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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:180117BIVZR481.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 481/15
vom
18. Januar 2017
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], [X.], die Richterin [X.],
die
Richter Lehmann und Dr. Götz
am 18. Januar 2017
beschlossen:
Die
Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem
Urteil des [X.] -
1. Zivilsenat -
vom 24. September 2015 wird [X.].
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§
97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 292.741
Gründe:
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfor-dert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 Satz
1
ZPO).
Insbesondere ist die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die Minderung der Invaliditätsleistung wegen Vorinvalidität (hier nach [X.] 2.1.2.2.3 [X.] 2004)
mit dem Abzug aufgrund mitwirkender Krankhei-ten oder Gebrechen
(hier nach Ziffer 3 [X.] 2004)
kombiniert werden 1
2
-
3
-
kann,
durch das [X.]surteil vom 15.
Dezember 1999 -
IV ZR 264/98, [X.], 444 ausreichend geklärt. Danach kann ein kumulativer [X.] möglich sein, weil auch die Leistung, die erst nach Abzug einer Vor-invalidität dem festgestellten Invaliditätsgrad entspricht, noch um den Anteil zu kürzen ist, der auf mitwirkende Krankheiten oder Gebrechen entfällt ([X.] aaO, unter 2
b
aa, juris Rn.
12). Im Übrigen wird von einer näheren Begründung gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2
Halbsatz
2
ZPO abge-sehen.
Der [X.] hat auch die auf
Artt.
3 Abs.
1, 103 Abs.
1 GG gestütz-ten Rügen
geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
[X.] [X.] [X.]
Lehmann Dr. Götz
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.09.2014 -
2 O 528/11 -
O[X.], Entscheidung vom 24.09.2015 -
1 [X.] -
3
Meta
18.01.2017
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2017, Az. IV ZR 481/15 (REWIS RS 2017, 17216)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 17216
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IV ZR 481/15 (Bundesgerichtshof)
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