Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2015, Az. XII ZB 304/12

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 14976

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 304/12
vom
25. Februar
2015
in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 95 Abs. 2
Zur Bindungswirkung einer Entscheidung des [X.].

[X.], Beschluss vom 25. Februar 2015 -
XII [X.] 304/12 -
OLG [X.]

AG [X.] am Rhein

-
2
-

Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 25.
Februar
2015
durch [X.] Dose und [X.], Dr.
Günter, Dr.
Nedden-Boeger und Dr.
Botur
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11.
Zivilsenats

3.
Senat für Familiensachen

des [X.]s [X.] vom 7.
Mai 2012 wird auf Kosten der Antragstellerin [X.].
[X.] 1.000

Gründe:

A.
Die Beteiligten streiten um den verlängerten schuldrechtlichen [X.].

Die Ehe der Antragstellerin wurde durch Urteil vom 24.
Februar 1989 ge-schieden und der Versorgungsausgleich geregelt. Der frühere Ehemann der Antragstellerin hatte in der Ehezeit eine
betriebliche Versorgungsanwartschaft bei der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin erworben, die
mit ihrem
stati-schen Wert
im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durch erweitertes Splitting und
durch Beitragszahlung zugunsten der Antragstellerin ausgeglichen
worden ist. Hinsichtlich
der
noch verfallbaren Einkommensdynamik der Anwart-1
2
-
3
-

schaft wurde der
schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten. Der frü-here Ehemann der Antragstellerin verstarb im Juli 1999.
Nachdem die Antragstellerin erstmals mit einem
Schreiben vom 28.
Au-gust 1999 wegen der Zahlung eines "Unterhaltsbeitrages"
nach der maßgebli-chen [X.] an die Antragsgegnerin herangetreten war, machte sie im Dezember 2002 ihr Verlangen nach einem verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich
vor dem [X.]
geltend. Die [X.] wurde in der Beschwerdeinstanz durch Beschluss des [X.] vom 25.
November 2005 verpflichtet, an die Antragstellerin ab
dem 1.
Januar 2003 eine Ausgleichsrente nach §
3
a
Abs.
1 [X.] zu zahlen. Zur Begründung des Einsatzzeitpunkts führte das [X.] aus, dass die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung der Ausgleichsrente zwar schon seit dem 1.
Januar 2000 erfüllt seien, weil die Antragstellerin aus-weislich
des [X.] der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 3.
Juli 2003 seit dem 1.
Januar 2000 im Bezug einer
gesetzlichen
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit stehe. Allerdings habe sich die Antragsgegnerin vor dem 1.
Januar 2003 nicht
in Verzug befunden. Durch die mit der Antragstellerin
in den Jahren 1999 und 2000
vorgerichtlich geführte Korrespondenz sei die An-tragsgegnerin nicht in Verzug
gesetzt worden, weil der Anspruch im [X.]punkt der ersten beiden Aufforderungsschreiben der Antragstellerin vom 28.
August 1999 und vom 8.
September 1999
noch nicht fällig gewesen sei und ein weite-res Schreiben vom 8.
März 2000 keine klare und eindeutige Leistungsaufforde-rung enthalten habe.

Am 16.
März 2007 stellte
die Antragstellerin
einen Antrag, die [X.] zur Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente ab einem frühe-ren [X.]punkt als Januar 2003 zu verpflichten und trug hierzu vor, dass sie be-reits seit April 1999 dauerhaft erwerbsunfähig gewesen sei und die
materiellen 3
4
-
4
-

Voraussetzungen für die Gewährung der
Ausgleichsrente somit schon vorgele-gen hätten, als sie ihr
erstes
Aufforderungsschreiben vom 28.
August 1999 an die Antragsgegnerin gerichtet habe. Das Amtsgericht lehnte diesen Antrag ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das [X.] durch Be-schluss vom 3.
November 2008 unter Hinweis auf die entgegenstehende Rechtskraft der Entscheidung des [X.] vom 25.
No-vember 2005 zurück.
Dem vorliegenden Verfahren liegt ein
"Abänderungsantrag"
der Antrag-stellerin vom Juli 2009 zugrunde, mit dem sie erneut das Ziel verfolgt, die An-tragsgegnerin zur rückwirkenden Zahlung der Ausgleichsrente ab
dem 1.
Sep-tember 1999 zu verpflichten. Hierbei hat sich die Antragstellerin nunmehr auf einen Rentenbescheid der [X.] vom 15.
Juni 2009 berufen, in dem die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die [X.] Erwerbsunfähigkeitsrente seit dem 3.
Februar 1999 festgestellt wird. Die gegen die ablehnende Entscheidung des Amtsgerichts gerichtete Be-schwerde der Antragstellerin hat
das [X.] durch Beschluss vom 18.
August 2010 im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, dass der verlängerte schuldrechtliche Versorgungsausgleich nach §
3
a [X.] ei-nen bereits eingetretenen Rentenbezug voraussetze und die Antragsgegnerin ihre Erwerbsunfähigkeitsrente trotz des neuen [X.] tatsächlich zu keinem früheren [X.]punkt bezogen habe, als dies vom [X.] seinerzeit festgestellt worden sei. Auf die Verfassungsbeschwerde der Antragstellerin hat das [X.] die Beschwerdeentschei-dung des [X.]s mit Beschluss vom 15.
Dezember 2011 aufgeho-ben ([X.], 431
f.) und die Sache an das [X.] zurückverwiesen. Mit seinem jetzt
angefochtenen Beschluss hat das Oberlan-desgericht die Beschwerde erneut zurückgewiesen.
5
-
5
-

Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Antrag-stellerin, die ihr Begehren auf Zahlung der Ausgleichsrente seit dem 1.
Sep-tember 1999 weiterverfolgt.

B.
Auf das Verfahren ist gemäß Art.
111 Abs.
1 Satz
1 [X.]-RG und §
48 Abs.
1 [X.] noch das bis zum 31.
August 2009 geltende [X.] und materielle Recht anwendbar.

C.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

I.
Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, dass der Antragstellerin auch mit Rücksicht auf den
Beschluss des [X.] vom 15.
De-zember 2011 kein Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichsrente für die [X.] vor dem 1.
Januar 2003 zustehe und hat dies wie folgt begründet:
Zwar hätten die Anspruchsvoraussetzungen für die geltend gemachte Ausgleichsrente nach §
3
a [X.], §
1587
g Abs.
1 Satz
2 Alt.
2 [X.] seit dem Tod des geschiedenen Ehemanns der Antragstellerin am 10.
Juli 1999 vorgelegen. Die Antragstellerin selbst habe ausweislich des neuen Rentenbe-scheids vom 15.
Juni 2009 seit dem 3.
Februar 1999 einen Anspruch auf eine 6
7
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-
6
-

Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Das Beschwerdegericht sei aber an den rechtskräftigen Beschluss des [X.]
vom 25.
Novem-ber 2005 und den eigenen rechtskräftigen Beschluss vom 3.
November 2008 gebunden und deswegen an einer abweichenden Entscheidung über die [X.] der schuldrechtlichen Ausgleichsrente ab dem 1.
September 1999 gehin-dert. Der nunmehr gestellte Antrag der
Antragstellerin, ihr ab dem 1.
September 1999 eine schuldrechtliche Ausgleichsrente zu gewähren, betreffe denselben Verfahrensgegenstand wie die vorgenannten Entscheidungen, welche in mate-rielle Rechtskraft erwachsen und einer neuerlichen Nachprüfung entzogen [X.].
Die Voraussetzungen für eine Rechtskraftdurchbrechung seien nicht ge-geben. Entscheidungen betreffend eine bereits fällige schuldrechtliche [X.] unterlägen nicht der Abänderung nach §
10
a [X.]. [X.] hiervon könne eine Abänderung nach §
10
a [X.] nur auf den [X.]punkt des der Antragstellung folgenden Monatsersten und damit keinesfalls auf den 1.
September 1999 zurückwirken. Eine Abänderung "nach
§
1587
g Abs.
3 [X.] iVm §
1587
d Abs.
2 [X.] entsprechend"
könne die Antragstellerin ebenfalls nicht verlangen, weil
sich die Verhältnisse nach Festsetzung der [X.] nicht wesentlich geändert hätten. Schon bei der Festsetzung der [X.] durch das [X.] am 18.
Februar 2005 hätten die Voraus-setzungen des §
1587
g Abs.
1 Satz
2 Alt.
2 [X.] vorgelegen, weil die Antrag-stellerin bereits ab dem 3.
Februar 1999 erwerbsunfähig gewesen sei.

Lediglich ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass sich die [X.] nicht vor dem 1.
Januar 2003 in Verzug befunden
habe. Der Schuldner komme nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands [X.], den er nicht zu vertreten habe. Das sei hier anzunehmen, weil die [X.] erst aufgrund des Rentenbescheids vom 15.
Juni 2009 habe erkennen 11
12
-
7
-

können,
dass die Voraussetzungen des §
1587
g Abs.
1 Satz
2 Alt.
2 [X.] be-reits ab dem 3.
Februar 1999 vorgelegen hatten. Es sei ihr somit nicht vorzu-werfen, dass sie die Ausgleichsrente nicht bereits auf die Aufforderung der [X.]
vom 28.
August 1999 gewährt habe.

II.
Die
Rechtsbeschwerde ist teilweise unzulässig.
1. Nach §
53
g Abs.
2 [X.] ist die Rechtsbeschwerde gegen Entschei-dungen nach §
1587
d [X.] ausgeschlossen. Unter anderem führt die [X.] Beschwerdeentscheidung aus, dass eine Abänderung der [X.] nach "§
1587
g Abs.
3 iVm §
1587
d Abs.
2 [X.]
entsprechend"
von der Antragstellerin nicht verlangt werden könne, weil keine wesentliche Änderung der Verhältnisse nach der ersten Entscheidung zum schuldrechtlichen [X.] eingetreten sei.
Insoweit
liegt eine Entscheidung nach §
1587
d [X.] vor.
Nach §
1587
g Abs.
3 [X.], der auf §
1587
d Abs.
2 [X.] verweist, kann eine Entscheidung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich abgeändert werden. Diese Abänderungsentscheidung ist

anders als die Erstentscheidung oder Entschei-dungen nach §
10
a [X.] über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsaus-gleich

nicht mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar. Entsprechendes gilt für Entscheidungen, mit denen
über die Abänderung von Entscheidungen über
den verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (§
3 Abs.
6 [X.] iVm §
1587
d Abs.
2 [X.]) befunden werden soll ([X.]/Wick
[X.] 12.
Aufl. §
53
g Rn.
6). Die durch §
53
g Abs.
2 [X.] angeordnete Unanfechtbarkeit er-greift sowohl
stattgebende als
auch zurückweisende Entscheidungen
und gilt 13
14
15
-
8
-

auch dann, wenn die Rechtsbeschwerde (irrtümlich) zugelassen worden ist (Senatsbeschluss vom 28.
März 1984

IVb
[X.]
774/81

FamRZ 1984, 669).
Soweit sich die Entscheidung
des [X.] daher über die

im kon-kreten Fall versagte

Abänderung der Entscheidung des [X.] vom 25.
November 2005 über den verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich in Anwendung von
(richtig:) §
3
a Abs.
6 [X.] iVm §
1587
d Abs.
2 [X.] verhält,
ist es dem Senat verwehrt, den angefochtenen Beschluss in der Sache nachzuprüfen
(vgl. auch Senatsbeschluss vom 28.
März 1984

IVb
[X.]
774/81

FamRZ 1984, 669
f.).
2. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde zulässig. Die angefochtene Ent-scheidung unterliegt der sachlichen Nachprüfung durch den Senat, soweit das Beschwerdegericht der Antragstellerin die Nachforderung der Ausgleichsrente für den [X.]raum von September 1999 bis Dezember 2002 im Wege einer (wei-teren) Erstentscheidung über den verlängerten schuldrechtlichen Versorgungs-ausgleich versagt hat. Ferner steht §
53
g Abs.
2 [X.] einer Sachentscheidung des Senats nicht entgegen, soweit sich das Beschwerdegericht zur Möglichkeit einer Abänderung von Entscheidungen über
den schuldrechtlichen [X.] nach §
10
a [X.] verhalten hat und soweit die Rechtsbe-schwerde rügt, dass das Beschwerdegericht das [X.] der Antragstellerin als Restitutionsantrag hätte auslegen müssen.

III.
Soweit die Rechtsbeschwerde zulässig ist, hat sie
in der Sache keinen Erfolg.

16
17
-
9
-

1. Mit Recht hat es das Beschwerdegericht abgelehnt, der Antragstellerin eine Ausgleichsrente für den [X.]raum von September 1999 bis Dezember 2002 im Wege einer weiteren
(Erst-) Entscheidung über den verlängerten [X.] Versorgungsausgleich
zuzuerkennen.

a)
Anders als die Rechtsbeschwerde meint, erweist sich die angegriffene Entscheidung insoweit nicht bereits deshalb als rechtsfehlerhaft, weil das Be-schwerdegericht die Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesverfas-sungsgerichts vom 15.
Dezember 2011 missachtet hätte.
aa) Gemäß §
95 Abs.
2 [X.] hebt das [X.] auf eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde hin eine Entscheidung auf und verweist die Sache an das zuständige Gericht zurück. Die Entscheidungen des [X.] erwachsen

wie auch die verfahrensabschließen-den Entscheidungen anderer Gerichte

in Rechtskraft ([X.] 104, 151, 196 =
NJW 2002, 1559, 1560). Die materielle Rechtskraft einer Entscheidung des [X.] bindet das Gericht und die Beteiligten des Verfah-rens an die rechtskräftige Entscheidung. Das Gericht, an welches
das Verfah-ren zurückverwiesen wird, hat unter Beachtung der Entscheidung des Bundes-verfassungsgerichts erneut mit verfassungsrechtlich tragfähiger Begründung in der Sache zu entscheiden ([X.]/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge [X.] [Stand: 2014] §
95 Rn.
20). Diese Bindungswirkung bezieht sich nur auf die Entscheidungsformel, nicht auf die in
den Entscheidungsgründen enthaltenen Urteilselemente, auch wenn die Entscheidungsgründe zur Ermittlung des [X.] der Urteilsformel herangezogen werden können (vgl. Schlaich/Korioth Das [X.] 9.
Aufl. Rn.
479; [X.]/Zuck [X.] 6.
Aufl. §
93 Rn.
16).
bb) Gemessen daran entfaltet die Entscheidung des [X.] insoweit, als das Beschwerdegericht bei einer 18
19
20
21
-
10
-

erneuten
Prüfung zu berücksichtigen hatte, dass
die von §
3
a Abs.
1 [X.] in Bezug genommene Vorschrift des §
1587
g Abs.
1 Satz
2 [X.]
mehrere Tat-bestandsalternativen enthält und das Entstehen des Anspruchs auf die [X.] im Falle des §
1587
g Abs.
1 Satz
2, 2.
Alt. [X.] nicht vom tatsäch-lichen Bezug einer gesetzlichen Erwerbsunfähigkeitsrente abhängt. Ferner musste das Beschwerdegericht berücksichtigen, dass nicht die Rechtsnachfol-gerin des verstorbenen früheren Ehemannes der Antragstellerin, sondern die Antragsgegnerin als Trägerin der auszugleichenden Versorgung die richtige Empfängerin einer verzugsbegründenden Mahnung nach §
3
a Abs.
6 [X.] iVm §§
1585
b Abs.
2, 1613 Abs.
1 Satz
1 [X.] ist.
Zur Frage entgegenstehender
Rechtskraft der vorangegangenen Ent-scheidungen des [X.] vom 25.
November 2005 und des [X.]
vom 3.
November 2008, zur Frage des Vorliegens von Abänderungsmöglichkeiten oder zu

weitergehenden

Fragen
der wirksamen Inverzugsetzung der Antragsgegnerin hat sich das [X.] in den Entscheidungsgründen dagegen nicht geäußert. Allein aus dem Umstand, dass die Entscheidungen der [X.]e in den beiden Vorverfahren ausdrücklich unter Darstellung ihrer Entscheidungsinhalte im Tatbestand des verfassungsgerichtlichen Beschlusses erwähnt werden, kann entgegen der An-sicht
der Rechtsbeschwerde nicht geschlossen werden, das Bundesverfas-sungsgericht habe die Frage einer entgegenstehenden Rechtskraft bindend mitentscheiden wollen. Wegen
der Beschränkung des Bundesverfassungsge-richts auf die Prüfung und Entscheidung von Verfassungsfragen verbleibt die noch abschließend zu treffende Sachentscheidung in der Kompetenz und Ver-antwortlichkeit der Fachgerichte. Das [X.]
überprüft da-her, wenn nur die Auslegung und Anwendung eines Gesetzes verfassungs-rechtlich zu beanstanden ist, nicht ohne weiteres, ob sich die angegriffene Ent-scheidung unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten rechtfertigen lässt. Für 22
-
11
-

das [X.] ist
die Aufhebung einer verfassungswidrigen Entscheidung vielmehr bereits dann geboten,
wenn nur nicht mit der erforderli-chen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass das Fachgericht bei [X.] des festgestellten Verfassungsverstoßes zu einem für den [X.] günstigeren Ergebnis gelangt wäre ([X.] 35, 324, 330
=
DVBl 1973,
955, 956; [X.] 90, 22, 26 =
NJW 1994, 993).
b)
Ohne Verstoß gegen die Bindungswirkung der Entscheidung des [X.] und im Ergebnis zu Recht ist das Beschwerdege-richt davon ausgegangen, dass die materielle Rechtskraft der Entscheidung des [X.] vom 25.
November 2005 einer erneuten (Erst-) Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin, ihr
auch
für den [X.]raum zwischen
1.
September 1999 und dem 31.
Dezember 2012 eine verlängerte schuldrechtliche Ausgleichsrente zu bezahlen, entgegensteht.
aa) Auch Entscheidungen über den (verlängerten) schuldrechtlichen Versorgungsausgleich erwachsen in materielle Rechtskraft, sodass derselbe Verfahrensgegenstand grundsätzlich einer erneuten Nachprüfung entzogen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 28.
März 1984

IVb
[X.]
774/81

FamRZ 1984, 669, 670; [X.] FamRZ 2009, 1676, 1677).
In Rechtskraft erwächst die Entscheidung über den Anspruch, den der Antragsteller erhoben hat, wobei der Anspruch im prozessualen Sinne, also als Streitgegenstand zu verstehen ist ([X.]/[X.] [X.] 15.
Aufl. §
31 Rn.
22; [X.]/von [X.] 3.
Aufl. §
31 Rn.
13). Gegenstand der Rechtskraft ist das Bestehen oder Nicht-bestehen der geltend gemachten Rechtsfolge aufgrund des zur Entscheidung gestellten vorgebrachten oder von Amts wegen ermittelten [X.]. Auch ein (teilweise) antragsabweisender Beschluss enthält eine Entscheidung über alle denkbaren rechtlichen Aspekte des vorgetragenen Sachverhalts, die für die begehrte Rechtsfolge in Betracht kommen.
23
24
-
12
-

bb) Gemessen daran hat das [X.] mit Beschluss vom 25.
November 2005 bereits über einen Anspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin auf Zahlung einer Ausgleichsrente für den [X.]raum ab dem 1.
September 1999 entschieden.
Die Antragstellerin hatte gegen den Beschluss des [X.], mit dem die Antragsgegnerin zur Zahlung einer Ausgleichsrente ab dem 1.
Januar 2003 verpflichtet wurde, Beschwerde eingelegt, soweit das Amtsgericht die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung einer [X.] "zumindest bereits ab dem 1.
Januar 2000"
abgelehnt hatte. Sie hatte ferner beantragt, den Zahlungszeitpunkt
der Ausgleichsrente auf den 1.
Januar 2000 und den Zahlungszeitpunkt des "[X.]"
nach §
11 Nr.
5 der [X.] auf den 28.
August 1999 festzulegen. Im [X.] seiner Entscheidung hat das [X.] ausgeführt, die Antragstellerin beantrage, den Zahlungszeitpunkt der Ausgleichsrente "auf den 28.
August 1999 bzw. den 1.
Januar 2000"
festzusetzen. Nach den Ausführun-gen des [X.] dient die Regelung in §
11 Nr.
5 der Ru-hegeldordnung der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin der Umsetzung der gesetzlichen Regelung des §
3
a [X.]; ein Anspruch auf Zahlung eines [X.] nach §
11 Nr.
5 der [X.] kommt danach nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen des schuldrechtlichen [X.] vorliegen. Soweit das [X.] danach über den ausdrücklichen Antrag der Antragstellerin, den Zahlungszeitpunkt des [X.] nach §
11 Nr.
5 der [X.] auf den 28.
August 1999 festzulegen, entschieden hat, hat es zugleich über einen etwaigen Anspruch der Antragstellerin auf Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente ab dem 28.
August 1999 entschieden. In den Entscheidungsgründen hat das [X.] zusammenfassend festgestellt, der Antragstellerin stehe "kein Anspruch auf Ausgleichszahlung vor dem 1.
Januar 2003 zu".
25
26
-
13
-

cc) Soweit die Rechtsbeschwerde meint, die vorangegangene Entschei-dung des [X.] vom 25.
November 2005 sei nur inso-weit in Rechtskraft erwachsen, als darin über einen Anspruch der Antragstelle-rin nach §
3
a Abs.
1 [X.] iVm §
1587
g
Abs.
1 Satz
2, 1.
Alt.
[X.] (Tod des Verpflichteten und
Rentenbezug
des Berechtigten) entschieden worden sei, während eine Entscheidung über einen Anspruch nach §
3
a Abs.
1 [X.] iVm §
1587
g Abs.
1 Satz
2, 2.
Alt.
[X.] (Tod
des Verpflichteten und dauerhafte Erwerbsunfähigkeit des Berechtigten) bislang noch nicht ergangen sei, trifft dies nicht zu. Die Rechtsbeschwerde geht schon im Ausgangspunkt fehl in der [X.], dass es sich um unterschiedliche
Anspruchsgrundlagen
handele. [X.] für den Anspruch auf Zahlung einer verlängerten [X.] Ausgleichsrente ist §
3
a Abs.
1 Satz
1 [X.] iVm §
1587
g Abs.
1 Satz
1 [X.]. §
1587
g Abs.
1 Satz
2 [X.] knüpft die Fälligkeit des Anspruchs
lediglich an die Erfüllung alternativer Voraussetzungen an,
stellt aber
selbst [X.] Anspruchsgrundlage dar.
Abgesehen davon ist es für die Frage der [X.] der Entscheidung unerheblich, ob das Gericht im Rahmen des [X.] alle in Betracht kommenden
Anspruchsgrundlagen geprüft hat. Mit der Abweisung des Antrags der Antragstellerin auf Zahlung einer [X.] für die [X.] vor dem 1.
Januar 2003 durch das [X.] ist zugleich festgestellt, dass die von der Antragstellerin begehrte Rechtsfolge unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt aus dem zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalt hergeleitet werden kann.
2. Mit Recht hat
das Beschwerdegericht auch eine Abänderung der rechtskräftigen Entscheidung des [X.] gemäß §
10
a [X.] abgelehnt.

a) Diese Vorschrift kann auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht unmittelbar angewendet
werden, weil sie den öffentlich-rechtlichen Versor-27
28
29
-
14
-

gungsausgleich betrifft. Entscheidungen, mit denen eine schuldrechtliche [X.] zugesprochen wurde, sind nur insoweit einer Abänderung nach §
10
a [X.] zugänglich, als das ursprünglich nur dem schuldrechtlichen [X.] unterliegende Anrecht nunmehr öffentlich-rechtlich ausge-glichen werden kann (vgl. [X.]/[X.]/[X.] Eherecht 4.
Aufl.
§
10
a [X.] Rn.
11; [X.]/Wick [X.] 12.
Aufl. §
10
a [X.] Rn.
7). Darum geht es im vorliegenden Fall nicht.
b) Im Übrigen folgt die Abänderung von rechtskräftigen
Entscheidungen
über den (verlängerten)
schuldrechtlichen Versorgungsausgleich eigenen [X.] (§
3
a Abs.
6 [X.]
bzw. §
1587
g Abs.
3 iVm §
1587
d Abs.
2 [X.]). Diese lassen allerdings nur die Berücksichtigung von Umständen zu, die nach der letzten Tatsachenverhandlung eingetreten sind, während
§
10
a [X.]
für den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich im Interesse der materiellen Gerechtigkeit auch eine Korrektur anfänglicher
Fehler in der Ausgangsent-scheidung erlaubt. Da diese unterschiedliche Regelung zwischen dem [X.] und dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich in [X.] und Schrifttum vielfach als unbefriedigend empfunden
wurde, wurde
ver-breitet
die Ansicht vertreten, entweder
§
10
a [X.] analog auf den [X.] Versorgungsausgleich anzuwenden
(vgl. [X.] FamRZ 2006, 276)
oder die Prüfungskompetenz des mit einem Abänderungsverfahren nach §
1587
g Abs.
3 iVm §
1587
d Abs.
2 [X.] befassten Gerichts

über den Wortlaut des §
1587
d Abs.
2 [X.] hinaus

auf
die Korrektur materieller Fehler der Erstentscheidung zu
erstrecken ([X.] FamRZ 2005, 372, 373; [X.]/[X.]/[X.] Eherecht 4.
Aufl. §
1587
g [X.] Rn.
24 und §
3
a [X.] Rn.
40).
Einer näheren Befassung mit dieser Frage bedarf es im vor-liegenden Fall jedoch nicht. Wenn man §
10
a [X.] bezüglich des [X.] Versorgungsausgleichs für analogiefähig hielte,
könnte
eine Abän-derung analog
§
10
a Abs.
7 [X.] nur auf den [X.]punkt des der [X.]
-
15
-

lung (hier: 22.
Juli 2009) folgenden Monats
zurückwirken, so dass eine Abände-rung mit Rückwirkung für den [X.]raum vom 1.
August 1999 bis zum 31.
De-zember 2002 schon aus diesem Grund
ausscheidet. Entscheidungen im Rah-men des
§
3 Abs.
6 [X.] bzw. §
1587
g Abs.
3 iVm §
1587
d Abs.
2 [X.] unterliegen wegen
§
53
g Abs.
2 [X.] nicht der sachlichen Nachprüfung durch den Senat.
3. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, erweist sich die [X.] auch nicht deshalb als rechtsfehlerhaft, weil das Beschwerde-gericht den Antrag der Antragstellerin im Hinblick auf den Bescheid der [X.] vom 15.
Juni 2009 nicht als Restitutionsantrag nach §
580 Nr.
7
b ZPO ausgelegt hat
(vgl. dazu Senatsbeschluss vom 21.
April 1982

IVb
[X.]
584/81

FamRZ 1982, 687, 688).
a) Eine unmittelbare Anwendung von §
580 Nr.
7
b ZPO auf diese Ur-kunde scheidet schon deshalb aus, weil sie erst nach Abschluss des Verfah-rens vor dem [X.] erstellt worden ist (vgl. [X.] Be-schluss vom 7.
Mai 2007

VI
ZR
233/05
W 2007, 3429 Rn.
12 mwN).
b) Eine analoge Anwendung von §
580 Nr.
7
b ZPO auf nachträglich er-stellte Urkunden ist
in der Rechtsprechung des [X.] bislang nur für bestimmte Personenstandsurkunden anerkannt (vgl. [X.] Urteil vom 6.
Juli 1979

I
ZR
135/77

NJW 1980, 1000, 1001 mwN). Im Übrigen ist einer nach-träglich errichteten Urkunde die Eignung als Restitutionsgrund in analoger An-wendung von §
580 Nr.
7
b ZPO jedenfalls dann abzusprechen, wenn im Vor-verfahren die mit der Urkunde nachgewiesene Tatsache auch mit anderen Be-weismitteln hätte belegt werden können (vgl. [X.] NJW 1985, 1485, 1486).
So liegt die Sache hier. Die Anerkennung der Erwerbsunfähigkeit durch die [X.] ist nicht Voraussetzung für die Fälligkeit ei-31
32
33
34
-
16
-

nes Anspruchs auf Zahlung der verlängerten schuldrechtlichen Ausgleichsrente nach §
3
a Abs.
1 [X.]
iVm §
1587
g Abs.
1 Satz
2, 2.
Alt. [X.]. Erforderlich ist lediglich, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte wegen Krankheit auf nicht absehbare [X.] eine ihm nach Ausbildung und Fähigkeiten zumutbare [X.] nicht ausüben kann, ohne dass er deswegen eine Rente wegen [X.] bezieht. Dies hat das Familiengericht in Anlehnung an die Kri-terien der gesetzlichen Rentenversicherung (§
43 SGB
VI) eigenständig zu prüfen
(vgl. [X.] FamRZ 2005, 986, 987; [X.]/[X.] Handbuch des Scheidungsrechts 5.
Aufl. VI Rn.
237; MünchKomm[X.]/[X.] 5.
Aufl. §
1587
g Rn.
13). Die
Fälligkeit
nach
§
1587
g Abs.
1 Satz
2, 2.
Alt. [X.] kann der ausgleichsberechtigte Ehegatte deshalb nicht nur durch die Vorlage eines Rentenbescheids, sondern etwa auch durch Vorlage einer amtsärztlichen Be-scheinigung
beweisen.
Vorliegend ergibt sich bereits aus dem Antrag der [X.] vom 16.
März 2007, dass sie bereits vor dem Erlass des [X.] vom 15.
Juni 2009 das Bestehen ihrer Erwerbsunfähigkeit hätte [X.] machen können. In ihrer Antragsschrift legt die Antragstellerin unter Be-zugnahme auf neun ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sowie einen Bescheid des Arbeitsamts vom 16.
September 1999 dar, dass sie bereits ab dem 1.
April 1999 erwerbsunfähig gewesen sei und dass deswegen die Fällig-keitsvoraussetzungen für die verlängerte schuldrechtliche Ausgleichsrente zu einem früheren [X.]punkt vorgelegen hätten.
-
17
-

4. Auf die ohnehin nur hilfsweisen Erwägungen des [X.] zur Inverzugsetzung der Antragsgegnerin kommt es nicht an. Die Entscheidung wird bereits durch ihre im Ergebnis zutreffenden Ausführungen
zur Rechtskraft der Entscheidung des [X.] vom 25.
November 2005 und zur fehlenden Abänderungsmöglichkeit getragen.

Dose

Schilling

Günter

Nedden-Boeger

Botur
Vorinstanzen:
AG [X.] am Rhein, Entscheidung vom 10.06.2010 -
80 [X.]/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 07.05.2012 -
11 UF 411/10 -

35

Meta

XII ZB 304/12

25.02.2015

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2015, Az. XII ZB 304/12 (REWIS RS 2015, 14976)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14976

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