Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2001, Az. AnwZ (B) 43/00

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2001, 2240

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[X.] ([X.]) 43/00vom18. Juni 2001in dem Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat am 18. Juni 2001 durchdie Vorsitzende Richterin [X.], die Richter [X.]asdorf und [X.], dieRichterin [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof. [X.], [X.] undDr. [X.] beschlossen:Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen [X.] Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendigen außer[X.] Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird [X.] DM festgesetzt.Gründe:[X.] Der Antragsteller wurde am 16. Oktober 1962 zur Rechtsanwaltschaftund als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem [X.]. Mit Verfügung vom 22. Januar 1999 hat der Rechtsvorgänger der An-tragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2Nr. 8 [X.]RAO (jetzt: § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO) widerrufen. Den hiergegen gerich-teten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] durch[X.]eschluß vom 18. Februar 2000 zurückgewiesen. Gegen den ihm am 15. Juni2000 zugestellten [X.]eschluß hat der Antragsteller [X.]eschwerde eingelegt, dieam 21. Juni 2000 beim [X.] eingegangen ist. Mit Schreiben vom14. August 2000 hat der Antragsteller mit Wirkung zum 30. September 2000auf seine Rechte aus der Zulassung verzichtet. Gemäß [X.]escheid vom11. September 2000 hat die Rechtsanwaltskammer die Zulassung wegen des- 3 -Verzichts des Antragstellers widerrufen (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 [X.]RAO). Der Antrag-steller hat mit Schreiben vom 22. September 2000, bei der [X.] eingegangen am 25. September 2000, auf Rechtsmittel gegen den [X.]e-scheid verzichtet. Am 5. Oktober 2000 wurde er in der Liste der beim [X.]zugelassenen Rechtsanwälte und am 11. Oktober 2000 in der Listeder beim [X.]zugelassenen Rechtsanwälte gelöscht. Die An-tragsgegnerin hat das Verfahren mit Einverständnis des Antragstellers für erle-digt erklärt.I[X.] Nach Erledigung der Hauptsache ist in entsprechender Anwendungder § 91 a ZPO, § 13 a [X.] nur noch - nach billigem Ermessen und unter [X.]e-rücksichtigung der Erfolgsaussichten der sofortigen [X.]eschwerde - über die Ko-sten zu entscheiden. Es entspricht der [X.]illigkeit, daß der Antragsteller die [X.] Kosten sowie die notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin zutragen hat. Das zulässige Rechtsmittel hätte aus den zutreffenden Gründendes angefochtenen [X.]eschlusses in der Sache keinen Erfolg gehabt, weil der[X.] den nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 [X.]RAO (jetzt: § 14 Abs. 2 Nr. 7[X.]RAO) ergangenen Widerrufsbescheid zu Recht bestätigt hat.[X.][X.]asdorf [X.]Otten SaldittSchott [X.]

Meta

AnwZ (B) 43/00

18.06.2001

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2001, Az. AnwZ (B) 43/00 (REWIS RS 2001, 2240)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2240

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