Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2011, Az. VIII ZR 224/11

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 757

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 224/11

vom

6. Dezember
2011

in dem Rechtsstreit

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Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am
6. Dezember
2011 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] Frellesen, die Richterin Dr.
Milger
sowie
die Richter Dr.
[X.] und Dr.
Schneider

beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision
der Beklagten durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe:
1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§
552a Satz
1, §
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung

543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO)
noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) oder zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erforderlich.
Die Frage, welche Rechtsfolgen die Unwirksamkeit einer Preisände-rungsklausel in einem Normsonderkundenvertrag über [X.] nach sich zieht, ist für den hier zu beurteilenden Sachverhalt durch die Rechtsprechung des Senats geklärt
(vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. September 2011 -
VIII
ZR 14/11 und [X.], jeweils juris Rn. 2
mwN).
Der vorliegende Fall weist keinen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf auf.
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung stand.
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a) Entgegen der Auffassung der Revision lässt sich ein einseitiges Preis-änderungsrecht der Beklagten nicht aus einer ergänzenden Vertragsauslegung herleiten. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt eine ergänzende Ver-tragsauslegung nur dann in Betracht, wenn sich die mit dem Wegfall einer un-wirksamen [X.] entstehende Lücke nicht durch [X.] Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge völlig einseitig zugunsten des Kunden verschiebt (vgl. Senatsurteile vom 9.
Februar 2011 -
VIII
ZR 295/09, NJW 2011, 1342
Rn. 38; vom 13. Januar 2010 -
VIII
ZR 81/08, NJW-RR 2010, 1202 Rn. 27; jeweils mwN).
Das ist hier nicht der Fall. Der
Beklagten steht gemäß §
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der Vertrags-bedingungen das Recht zu, sich mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf das Ende eines Kalendermonats
vom Vertrag zu lösen. In einem solchen Fall ist ihr, auch wenn sie bis zum Ablauf der Kündigungsfrist an den vertraglich vereinbarten Preis gebunden bleibt, ein Festhalten am Vertrag zu den beste-henden Bedingungen nicht ohne Weiteres unzumutbar (vgl. Senatsurteil vom 9.
Februar 2011 -
VIII ZR 295/09, aaO Rn. 39 mwN).
Der Kläger
hat
den
streitgegenständlichen Preiserhöhungen widerspro-chen.
Für die Beklagte bestand deshalb Anlass, eine Kündigung des mit dem Kläger
bestehenden Vertrages
in Betracht zu ziehen,
um auf diese Weise einer unbefriedigenden Erlössituation zu begegnen.
Soweit die Revision demgegen-über anführt, die Beklagte habe die Schreiben des [X.] nur dahingehend verstehen können, dass er sich allein gegen die Unbilligkeit der [X.] zur Wehr setzen wolle, rechtfertigt dies ebenfalls keine abweichende Be-wertung. Auf die tatsächlichen oder von der Beklagten vermuteten Gründe für den Widerspruch kommt es nicht an.
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Soweit die Beklagte geltend macht, dass sie einer Vielzahl von [X.] anderer Kunden ausgesetzt sei, was zu einer erheblichen finanziellen Belastung bis an die Grenze der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit führe, kann dahinstehen, ob diesem Umstand für die Frage der ergänzenden Vertragsauslegung im Hinblick auf ein einseitiges Preisänderungsrecht Bedeu-tung zukommt (vgl. Senatsurteile vom 15. Juli 2009 -
VIII
ZR 225/07, [X.], 59
Rn. 37; vom 14.
Juli 2010 -
VIII
ZR 246/08, [X.], 180
Rn. 54). Denn eine derartige Gefahr ist nicht hinreichend dargelegt worden.
b) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe sich nicht mit dem Vorbringen der Beklagten auseinandergesetzt, ein Festhalten am Vertrag stelle für sie eine unzumutbare Härte dar. Hierdurch ha-be das Berufungsgericht den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt und eine Unwirksamkeit des [X.] gemäß § 306 Abs. 3 BGB rechtsfehlerhaft abgelehnt. Dem ist nicht so.
Das Berufungsgericht hat sich mit dem Vortrag befasst, indem
es auf seine umfassenden Ausführungen zu der ergänzenden Vertragsauslegung [X.] hat, mit denen es die Frage, ob sich das Vertragsgefüge völlig einseitig zugunsten des Kunden verschoben hat, verneint hat. Dass das Berufungsge-richt auf dieser Grundlage
auch eine unzumutbare Härte für die Beklagte nach § 306 Abs. 3 BGB verneint hat, begegnet revisionsrechtlich keinen Bedenken.
c) Entgegen der Ansicht der Revision hat
das Berufungsgericht zu Recht
den
von der Beklagten geltend gemachten Einwand der
Entreicherung gemäß §
818 Abs. 3 BGB nicht durchgreifen lassen. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen steht § 818 Abs. 3 BGB dem Bereicherungsanspruch des Klä-gers
nicht entgegen
(vgl. Senatsbeschluss vom 7. Juni 2011 -
VIII
ZR 333/10, juris Rn. 12). Die Beklagte kann sich vorliegend schon deshalb nicht auf Entrei-7
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cherung berufen, weil der Kläger in seinen [X.] -
auf die das Berufungsgericht verwiesen hat
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die weiteren Zahlungen unter den Vorbehalt der Rückforderung stellte. [X.] Vortrag in den Tatsacheninstanzen für eine
Zurückweisung des Vorbehalts zeigt die Revision nicht auf.
In diesem Fall hindert §
820 Abs.
1 Satz
1 BGB analog die Anwendbarkeit des §
818
Abs. 3 BGB ([X.], Urteile vom 20. Oktober 2005 -
III
ZR 37/05, NJW
2006, 286 unter II 3; vom 8. Juni 1988 -
IVb
ZR 51/87, NJW 1989, 161 unter 2
e).
3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
[X.]
[X.]
Dr. Milger

Dr. [X.]
Dr. Schneider
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.12.2010 -
16 C 440/09 -

LG [X.], Entscheidung vom 08.06.2011 -
9 [X.] -

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Meta

VIII ZR 224/11

06.12.2011

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2011, Az. VIII ZR 224/11 (REWIS RS 2011, 757)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 757

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VIII ZR 25/11

VIII ZR 295/09

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