt hat, nach den §§ 12, 13 [X.]/[X.] iVm. der Anlage 1 - Entgeltordnung ([X.]) zum [X.]/[X.].

a) Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-[X.] gelten für die in den [X.] übergeleiteten Beschäftigten sowie für die zwischen dem Inkrafttreten des [X.]/[X.] und dem 31. Dezember 2016 neu eingestellten Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2016 hinaus fortbesteht, ab dem 1. Jan[X.]r 2017 für (Neu-)Eingruppierungen § 12 und § 13 [X.]/[X.] iVm. der Anlage 1 - Entgeltordnung ([X.]) zum [X.]/[X.]. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung anhand dieser Vorschriften fand jedoch anlässlich der Überleitung in die Entgeltordnung nicht statt (§ 29a Abs. 1 Satz 2 TVÜ-[X.]). Hierdurch sollte eine „Eingruppierungswelle“ vermieden und die öffentlichen Arbeitgeber entlastet werden (vgl. zu § 29a [X.] [X.] 9. September 2020 - 4 [X.] - Rn. 21, [X.]E 172, 130). Vielmehr erfolgte die Überleitung zum 1. Jan[X.]r 2017 gemäß § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-[X.] unter Beibehaltung der bisherigen [X.]. Dies ist nach der Protokollerklärung zu § 29a Abs. 1 TVÜ-[X.] diejenige, die nach Anlage 1 oder 3 TVÜ-[X.] in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung der Vergütungsgruppe des [X.], deren tarifliche Anforderungen die Tätigkeit erfüllte, zugeordnet war ([X.] 23. Febr[X.]r 2022 - 4 [X.] - Rn. 14 mwN).

Bei unveränderter Tätigkeit kommt eine Eingruppierung nach § 12 [X.]/[X.] nur in Betracht, wenn sich nach der Anlage 1 - Entgeltordnung ([X.]) zum [X.]/[X.] eine höhere [X.] als in der Anlage 1 oder 3 TVÜ-[X.] vorgesehen ergibt, und der Beschäftigte bis zum 31. Dezember 2017 eine dementsprechende Eingruppierung beantragt hat ([X.] 23. Febr[X.]r 2022 - 4 [X.] - Rn. 15).

b) Der Kläger hat im Hinblick auf die seit dem 1. Jan[X.]r 2017 geltenden neuen Tätigkeitsmerkmale fristgemäß einen Antrag nach § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-[X.] gestellt. Ausweislich der E-Mail des Beklagten vom 6. Febr[X.]r 2017 lag ihm der Antrag jedenfalls an diesem Tag vor. Nach den Tätigkeitsmerkmalen des [X.]/[X.] ergibt sich - bei deren Vorliegen - für den Kläger eine höhere [X.].

3. Die maßgebenden Tätigkeitsmerkmale im Teil [X.]XXIII - „[X.]innen und [X.]“ - der Anlage 1 - Entgeltordnung ([X.]) zum [X.]/[X.] lauten [X.]. wie folgt:

        

Vorbemerkungen

        

1.    

[X.]innen und [X.] sind Hausmeisterinnen oder Hausmeister in Schulen außer Akademien, Kunsthochschulen, Musikhochschulen, Musikschulen und verwaltungseigenen Schulen.

        

2.    

Eine einschlägige Berufsausbildung liegt dann vor, wenn die in der Berufsausbildung vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten einen unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit den wesentlichen Tätigkeitsschwerpunkten von [X.]innen und [X.]n aufweisen. Dies ist insbesondere bei Berufsausbildungen in den Berufsfeldern Metallbau, Anlagenbau, Installation, [X.] und Montierer, Elektroberufe, Bauberufe und Holzverarbeitung der Fall.

        

[X.] 5

        

[X.]innen und [X.], die eine einschlägige mindestens dreijährige Berufsausbildung abgeschlossen haben.

        

…       

        

[X.] 7

        

Beschäftigte der [X.] 5, deren Tätigkeit sich aufgrund erhöhter technischer Anforderungen erheblich aus der [X.] 5 heraushebt.

        

(Eine erhebliche Heraushebung aufgrund erhöhter technischer Anforderungen liegt vor, wenn die [X.]in oder der [X.] elektronische Schließ-, Alarm-, Brandmeldeanlagen oder Anlagen der Gebäudeleittechnik mit erheblich erweiterten Möglichkeiten zur Steuerung eigenverantwortlich zu bedienen, zu überwachen und zu konfigurieren hat.)“

4. Die gesamte Tätigkeit des [X.] besteht aus einem einheitlichen Arbeitsvorgang. Davon ist das [X.] im Ergebnis zutreffend ausgegangen, auch wenn es seiner Prüfung rechtsfehlerhaft nicht § 12 Abs. 2 [X.]/[X.], sondern den inhaltsgleichen § 22 [X.] zugrunde gelegt hat (zur vollständigen Überprüfung der Rechtsanwendung in der Revisionsinstanz [X.] 9. September 2020 - 4 [X.] - Rn. 59 mwN, [X.]E 172, 130).

a) Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 [X.]/[X.] ist der Beschäftigte in der [X.] eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Das ist der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines [X.] oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser [X.] erfüllen. Bezugspunkt der tariflichen Bewertung ist danach der Arbeitsvorgang ([X.] 23. Febr[X.]r 2022 - 4 [X.] - Rn. 19; 17. März 2021 - 4 [X.] - Rn. 16; 9. September 2020 - 4 [X.] - Rn. 19).

b) Maßgebend für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere [X.] zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene [X.] ausschlaggebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. [X.] können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Hierfür reicht jedoch die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte zu übertragen, nicht aus. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dem Arbeitsvorgang hinzuzurechnen sind dabei nach Satz 1 der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 2 [X.]/[X.] auch [X.]. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben eines Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen [X.] oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen [X.] zu bewerten ([X.] 23. Febr[X.]r 2022 - 4 [X.] - Rn. 20; 9. September 2020 - 4 [X.] - Rn. 20 mwN; ausf. 9. September 2020 - 4 [X.] - Rn. 27 ff., [X.]E 172, 130 [zu § 12 TV-L]).

c) Bei dem Tarifbegriff des [X.]s iSv. Teil [X.]XXIII der Anlage 1 - Entgeltordnung ([X.]) zum [X.]/[X.] handelt es sich um ein sog. Funktionsmerkmal. Wird die Tätigkeit durch ein solches erfasst, ist regelmäßig von einem einheitlichen Arbeitsergebnis und damit einem einheitlichen Arbeitsvorgang auszugehen ([X.] 23. Febr[X.]r 2022 - 4 [X.] - Rn. 23). Das Funktionsmerkmal erfasst die Tätigkeit eines [X.]s an einer Schule.

Dessen Tätigkeit an mehreren Schulen (zur Zulässigkeit eines solchen Einsatzes [X.] 24. Mai 2018 - 6 [X.] -) ist auf die Sicherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes der einzelnen örtlich und organisatorisch getrennten Einrichtungen und damit an sich auf verschiedene Arbeitsergebnisse gerichtet. Nach der tariflichen Systematik kann regelmäßig nicht davon ausgegangen werden, dass die Tätigkeit in der Funktion eines [X.]s an mehreren Schulen als ein einheitlicher Arbeitsvorgang iSv. § 12 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 [X.]/[X.] zu bestimmen ist (vgl. zur Leitung von zwei Kindertagesstätten [X.] 12. Dezember 2012 - 4 [X.] - Rn. 17 f.; zur Leitung mehrerer Bereiche [X.] 16. Mai 2012 - 4 [X.] - Rn. 22).

Ein anderes Ergebnis kann sich aber dann ergeben, wenn die Tätigkeiten an verschiedenen Schulen tatsächlich nicht von vornherein auseinandergehalten sowie organisatorisch voneinander abgegrenzt sind und der Hausmeister während seiner Anwesenheit und Tätigkeit in einer Schule jederzeit damit rechnen muss, seine Funktion als [X.] der anderen Schulen ausüben zu müssen (vgl. zur Leitung von zwei Kindertagesstätten [X.] 12. Dezember 2012 - 4 [X.] - Rn. 18; zu einer Praxisanleiterin mit verschiedenen Arbeitsergebnissen [X.] 17. März 2021 - 4 [X.] - Rn. 20 mwN).

d) Danach macht die auszuübende Tätigkeit des [X.] - anders als der Beklagte meint - trotz seines Einsatzes an zwei Schulen nur einen Arbeitsvorgang aus.

[X.]) Die Funktionen „[X.] der [X.]“ und „[X.] der [X.]“ sind nach der [X.] des Beklagten zeitlich nicht getrennt. Nach den bindenden Feststellungen des [X.]s hat der Kläger während seiner gesamten Arbeitszeit sicherzustellen, dass beide Schulgebäude und das dort befindliche Inventar für den vorgesehenen Zweck in einem ordnungsgemäßen Zustand zur Verfügung stehen. Die von ihm auszuübende Tätigkeit ist je nach Bedarf in einer der beiden Schulen zu erbringen. Während seines Einsatzes an einer Schule muss der Kläger stets damit rechnen, Tätigkeiten, die demselben Arbeitsergebnis dienen, an der jeweils anderen Schule übernehmen zu müssen.

[X.]) Soweit der Beklagte mit seiner Revisionsbegründung erstmals geltend macht, die Tätigkeiten an den verschiedenen Schulen seien deshalb organisatorisch voneinander abgegrenzt, weil die Schulen eigenständige Organisationseinheiten mit eigener Leitung seien und der Kläger den Weisungen der Schulleiter unterworfen sei, ist dieses Vorbringen als neuer Sachvortrag nach § 559 Abs. 1 ZPO nicht berücksichtigungsfähig. Im Übrigen käme es darauf nicht an. Maßgebend ist vielmehr, ob nach der durch den Arbeitgeber vorgenommenen [X.] die Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch getrennt sind. Das ist nach den Feststellungen des [X.]s nicht der Fall.

5. Das [X.] hat zu Unrecht angenommen, die Tätigkeit des [X.] erfülle die tariflichen Anforderungen der von ihm in Anspruch genommenen [X.] 7 [X.]/[X.].

a) Voraussetzung für eine Vergütung nach der [X.] 7 [X.]/[X.], die auf der [X.] 5 [X.]/[X.] aufbaut, ist zunächst, dass die Tätigkeit den Anforderungen der [X.] entspricht. Daran anschließend ist zu prüfen, ob sich die Tätigkeit aufgrund erhöhter technischer Anforderungen erheblich aus der [X.] 5 [X.]/[X.] heraushebt ([X.] 23. Febr[X.]r 2022 - 4 [X.] - Rn. 26).

b) Im Ausgangspunkt hat das [X.] zutreffend angenommen, die Voraussetzungen der [X.] 5 [X.]/[X.] seien erfüllt.

[X.]) Der Kläger ist bei dem Beklagten als [X.] iSd. Vorbemerkung Nr. 1 zum Teil [X.]XXIII der Anlage 1 - Entgeltordnung ([X.]) zum [X.]/[X.] beschäftigt.

[X.]) Aufgrund des Abschlusses der Ausbildung als [X.]/[X.] verfügt der Kläger über die tariflich erforderliche einschlägige, mindestens dreijährige Berufsausbildung nach der Vorbemerkung Nr. 2 zum Teil [X.]XXIII der Anlage 1 - Entgeltordnung ([X.]) zum [X.]/[X.].

c) Das [X.] hat jedoch rechtsfehlerhaft angenommen, die Tätigkeit des [X.] hebe sich aufgrund erhöhter technischer Anforderungen erheblich aus der [X.] 5 [X.]/[X.] heraus.

[X.]) Die Tarifvertragsparteien haben im Klammerzusatz zur [X.] 7 [X.]/[X.] das [X.] definiert ([X.] 23. Febr[X.]r 2022 - 4 [X.] 354/21 - Rn. 35 mwN). Eine erhebliche Heraushebung aufgrund erhöhter technischer Anforderungen liegt danach vor, wenn die [X.]in oder der [X.] elektronische Schließ-, Alarm-, Brandmeldeanlagen oder Anlagen der Gebäudeleittechnik mit erheblich erweiterten Möglichkeiten zur Steuerung eigenverantwortlich zu bedienen, zu überwachen und zu konfigurieren hat.

[X.]) Die vom [X.] gegebene Begründung rechtfertigt bereits nicht seine Annahme, bei den in den Schulen installierten Anlagen handele es sich um solche iSd. [X.].

(1) Die Aufzählung der technischen Anlagen im Klammerzusatz ist abschließend. Weitere Anlagen wie etwa Heizungs- oder Beleuchtungsanlagen oder Aufzüge sind mangels Nennung nicht erfasst ([X.] in Sponer/Steinherr [X.] [X.] [X.] Stand August 2022 Teil [X.]XXIII Rn. 32; [X.] [X.] [X.]/[X.] Stand 1. Juni 2022 [X.] [X.] [X.] 7 Rn. 4). Allerdings können deren Funktionen in einer Anlage der Gebäudeleittechnik integriert sein. Unter Gebäudeleittechnik ist eine Einrichtung zu verstehen, mit der technische Gebäudeausrüstungen - wie etwa zentrale Heizungs- und Lüftungssysteme, Licht- und Beschattungsanlagen - im Wege der Gebäudeautomation über ein Anwendungsprogramm softwaregesteuert zentral überwacht und gesteuert werden können (vgl. [X.] 23. Febr[X.]r 2022 - 4 [X.] - Rn. 39).

(2) Es ist nicht erforderlich, dass der [X.] mehr als eine der genannten Anlagen zu bedienen, zu überwachen und zu konfigurieren hat (vgl. [X.] 23. Febr[X.]r 2022 - 4 [X.] - Rn. 36). Das folgt aus der die Aufzählung der Anlagen abschließenden Konjunktion „oder“, durch die regelmäßig zwei oder mehrere Möglichkeiten, die zur Wahl stehen, verbunden werden (vgl. [X.] [X.] [X.] 3. Aufl. Stichwort: „oder“). Aus dem Wortlaut ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass die Bedienung, Überwachung und Konfiguration einer der genannten Anlagen ausreicht. Dem steht auch nicht die Verwendung des Plurals („Anlagen“) entgegen. Da der Plural durchgängig in der Norm verwendet wird, lässt dies auf seine Verwendung als bloßes Mittel zur Verallgemeinerung schließen ([X.] 23. Febr[X.]r 2022 - 4 [X.] 354/21 - [X.]O).

(3) Die jeweilige Anlage muss mit „erheblich erweiterten Möglichkeiten zur Steuerung“ ausgestattet sein. Die Anforderung bezieht sich nicht nur auf Anlagen der Gebäudeleittechnik, sondern auch auf die im Klammerzusatz genannten elektronischen Schließ-, Alarm-, Brandmeldeanlagen ([X.]/[X.]/[X.]/[X.] [X.] Entgeltordnung [X.] Stand Juli 2022 [X.] ([X.]) Teil [X.] 1.3.23 [X.]. 4.2 Rn. 36; [X.] in Sponer/Steinherr [X.] [X.] [X.] Stand August 2022 Teil [X.]XXIII Rn. 34). Das ergibt die Auslegung der Vorschrift (zu den Auslegungsgrundsätzen etwa [X.] 12. Dezember 2018 - 4 [X.] 147/17  - Rn. 35 mwN, [X.]E 164, 326 ). Allerdings wäre allein nach dem Wortlaut auch ein Verständnis möglich, dass nur die Anlage der Gebäudeleittechnik erheblich erweiterte Steuerungsmöglichkeiten aufweisen muss. Aus dem Zweck des [X.], das Tarifmerkmal der „erhöhten technischen Anforderungen“ zu definieren, und dessen Systematik ergibt sich aber, dass sich die Anforderung auf alle Anlagen bezieht. Die Handhabung einer elektronischen Schließ-, Alarm- oder Brandmeldeanlage stellt nicht zwingend erhöhte technische Anforderungen. Vielmehr hängen die technischen Anforderungen in erster Linie vom Umfang der Steuerungsmöglichkeiten ab. Es ergäbe sich auch ein Wertungswiderspruch, wenn bei einer Anlage der Gebäudeleittechnik, die schon ihrem Begriff nach elektronisch und typischerweise komplex ist, zusätzlich erheblich erweiterte Steuerungsmöglichkeiten erforderlich wären, nicht aber bei elektronischen Schließ-, Alarm- oder Brandmeldeanlagen.

(4) Eine elektronische Schließ-, Alarm-, Brandmeldeanlage oder eine Anlage der Gebäudeleittechnik mit erheblich erweiterten Möglichkeiten zur Steuerung ist anzunehmen, wenn sie deutlich mehr Steuerungsmöglichkeiten aufweist als eine herkömmliche Anlage ([X.] 23. Febr[X.]r 2022 - 4 [X.] - Rn. 42). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Steuerungsmöglichkeiten über diejenigen gängiger Anlagen in Schulen oder über den üblichen Stand der Technik hinausgehen. Maßgebend ist vielmehr, ob die Anlage über erheblich mehr Steuerungsmöglichkeiten verfügt als eine einfache elektronische Schließ-, Alarm- oder Brandmeldeanlage oder eine einfache Anlage der Gebäudeleittechnik (aA [X.]/[X.]/[X.]/[X.] [X.] Entgeltordnung [X.] Stand Juli 2022 [X.] ([X.]) Teil [X.] 1.3.23 [X.]. 4.2 Rn. 36 f.; [X.], 76, 78). Für dieses Verständnis spricht bereits der Wortlaut. Diesem lässt sich die Unterscheidung zwischen (einfachen) Anlagen einerseits und solchen mit erweiterten Steuerungsmöglichkeiten entnehmen. Er enthält weder einen Verweis auf den an Schulen üblichen technischen Standard noch eine Bestimmung eines dafür maßgebenden Beurteilungszeitpunkts. Der Zweck der geänderten Eingruppierungsmerkmale für [X.] bestätigt dieses Verständnis. Mit der Einführung der [X.] 7 im Teil [X.]XXIII der Anlage 1 - Entgeltordnung ([X.]) zum [X.]/[X.] sollte den durch die Digitalisierung und dem zunehmenden Technikeinsatz gestiegenen Anforderungen Rechnung getragen werden ([X.] 23. Febr[X.]r 2022 - 4 [X.] 354/21 - Rn. 54). Das Merkmal „erheblich erweiterte Möglichkeiten zur Steuerung“ beschreibt und erfasst die Anforderungen beim Einsatz der Anlagen. Diese bestehen unabhängig davon, ob an anderen Schulen vergleichbare Anlagen installiert sind. Bei einem anderen Verständnis wäre die Bestimmung nicht praktikabel, weil ein „üblicher Standard“ der technischen Ausrüstung von Schulen kaum feststellbar sein dürfte ([X.], 76, 78).

(5) Nach diesen Grundsätzen hält die Würdigung des [X.]s, die in den Schulen installierten Schließanlagen, Brandmeldeanlagen und Heizungssteuerungen seien Anlagen iSd. [X.]s, einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

(a) Die vom [X.] getroffenen Feststellungen rechtfertigen lediglich seine Annahme, in den zu betreuenden Schulen seien elektronische Schließ- und Brandmeldeanlagen iSd. [X.] installiert. Demgegenüber ist nicht erkennbar, dass es sich bei der Heizungsanlage um eine Anlage im Tarifsinn handelt.

([X.]) Eine Schließanlage besteht aus mehreren innerhalb eines Gebäudes eingebauten ([X.], deren verschiedene Schlüssel jeweils nur zu einer bestimmten Kombination von Schlössern passen (vgl. [X.] [X.] [X.] 3. Aufl. Stichwort: „Schließanlage“). Bei elektronischen Schließanlagen werden die Schlüssel durch ein elektronisches Identifikationsmedium (etwa Transponder, Schlüsselkarten oder programmierbare Schlüssel) ersetzt. Dieses vermittelt die [X.]. In den vom Kläger zu betreuenden Schulen werden Räume mittels Transponder geöffnet.

([X.]) Bei der Brandmeldeanlage handelt es sich ebenfalls um eine elektronische Anlage. Sie reagiert auf Geruchs- und Gasentwicklung und ist nach den getroffenen Feststellungen softwaregesteuert.

([X.]) Dagegen kann auf Grundlage der Feststellungen des [X.]s nicht davon ausgegangen werden, in den Schulen bestünden Anlagen der Gebäudeleittechnik. Soweit die Begründung des [X.]s eine „Heizungsanlage“ anführt (Rn. 36), fehlen Feststellungen zu einer etwaigen Integration in eine Anlage der Gebäudeleittechnik.

(b) Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen kann allerdings nicht angenommen werden, die Schließ- und Brandmeldeanlagen wiesen erheblich erweiterte Möglichkeiten zur Steuerung auf.

([X.]) Das Urteil des [X.]s unterliegt, soweit es um die Anwendung des Begriffs der „erheblich erweiterten Möglichkeiten zur Steuerung“ und damit um die eines unbestimmten Rechtsbegriffs geht, nur der eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung. Es kann nur dahingehend überprüft werden, ob das [X.] den Rechtsbegriff als solchen erkannt und ihn bei der Subsumtion beibehalten hat, ob es Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat sowie darauf, ob es in sich widerspruchsfrei ist (zur Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe zB [X.] 13. November 2019 - 4 [X.] 490/18 - Rn. 50, [X.]E 168, 306).

([X.]) Diesem eingeschränkten Überprüfungsmaßstab hält das vorinstanzliche Urteil nicht stand. Das [X.] ist von einem unzutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen. Es hat angenommen, die erheblich erweiterten Steuerungsmöglichkeiten lägen vor, weil für einen modernen Schulbetrieb wie den des Beklagten erweiterte Steuerungsmöglichkeiten durch die „[X.]“ Anlagen zwingend notwendig seien. Allein dieser Umstand rechtfertigt nicht die Annahme erheblich erweiterter Steuerungsmöglichkeiten.

[X.]) Weiterhin ist das [X.] rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, der Kläger habe die Schließ- und Brandmeldeanlagen eigenverantwortlich zu konfigurieren.

(1) Die Eingruppierung in die [X.] 7 [X.]/[X.] setzt voraus, dass der [X.] die Anlage bedient, überwacht und konfiguriert. Es handelt sich um eine kumulative Aufzählung, wie die abschließende Konjunktion „und“ ergibt ([X.] 23. Febr[X.]r 2022 - 4 [X.] - Rn. 47).

(2) Die Tarifregelung definiert die Begriffe „bedienen“, „überwachen“, „konfigurieren“ und „eigenverantwortlich“ nicht. Bei der Wortlautauslegung ist anzunehmen, dass ein Begriff in dem Sinne verwendet wird, der dem allgemeinen Sprachgebrauch und dem der beteiligten Kreise entspricht, wenn nicht sichere Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung gegeben sind ([X.] 16. Dezember 2020 - 4 [X.] - Rn. 25 mwN; 25. Febr[X.]r 2009 - 4 [X.] 41/08 - Rn. 21, [X.]E 129, 355).

(a) Danach ist unter dem „Bedienen“ einer Anlage deren Handhabung oder Steuerung und unter dem „Überwachen“ deren Beobachtung zur Kontrolle ihrer Funktionsfähigkeit zu verstehen (vgl. [X.] Deutsches Universalwörterbuch 9. Aufl. Stichwort: „Bedienung“ und Stichwort: „überwachen“; [X.] 23. Febr[X.]r 2022 - 4 [X.] - Rn. 49).

(b) Von einem „Konfigurieren“ ist auszugehen, wenn Systemeinstellungen der zu betreuenden Anlage im Rahmen der durch den Hersteller eingeräumten Steuerungsmöglichkeiten unter Anwendung der Systemsoftware abweichend von der Grund- oder Werkseinstellung bedarfsgerecht angepasst werden. Ein Eingriff in die Software iSd. Änderung der vom Hersteller vorgenommenen Programmierung ist nicht vorausgesetzt (vgl. ausf. [X.] 23. Febr[X.]r 2022 - 4 [X.] - Rn. 50 - 54).

Entgegen der Ansicht des Beklagten ist ein „Konfigurieren“ nicht auf die Anpassung solcher Systemeinstellungen beschränkt, die über den „aktuellen Stand der Technik“ hinausgehen. Eine solche Einschränkung lässt sich dem Wortlaut nicht entnehmen. Es setzt bei Schließanlagen auch nicht die Entscheidungsbefugnis über die Zugangsberechtigung „als solche“ voraus. Das Merkmal beschreibt lediglich deren technische Umsetzung.

(c) Unter „Verantwortung“ versteht man im allgemeinen Sprachgebrauch die mit einer bestimmten Stellung oder Aufgabe verbundene Verantwortung, dh. die Verpflichtung, der jeweiligen Stellung oder Aufgabe entsprechend dafür zu sorgen, dass innerhalb eines bestimmten Rahmens oder Lebensbereichs alles einen guten, sachgerechten und geordneten Verlauf nimmt. In diesem allgemeinen Sinne ist unter Eigenverantwortung iSd. [X.] die Verpflichtung des Beschäftigten zu verstehen, selbst für die sachgerechte, pünktliche und vorschriftsmäßige Ausführung der im Dienst- oder Arbeitsbereich übertragenen Tätigkeit einzustehen ([X.] 23. Febr[X.]r 2022 - 4 [X.] - Rn. 55 mwN).

(3) Nach den vorstehenden Grundsätzen ist die Annahme des [X.]s, der Kläger habe die Schließ- und Brandmeldeanlagen eigenverantwortlich zu bedienen und zu überwachen, nicht zu beanstanden. Dagegen hält seine Würdigung, er habe die Anlagen zu konfigurieren, einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.

(a) Dem Kläger ist die Bedienung der Schließ- und Brandmeldeanlagen übertragen. Er hat die Anlagen etwa durch Ein- und Ausschalten zu bedienen. Ihm obliegt weiterhin die Überwachung der Anlagen; er hat sie auf Funktionsfähigkeit zu überprüfen und etwaige Störungsmeldungen weiterzugeben. Diese Tätigkeiten hat der Kläger eigenverantwortlich auszuführen. Er ist dafür verantwortlich, die ihm übertragenen Aufgaben der [X.] und -überwachung sachgerecht, pünktlich und ordnungsgemäß auszuüben. Dem steht nicht entgegen, dass für die Beseitigung von Störungen und Wartungen Unternehmen hinzugezogen werden. Deren Tätigkeiten gehören nicht zum Aufgabenkreis des [X.] (vgl. [X.] 23. Febr[X.]r 2022 - 4 [X.] - Rn. 57 f.).

(b) Das [X.] ist jedoch - wie seine Ausführungen, beim Konfigurieren gehe es „um gestalten, bilden, verformen, was Auswirkungen auf die Gestaltung, Bildung, Formgebung von Gegenständen und Sachen ergibt“ zeigen - von einem unzutreffenden, zu allgemeinen Rechtsbegriff des Konfigurierens ausgegangen. Zudem hat es bei der Subsumtion dieselben Tätigkeiten zur Begründung des Merkmals „Bedienen“ als auch des Merkmals „Konfigurieren“ herangezogen. Die getroffenen Feststellungen tragen nicht seine Annahme, der Kläger konfiguriere die Schließ- und Brandmeldeanlagen. Der Umstand, dass der Kläger bei unvorhergesehenen Abweichungen im Schulbetrieb und bei Problemen mit Transpondern einprogrammierte Ausgangsdaten verändern muss, lässt nicht hinreichend erkennen, dass und welche konkreten Systemeinstellungen der zu betreuenden Schließanlage er im Rahmen der durch den Hersteller eingeräumten Steuerungsmöglichkeiten unter Anwendung der Systemsoftware abweichend von welcher Grund- oder Werkseinstellung bedarfsgerecht anpasst. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis des [X.]s, der Kläger habe „die technisch-organisatorischen Voraussetzungen der Schließanlage beschrieben, in dem er eine zentrale Schließanlage genannt hat, aber auch einen Laptop bedienen muss.“ Gleiches gilt für die weitere Feststellung des [X.]s, der Kläger müsse bei der Brandmeldeanlage die „Ausgangsdaten“ beobachten, um die Brandmeldeanlage so „gestalten und formen zu können“, dass diese auf Veränderungen nicht reagiert.

II. Diese Rechtsfehler führen zur Aufhebung der Berufungsentscheidung (§ 562 Abs. 1 ZPO) und Zurückverweisung der Sache an das [X.] (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der [X.] kann auf Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen, ob der Kläger ab dem 1. Jan[X.]r 2017 eine Vergütung nach [X.] 7 Stufe 4 [X.]/[X.] beanspruchen kann (§ 563 Abs. 3 ZPO). Im Rahmen der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das [X.] - nachdem es den Parteien Gelegenheit zu weitergehendem Vorbringen gegeben hat - neben den vorstehend genannten Ausführungen weiterhin zu berücksichtigen haben:

1. Die Klage ist hinsichtlich des [X.] ohne weiteres zulässig. Gleiches gilt für den - üblichen - Eingruppierungsfeststellungsantrag - einschließlich des [X.] - für die [X.] ab Juli 2020 (vgl. [X.] 23. Febr[X.]r 2022 - 4 [X.] - Rn. 10; 17. November 2010 - 4 [X.] 188/09 - Rn. 15, auch zur Stufe). Hingegen spricht vieles dafür, dass es an dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen besonderen Feststellungsinteresse für den [X.]raum von Jan[X.]r 2017 bis einschließlich Juni 2020 fehlt. Für diesen macht der Kläger mit dem Leistungsantrag gleichzeitig die Vergütungsdifferenz zwischen dem erhaltenen und dem begehrten Entgelt beziffert geltend. Es ist derzeit nicht ersichtlich, welches über die verlangte Entgeltzahlung hinausgehende Interesse an der begehrten Feststellung bestehen könnte (ausf. [X.] 25. März 2021 - 6 [X.] 146/20 - Rn. 17; 13. Mai 2020 - 4 [X.] 173/19 - Rn. 46, [X.]E 170, 214).

2. Sollte das [X.] zu dem Ergebnis kommen, die Anforderungen des [X.] zur [X.] 7 [X.]/[X.] seien nicht erfüllt, wird es zu prüfen haben, ob sich die auszuübende Tätigkeit aus anderen Gründen „aufgrund erhöhter technischer Anforderungen erheblich aus der [X.] 5“ heraushebt (zum Rückgriff auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale [X.] 12. Juni 2019 - 4 [X.] 363/18 - Rn. 17, [X.]E 167, 78). Dafür ergeben sich aus dem Vortrag des [X.] allerdings bisher keine Anhaltspunkte.

3. Falls der Kläger eine Vergütung nach [X.] 7 Stufe 4 [X.]/[X.] beanspruchen kann, ist bei der Berechnung der Bruttoentgeltdifferenzen - anders als von den Vorinstanzen und den Parteien angenommen - zu berücksichtigen, dass die Protokollerklärung zu § 17 Abs. 4 Satz 2 [X.]/[X.] mit Wirkung zum 1. März 2017 gestrichen worden ist (§ 3 Nr. 2 des [X.] Nr. 12 vom 29. April 2016 zum [X.]). In der Folge nimmt der [X.] seither nicht mehr an allgemeinen Entgelterhöhungen teil ([X.] 29. Juni 2022 - 6 [X.] 411/21 - Rn. 18; 16. Juni 2021 - 6 [X.] 281/20 - Rn. 14). Er betrug 57,63 Euro brutto im Jan[X.]r 2017 und 58,98 Euro brutto in der [X.] vom 1. Febr[X.]r 2017 bis zum 30. Juni 2020. Als monatliches Entgelt zu zahlen ist das jeweilige (dynamisierte) Tabellenentgelt der [X.] und -stufe zuzüglich des [X.]s, mindestens jedoch das (dynamisierte) Tabellenentgelt der [X.]. Damit ist als monatliche Bruttoentgeltdifferenz der (statische) [X.], mindestens aber die Differenz zwischen dem (dynamisierten) Tabellenentgelt der [X.] und dem (dynamisierten) Tabellenentgelt der [X.] zu zahlen ([X.] 16. Juni 2021 - 6 [X.] 281/20 - [X.]O). Ob die ermittelte Entgeltdifferenz zwischen der [X.] und der [X.] den [X.] unterschreitet und der Beschäftigte deshalb diesen Betrag weiterhin beanspruchen kann, ist insbesondere nach [X.] jeweils zu überprüfen ([X.] 29. Juni 2022 - 6 [X.] 411/21 - Rn. 19; 16. Juni 2021 - 6 [X.] 281/20 - [X.]O).

4. Anders als etwaige Bruttoentgeltdifferenzansprüche für die [X.] ab Febr[X.]r 2017 ist ein etwaiger Anspruch für Jan[X.]r 2017 nicht ab dem Ersten des Folgemonats zu verzinsen.

a) Für etwaige Zahlungsansprüche für die [X.] ab Febr[X.]r 2017 sind nach § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB Verzugszinsen ab dem Tag nach Eintritt der Fälligkeit zu zahlen. Als Teil des monatlich zu zahlenden Entgelts sind sie aufgrund des konstitutiven Charakters des dem Beklagten jedenfalls bis zum 6. Febr[X.]r 2017 zugegangenen [X.] spätestens zu diesem [X.]punkt entstanden und nach § 24 Abs. 1 Satz 2 [X.]/[X.] am letzten [X.] (Zahltag) für den laufenden Kalendermonat auf ein vom Kläger benanntes Konto zu zahlen (vgl. [X.] 23. Febr[X.]r 2022 - 4 [X.] - Rn. 73).

b) Für einen Differenzentgeltanspruch für Jan[X.]r 2017 ist eine Mahnung nicht gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB entbehrlich, da für diesen eine [X.] nach dem Kalender nicht bestimmt ist. Aufgrund des konstitutiven Charakters des [X.] nach § 29b TVÜ-[X.] ist der Anspruch nach der neuen Entgeltordnung für Jan[X.]r 2017 erst ab Zugang des Antrags entstanden. Dieser wurde, da die Fälligkeit eines Anspruchs regelmäßig nicht vor seiner Entstehung eintritt, erst ab diesem [X.]punkt fällig. § 24 Abs. 1 Satz 2 [X.]/[X.] ist insoweit nicht einschlägig, so dass der Entgeltanspruch nicht schon ab dem Ersten des jeweiligen Folgemonats zu leisten wäre (vgl. [X.] 23. Febr[X.]r 2022 - 4 [X.] - Rn. 71). Eine Mahnung wird erst mit der endgültigen Ablehnung des [X.] überflüssig, § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB ([X.] 23. Febr[X.]r 2022 - 4 [X.] - Rn. 72). Nach dem bisherigen Vortrag ist nicht ersichtlich, dass der Kläger den Beklagten vor der Ablehnung des [X.] durch eine Mahnung in Verzug gesetzt hat.

5. Entgeltansprüche des [X.] wären nicht verfallen. Der Höhergruppierungsantrag des [X.] vom 1. Febr[X.]r 2017 enthielt eine ausreichende Geltendmachung zur Wahrung der tariflichen Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 [X.]/[X.] (zu den Grundsätzen etwa [X.] 27. April 2022 - 4 [X.] 463/21 - Rn. 57 ff.; 23. Febr[X.]r 2022 - 4 [X.] - Rn. 64 ff.). Der Kläger hat mit dem Schreiben vom 1. Febr[X.]r 2017 nicht nur einen Höhergruppierungsantrag gestellt, sondern auch zum Ausdruck gebracht, dass er Vergütung nach [X.] 7 [X.]/[X.] verlangt. Durch die Geltendmachung des [X.] ist die tarifliche Ausschlussfrist auch für etwaige Ansprüche auf Zahlung von Verzugszinsen gewahrt (ausf. [X.] 23. Febr[X.]r 2022 - 4 [X.] - Rn. 74; 17. November 2021 - 4 [X.] 77/21 - Rn. 38).

        

    Treber    

        

    [X.]    

        

    M. Rennpferdt     

        

        

        

    Kiefer    

        

    Kümpel    

                 

Meta

4 AZR 470/21

19.10.2022

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Fulda, 8. Juli 2020, Az: 4 Ca 189/19, Urteil

§ 12 Abs 2 TVöD, § 37 Abs 1 TVöD, Anl 1 Teil B Abschn XXIII Entgeltgr 5 TVöD, Anl 1 Teil B Abschn XXIII Entgeltgr 7 TVöD, § 29b Abs 1 TVÜ-VKA

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.10.2022, Az. 4 AZR 470/21 (REWIS RS 2022, 8758)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 8758

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