Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2016, Az. V ZB 109/15

V. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 15971

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[X.]:[X.]:BGH:2016:180216BVZB109.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 109/15
vom

18. Februar 2016

in der Abschiebungshaftsache

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 18. Februar 2016

durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterinnen Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch und Weinland, [X.]
Göbel und die Richterin Haberkamp

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] -
6.
Zivilkammer -
vom 6. Juli 2015 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert de

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist mit dem Feststellungsantrag analog §
62
FamFG statthaft, in der Sache jedoch nicht begründet. Ob das Amtsgericht gegen die in Art. 104 Abs. 4 [X.] bzw. -
inhaltlich übereinstimmend -
in § 432 FamFG normierte Pflicht, von der Anordnung der Haft unverzüglich einen An-gehörigen oder eine Person des Vertrauens zu benachrichtigen, verstoßen hat, bedarf keiner Entscheidung, weil dies nicht die Rechtswidrigkeit des [X.] hätte (Senat, Beschluss vom 21.
Januar 2016

1
-
3
-
-
V [X.], zur [X.] bestimmt). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Stresemann
Schmidt-Räntsch
Weinland

Göbel
Haberkamp

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.07.2015 -
XIV 3/15 B
-

LG Landshut, Entscheidung vom 06.07.2015 -
62 T 755/15 -

Meta

V ZB 109/15

18.02.2016

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2016, Az. V ZB 109/15 (REWIS RS 2016, 15971)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15971

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V ZB 6/14

62 T 755/15

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