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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:150916BVZB49.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 49/15
vom
15. September 2016
in der Abschiebungshaftsache
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2
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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 15. September 2016
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
[X.], die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Weinland und [X.] Göbel und Dr. Hamdorf
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] -
6. Zivilkammer -
vom 13. März 2015 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt
Gründe:
1. Das Amtsgericht hat zwar nach dem Inhalt der [X.], die von dem Betroffenen angegebene Person zu benachrichtigen, und damit Art. 104 Abs. 4 GG nicht beachtet. Dieser Verstoß führt aber nicht zur Rechtswidrigkeit der Haft (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Januar 2016
-
V [X.], [X.] 2016, 88 Rn. 10).
2. Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen [X.] führt nur dann zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung, wenn das Verfahren ohne den Verstoß zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (Senat,
Beschlüsse vom 16. Juli 2014 -
V [X.], [X.] 2014, 384 Rn. 8
f.
und 1
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3
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vom 18. Februar 2016 -
V [X.], [X.] 2016, 235 Rn. 23). Dass er, wäre seinen Verfahrensbevollmächtigten Einsicht in die in §
417 Abs.
2
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hier also das Original der bei den Dienststellen der beteiligten [X.] entstandenen Vorgänge -
gewährt worden, tatsächliche oder rechtliche Umstände mit der
Folge vorgebracht hätte, dass die Haftanordnung durch das [X.] oder ihre Rechtswidrigkeit durch das Beschwerdegericht festgestellt worden wäre, zeigt der Betroffene nicht auf und ist auch sonst nicht ersichtlich.
3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 74 Abs. 7 FamFG abge-sehen.
[X.] Schmidt-Räntsch Weinland
RiBGH [X.] ist infolge
Hamdorf
Urlaubs an der Unterschrift
gehindert.
[X.], den 23. September 2016
Die Vorsitzende
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.12.2014 -
XIV 7/14 (B) -
LG Landshut, Entscheidung vom 13.03.2015 -
65 [X.] -
3
Meta
15.09.2016
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2016, Az. V ZB 49/15 (REWIS RS 2016, 5455)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 5455
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