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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:180216BVZB123.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 123/15
vom
18. Februar 2016
in der Zurückweisungssache
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2
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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 18. Februar 2016
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterinnen
Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch und Dr.
Brückner, [X.]
Göbel und die Richterin Haberkamp
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 29.
Zivilkammer des [X.] vom 31. Juli 2015 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.
Der Geg
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist mit dem Feststellungsantrag analog §
62
FamFG statthaft, in der Sache jedoch nicht begründet. Es erscheint schon zweifelhaft, ob das Amtsgericht gemäß Art. 18 Abs. 1 des Konsularvertrags zwischen der [X.] und dem [X.] vom 30. Juli 1956 ([X.] II 1957, [X.]) ver-pflichtet war, das für den Betroffenen zuständige Konsulat von der Anordnung der Haft zu unterrichten, obwohl dieser auf eine Unterrichtung ausdrücklich ver-zichtet hatte. Jedenfalls führte eine Verletzung der [X.] nicht zur Rechtswidrigkeit einer -
wie hier -
rechtmäßig angeordneten Haft. Insoweit gilt im Ergebnis nichts anderes als bei einem, von dem Betroffenen ebenfalls 1
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gerügten, Verstoß gegen die in Art. 104 Abs. 4 [X.] und § 432 FamFG angeord-nete Pflicht zur unverzüglichen Benachrichtigung eines Angehörigen oder einer Person des Vertrauens (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 21.
Januar 2016
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V [X.], zur [X.] bestimmt). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§
74 Abs. 7 FamFG).
Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner
Göbel Haberkamp
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.04.2015 -
934 [X.] B -
LG [X.], Entscheidung vom 31.07.2015 -
2-29 T 81/15 -
Meta
18.02.2016
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2016, Az. V ZB 123/15 (REWIS RS 2016, 16004)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 16004
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