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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:180216BVZB109.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 109/15
vom
18. Februar 2016
in der Abschiebungshaftsache
-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 18. Februar 2016
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterinnen Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch und Weinland, [X.]
Göbel und die Richterin Haberkamp
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] -
6.
Zivilkammer -
vom 6. Juli 2015 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert de
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist mit dem Feststellungsantrag analog §
62
FamFG statthaft, in der Sache jedoch nicht begründet. Ob das Amtsgericht gegen die in Art. 104 Abs. 4 [X.] bzw. -
inhaltlich übereinstimmend -
in § 432 FamFG normierte Pflicht, von der Anordnung der Haft unverzüglich einen An-gehörigen oder eine Person des Vertrauens zu benachrichtigen, verstoßen hat, bedarf keiner Entscheidung, weil dies nicht die Rechtswidrigkeit des [X.] hätte (Senat, Beschluss vom 21.
Januar 2016
1
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3
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V [X.], zur [X.] bestimmt). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Stresemann
Schmidt-Räntsch
Weinland
Göbel
Haberkamp
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.07.2015 -
XIV 3/15 B
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LG Landshut, Entscheidung vom 06.07.2015 -
62 T 755/15 -
Meta
18.02.2016
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2016, Az. V ZB 109/15 (REWIS RS 2016, 15971)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 15971
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