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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:250216BVZB189.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 189/15
vom
25. Februar 2016
in der Rücküberstellungshaftsache
-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 25. Februar 2016
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterinnen Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch und Weinland, [X.]
Göbel und die Richterin Haberkamp
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 11.
November
2015 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.
Der Gegenst
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist mit dem Feststellungsantrag analog §
62
FamFG statthaft, in der Sache jedoch nicht begründet. Ob das Amtsgericht gegen die in Art. 104 Abs. 4 [X.] bzw. -
inhaltlich übereinstimmend -
in § 432 FamFG normierte Pflicht, von der Anordnung der Haft unverzüglich einen An-gehörigen oder eine Person des Vertrauens zu benachrichtigen, verstoßen hat, bedarf keiner Entscheidung, weil dies nicht die Rechtswidrigkeit des [X.] hätte (Senat, Beschluss vom 21.
Januar 2016
1
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3
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V [X.], zur [X.] bestimmt). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Stresemann
Schmidt-Räntsch
Weinland
Göbel
Haberkamp
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.10.2015 -
8 [X.] -
LG [X.], Entscheidung vom 11.11.2015 -
4 T 3843/15 -
Meta
25.02.2016
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2016, Az. V ZB 189/15 (REWIS RS 2016, 15562)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 15562
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