Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2017, Az. 2 StR 58/17

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 2168

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:161117B2STR58.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 [X.]/17
vom
16. November
2017
in der Strafsache
gegen

wegen Beihilfe zum Betrug

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts

bezüglich Ziffer
2 auf dessen Antrag

und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 16. November 2017
gemäß §
349 Abs.
2 und 4
[X.] beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 3.
November 2016
im Ausspruch gemäß §
111i Abs.
2 [X.] mit den zugehörigen
Feststellungen aufge-hoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des [X.]s zurückverwiesen.
2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten ver-sge-samt 791.758,36

deshalb nicht erkannt [wird], weil Ansprüche der Anleger als Geschädigte im Sinne des §
73 Abs.
1 Satz

1
-
3
-
in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 [X.].
Die Feststellungen nach §
111i Abs.
2 [X.] können keinen Bestand ha-ben. Die Wirtschaftsstrafkammer hat die Summe des vom Angeklagten jeweils [X.] durch eine Addition der überwiesenen Anlegergelder ermittelt und die so errechnete Summe in Höhe von 791.758,36
Euro als Betrag bezeichnet, der bei Vorliegen der Voraussetzungen des §
111i Abs.
5 [X.] dem Auffangrechts-erwerb des Staates unterliegt. Auch im Rahmen der nach §
111i Abs.
2 [X.] zu treffenden Entscheidung hat der Tatrichter indes die Regelung des §
73c Abs.
1 StGB zu beachten ([X.], Urteil vom 28.
Oktober 2010

4
StR 215/10, [X.]St 56, 39, 50; Senat, Beschluss vom 29.
Februar 2012

2
StR 639/11, [X.], 264, 265). Deren Prüfung ist hier rechtsfehlerhaft unterblieben. Dafür, dass die Voraussetzungen des §
73c StGB im vorliegenden Fall nicht zu erörtern gewesen wären, bieten die Feststellungen zu den persönlichen [X.] des Angeklagten keinen Anhalt.
Appl

Krehl

Eschelbach

Grube

Schmidt

2

Meta

2 StR 58/17

16.11.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2017, Az. 2 StR 58/17 (REWIS RS 2017, 2168)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 2168

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