Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2004, Az. AnwZ (B) 23/03

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2004, 5127

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[X.] ([X.]) 23/03vom12. Januar 2004in dem Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die VorsitzendeRichterin [X.], [X.], [X.] und [X.] sowiedie Rechtsanwälte Dr. Schott, [X.] und [X.] 12. Januar 2004beschlossen:Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens sowiedie der Antragsgegnerin entstandenen notwendigen außerge-richtlichen Auslagen werden dem Antragsteller auferlegt.Der Geschäftswert wird auf 50.000 Gründe:[X.] Antragsteller war seit 1994 als Rechtsanwalt beim [X.] und [X.], seit 1997 auch beim [X.]zugelassen. Mit [X.]escheid vom 5. Juli 2001 hat der frühere Antragsgegner, derPräsident des [X.], die Zulassung des [X.] den genannten Gerichten gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 [X.]RAO wegen Kanzlei-aufgabe und folgerichtig zugleich die Zulassung des Antragstellers zur [X.] gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 6 [X.]RAO widerrufen. Den dagegen gerich-teten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] zurück-- 3 -gewiesen. Hiergegen richtete sich die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers.Mittlerweile hat die Rechtsanwaltskammer [X.]. den Antragsteller nachdessen Verzicht auf die Rechte aus der bisherigen Zulassung (§ 33 Abs. 1Satz 1 [X.]RAO) am 18. Dezember 2003 bei dem Amtsgericht und Landgericht[X.]. und dem Oberlandesgericht [X.]. zugelassen, ferner hat die An-tragsgegnerin während des laufenden [X.]eschwerdeverfahrens mit [X.]escheidvom 6. Januar 2004 den [X.] aufgehoben. [X.]eide Seiten habendie Hauptsache für erledigt erklärt.[X.] ist in entsprechender Anwendung der § 91a ZPO, § 13a [X.] noch über die Kosten zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen,diese dem Antragsteller aufzuerlegen. Denn zum maßgeblichen Zeitpunkt [X.] (vgl. [X.]GH, [X.]eschluß vom 25. November 2002 [X.] ([X.])7/02 m.w.[X.]) hatte der damals unerreichbare Antragsteller nach den zu [X.] 4 -Zeit vorliegenden Erkenntnissen seine Kanzlei aufgegeben; für einen Ermes-sensfehlgebrauch (§ 39 Abs. 3 [X.]RAO) des früheren Antragsgegners bei [X.] ist nichts ersichtlich.Deppert[X.]asdorfGanter ErnemannSchott WüllrichFrey

Meta

AnwZ (B) 23/03

12.01.2004

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2004, Az. AnwZ (B) 23/03 (REWIS RS 2004, 5127)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 5127

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