Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2016, Az. V ZB 123/15

V. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 16004

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[X.]:[X.]:BGH:2016:180216BVZB123.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 123/15
vom

18. Februar 2016

in der Zurückweisungssache

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 18. Februar 2016

durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterinnen
Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch und Dr.
Brückner, [X.]
Göbel und die Richterin Haberkamp

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 29.
Zivilkammer des [X.] vom 31. Juli 2015 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.

Der Geg

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist mit dem Feststellungsantrag analog §
62
FamFG statthaft, in der Sache jedoch nicht begründet. Es erscheint schon zweifelhaft, ob das Amtsgericht gemäß Art. 18 Abs. 1 des Konsularvertrags zwischen der [X.] und dem [X.] vom 30. Juli 1956 ([X.] II 1957, [X.]) ver-pflichtet war, das für den Betroffenen zuständige Konsulat von der Anordnung der Haft zu unterrichten, obwohl dieser auf eine Unterrichtung ausdrücklich ver-zichtet hatte. Jedenfalls führte eine Verletzung der [X.] nicht zur Rechtswidrigkeit einer -
wie hier -
rechtmäßig angeordneten Haft. Insoweit gilt im Ergebnis nichts anderes als bei einem, von dem Betroffenen ebenfalls 1
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3
-
gerügten, Verstoß gegen die in Art. 104 Abs. 4 [X.] und § 432 FamFG angeord-nete Pflicht zur unverzüglichen Benachrichtigung eines Angehörigen oder einer Person des Vertrauens (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 21.
Januar 2016
-
V [X.], zur [X.] bestimmt). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§
74 Abs. 7 FamFG).

Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner

Göbel Haberkamp
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.04.2015 -
934 [X.] B -

LG [X.], Entscheidung vom 31.07.2015 -
2-29 T 81/15 -

Meta

V ZB 123/15

18.02.2016

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2016, Az. V ZB 123/15 (REWIS RS 2016, 16004)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 16004

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