Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2005, Az. IX ZR 42/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3053

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 42/02
vom 16. Juni 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter, [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 16. Juni 2005 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
[X.]eil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 30. Januar 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 324.394,25 • festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Mit der Verjährung des Schadenersatzanspruchs gegen [X.]

hat die [X.] gegen den Beklagten angefangen zu laufen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach bei [X.] eines - 3 - Anspruchs des Auftraggebers gegen einen [X.] mit dem Ablauf der Verjährungsfrist entsteht ([X.], [X.]. v. 21. Juni 2001 - [X.] ZR 73/00, NJW 2001, 3543, 3544; [X.]. v. 14. Juli 1994 - [X.] ZR 204/93, NJW 1994, 2822, 2823). Hieran ändert auch der Umstand nichts, daß der Klägerin ein weiterer Schadenersatzanspruch in gleicher Höhe gegen die Firma N.

zustand. Nach der Rechtsprechung des [X.] kann die Entstehung eines Schadens grundsätzlich nicht deshalb verneint werden, weil zugleich ein ande-rer Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten besteht, durch dessen Reali-sierung der vom Schädiger schuldhaft verursachte Vermögensverlust ausgegli-chen werden könnte ([X.]Z 120, 261, 268; [X.], [X.]. v. 26. Juni 1997 - [X.] ZR 233/96, NJW 1997, 2946, 2948; [X.]. v. 24. Januar 1997 - [X.], [X.], 1062; [X.]. v. 17. Februar 1982 - [X.], NJW 1982, 1806).
[X.] Ganter [X.]

[X.] [X.]

Meta

IX ZR 42/02

16.06.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2005, Az. IX ZR 42/02 (REWIS RS 2005, 3053)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3053

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.