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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 42/02
vom 16. Juni 2005 in dem Rechtsstreit
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter, [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 16. Juni 2005 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
[X.]eil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 30. Januar 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 324.394,25 • festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Mit der Verjährung des Schadenersatzanspruchs gegen [X.]
hat die [X.] gegen den Beklagten angefangen zu laufen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach bei [X.] eines - 3 - Anspruchs des Auftraggebers gegen einen [X.] mit dem Ablauf der Verjährungsfrist entsteht ([X.], [X.]. v. 21. Juni 2001 - [X.] ZR 73/00, NJW 2001, 3543, 3544; [X.]. v. 14. Juli 1994 - [X.] ZR 204/93, NJW 1994, 2822, 2823). Hieran ändert auch der Umstand nichts, daß der Klägerin ein weiterer Schadenersatzanspruch in gleicher Höhe gegen die Firma N.
zustand. Nach der Rechtsprechung des [X.] kann die Entstehung eines Schadens grundsätzlich nicht deshalb verneint werden, weil zugleich ein ande-rer Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten besteht, durch dessen Reali-sierung der vom Schädiger schuldhaft verursachte Vermögensverlust ausgegli-chen werden könnte ([X.]Z 120, 261, 268; [X.], [X.]. v. 26. Juni 1997 - [X.] ZR 233/96, NJW 1997, 2946, 2948; [X.]. v. 24. Januar 1997 - [X.], [X.], 1062; [X.]. v. 17. Februar 1982 - [X.], NJW 1982, 1806).
[X.] Ganter [X.]
[X.] [X.]
Meta
16.06.2005
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2005, Az. IX ZR 42/02 (REWIS RS 2005, 3053)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 3053
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