Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2016, Az. V ZB 49/15

V. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 5455

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[X.]:[X.]:BGH:2016:150916BVZB49.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 49/15
vom

15. September 2016

in der Abschiebungshaftsache

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 15. September 2016
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
[X.], die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Weinland und [X.] Göbel und Dr. Hamdorf

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] -
6. Zivilkammer -
vom 13. März 2015 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt

Gründe:

1. Das Amtsgericht hat zwar nach dem Inhalt der [X.], die von dem Betroffenen angegebene Person zu benachrichtigen, und damit Art. 104 Abs. 4 GG nicht beachtet. Dieser Verstoß führt aber nicht zur Rechtswidrigkeit der Haft (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Januar 2016
-
V [X.], [X.] 2016, 88 Rn. 10).

2. Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen [X.] führt nur dann zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung, wenn das Verfahren ohne den Verstoß zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (Senat,
Beschlüsse vom 16. Juli 2014 -
V [X.], [X.] 2014, 384 Rn. 8
f.
und 1
2
-
3
-
vom 18. Februar 2016 -
V [X.], [X.] 2016, 235 Rn. 23). Dass er, wäre seinen Verfahrensbevollmächtigten Einsicht in die in §
417 Abs.
2

-
hier also das Original der bei den Dienststellen der beteiligten [X.] entstandenen Vorgänge -
gewährt worden, tatsächliche oder rechtliche Umstände mit der
Folge vorgebracht hätte, dass die Haftanordnung durch das [X.] oder ihre Rechtswidrigkeit durch das Beschwerdegericht festgestellt worden wäre, zeigt der Betroffene nicht auf und ist auch sonst nicht ersichtlich.

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 74 Abs. 7 FamFG abge-sehen.

[X.] Schmidt-Räntsch Weinland

RiBGH [X.] ist infolge

Hamdorf

Urlaubs an der Unterschrift

gehindert.

[X.], den 23. September 2016

Die Vorsitzende

[X.]

Vorinstanzen:

[X.], Entscheidung vom 13.12.2014 -
XIV 7/14 (B) -

LG Landshut, Entscheidung vom 13.03.2015 -
65 [X.] -

3

Meta

V ZB 49/15

15.09.2016

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2016, Az. V ZB 49/15 (REWIS RS 2016, 5455)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 5455

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