Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2016, Az. IV ZR 521/14

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 3754

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:191016UIVZR521.14.0

BUN[X.]SG[X.]RICHTSHOF

IM NAM[X.]N [X.]S VOLK[X.]S

URT[X.]IL
IV ZR 521/14
Verkündet am:

19. Oktober 2016

Heinekamp

Amtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: nein

[X.]R:

ja

[X.] § 178 Abs. 2

In der privaten Unfallversicherung genügt es für einen adäquaten Kausalzusammen-hang zwischen Unfallereignis und Gesundheitsbeeinträchtigung, dass das Unfaller-eignis an der eingetretenen Funktionsbeeinträchtigung mitgewirkt hat, wenn diese Mitwirkung nicht gänzlich außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegt. [X.]ine wesentliche oder richtungsgebende Mitwirkung ist

an[X.] als im Sozialversicherungsrecht

nicht zu verlangen. Daher schließt das Vorhandensein von Vorschäden für sich ge-nommen die Kausalität nicht aus.

[X.], Urteil vom 19. Oktober 2016 -
IV ZR 521/14 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], den Richter [X.], die Richterinnen
Dr.
[X.] und Dr.
Bußmann
auf die mündliche Verhandlung vom 19.
Oktober 2016

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin
wird
das Urteil des 7.
Zivil-senats des [X.] vom 27.
Novem-ber 2014 aufgehoben
und die Sache zur neuen Verhand-lung und [X.]ntscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwie-sen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer bei ihr auf Grundlage der Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen ([X.] 2000)
unterhal-tenen Unfallversicherung auf Zahlung einer Invaliditätsentschädigung von 34.000

Am 2.
November 2009 war die Klägerin als Übungsleiterin in einem Sportverein bei einem Kinderturnen tätig. Dabei gab sie einem zehnjäh-rigen Jungen beim Versuch eines Flickflacks Hilfestellung. Infolge einer hierbei ausgeführten Drehbewegung kam sie selbst zu Fall und fing sich mit den Händen auf der Turnmatte ab. Danach verspürte sie heftige 1
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Schmerzen im Kreuz.
Am nächsten Tag konnte sie nicht mehr alleine aus dem Bett aufstehen. Zwei bis drei Tage später war sie nicht mehr in der Lage, auf dem linken Bein zu stehen. Nachdem sich die Schmerzen bis zu einer Ohnmacht ausgeweitet
hatten, begab sie sich vom 5. bis 9.
November 2009 in stationäre Behandlung. Dabei wurden im MRT bei [X.]/L5 eine [X.] und eine Spinalkanalstenose festge-stellt.

Mit Schreiben vom 30.
Januar 2011 machte die Klägerin
wegen
ei-ner
Beeinträchtigung der Beweglichkeit des Rumpfes, einer
verminderten
Belastbarkeit sowie in das linke Bein ausstrahlender
Schmerzen im Len-denwirbelsäulenbereich Ansprüche aus der Unfallversicherung geltend.

[X.]in daraufhin von der [X.] eingeholtes unfallchirurgisch-orthopädisches Gutachten kam zu dem [X.]rgebnis, dass die Spinalkanal-stenose bereits vor dem [X.]reignis bestanden haben müsse und die nach-gewiesene [X.] nicht als bedingungsgemäße [X.] zu werten sei, weshalb die Beklagte Leistungen ablehnte.

Die Klägerin hat zunächst geltend gemacht, dass die verbliebenen dauerhaften Bewegungseinschränkungen auf den durch den Unfall ver-ursachten Prolaps zurückzuführen seien, und ihren Invaliditätsgrad auf 40% eingeschätzt.

Der vom [X.] beauftragte Sachverständige ist zu dem [X.]r-gebnis gekommen, dass die Beschwerden der Klägerin nicht auf den [X.], sondern auf eine Facettengelenksarthrose zu-rückzuführen seien, für die der Unfall keine richtungsweisende Ver-3
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schlimmerung
dargestellt habe, sondern die durch den Unfall nur akti-viert worden
sei.

Daraufhin hat sich die Klägerin auf diese Facettengelenksarthrose als Ursache ihrer Bewegungseinschränkungen gestützt. Sie hat [X.], auch die Arthrose sei erst unfallbedingt entstanden.

In den Vorinstanzen ist die Klage erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision.

[X.]ntscheidungsgründe:

Die Revision hat [X.]rfolg.

[X.] Das Berufungsgericht hat -
nach ergänzender Beweisaufnahme durch ein weiteres Gutachten des schon in erster Instanz tätigen Sach-verständigen und dessen mündliche Anhörung -
das Vorliegen eines Un-fallereignisses bejaht, sich aber davon überzeugt gezeigt, dass eine bei der Klägerin gegebenenfalls
bestehende dauerhafte Beeinträchtigung nicht auf dieses [X.]reignis, sondern auf vorbestehende degenerative Ver-änderungen zurückzuführen sei.

Der Sachverständige habe dargelegt, dass bei der Klägerin kein traumatisch bedingter Bandscheibenvorfall vorliege und dass für ihre Be-schwerdesymptomatik eine Facettengelenksymptomatik verantwortlich sei, die aber ebenfalls nicht auf akut-traumatische Veränderungen, son-dern auf einen
überaltersgemäßen Verschleiß hindeute. Insgesamt seien 7
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die bei dem Vorfall auf die Klägerin einwirkenden Kräfte gering gewesen und hätten lediglich eine Aktivierung der bereits bis dahin klinisch stumm vorbestehenden degenerativen Facettengelenksarthrose bewirkt. [X.]ine eingetretene Invalidität der Klägerin -
gleich welchen [X.]es -
sei daher nicht unfallbedingt.

Die Frage einer Vorinvalidität oder einer Anspruchsminderung we-gen mitwirkender Krankheiten oder Gebrechen stelle sich somit nicht.

I[X.]
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Das Berufungsge-richt hätte
die Kausalität des von ihm festgestellten Unfallgeschehens für den bei der Klägerin eingetretenen [X.] -
dessen Vorliegen mangels gegenteiliger Feststellungen für das Revisionsverfahren zu [X.] ist -
mit der von ihm gegebenen Begründung nicht verneinen dürfen.

1. Der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitsbeeinträchtigung besteht nach der Äquivalenztheorie, wenn der Unfall im Sinne einer conditio sine qua non nicht hinwegge-dacht werden kann, ohne
dass der Gesundheitsschaden entfiele ([X.]/[X.]/[X.], [X.] 2. Aufl. § 178 [X.] Rn. 26). Dabei ist [X.] ausreichend, was schon aus der Tatsache folgt, dass in Nr.
3 [X.] 2000 bei der Mitwirkung von Krankhei-ten und Gebrechen, also unfallfremden Faktoren, kein Ausschluss, son-dern nur eine Anspruchsminderung entsprechend dem Mitwirkungsanteil vorgesehen ist (Senatsurteil vom 23.
Oktober 2013 -
IV ZR 98/12, [X.], 1570 Rn. 24; vom 23.
November 2011 -
IV ZR 70/11, [X.], 12
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92 Rn.
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ff.; [X.],
NVersZ 2002, 1, 2; [X.], Unfallversicherung 5. Aufl. Ziff. 1 [X.] Rn. 52).

Weiterhin muss nach der [X.] das [X.]reignis im [X.] und nicht nur unter beson[X.] eigenartigen, ganz unwahrschein-lichen und nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung eines [X.]rfolges der eingetrete-nen Art geeignet sein (Senatsurteil vom 23. Oktober 2013 -
IV ZR 98/12, [X.], 1570
Rn. 21; [X.], Urteil vom 14. März 1985 -
IX ZR 26/84, NJW 1986, 1329 unter II 4 b).

a) Allerdings nimmt
ein Teil der Rechtsprechung und des [X.] an, dass ein adäquater Kausalzusammenhang entfällt, wenn die Funktionsbeeinträchtigung auch auf degenerativen oder anlagebedingten Vorschäden beruht, die bis zum Unfall noch keine Beschwerden ausge-löst hatten, so dass jede andere Ursache die Gesundheitsschädigung ebenso gut hätte herbeiführen können und der Unfall, der in diesen Fäl-len häufig auch als "[X.]" bezeichnet wird,
nur einen unmaßgeblichen Anlass für die Beschwerden setzt ([X.], 619; OLG Köln
VersR 2007, 1689; OLG Celle
VersR 2010, 205; KG
r+s 2002, 525; [X.], 825; [X.]/[X.]/[X.], [X.]
2.
Aufl. § 178 [X.] Rn.
26, aber gegen Verwendung des Begriffs der [X.]; [X.], [X.] 5.
Aufl. Ziff.
1 [X.]
Rn. 52 m.w.[X.]; [X.],
[X.] 2.
Aufl. [X.]. [X.] Rn. 80;
Mangen
in [X.] 3.
Aufl. § 47
Rn. 29; HK-[X.]/[X.], 3. Aufl. § 178 [X.] Rn. 18). Zur Begründung wird angeführt, der Unfallversicherer gewähre Schutz davor, dass sich die gesundheitliche Konstitution der versicherten Person durch das Unfallereignis richtungsweisend verändere, woran es fehle, wenn die 15
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Schädigung durch innerkörperliche Vorgänge bereits derart vorprogram-miert sei, dass sie bei jedem geringfügigen und beliebig austauschbaren Anlass nach außen treten könne (Mangen aaO).

b) Diese Auffassung ist jedoch unzutreffend.
[X.]ntgegen der Revisi-onserwiderung ist in der privaten Unfallversicherung nicht von einem ei-genständigen unfallversicherungsrechtlichen Kausalbegriff auszugehen.

Der Begriff der [X.] stammt aus dem Sozialversi-cherungsrecht, das nicht jede Mitwirkung genügen lässt, sondern für die
Kausalität eine
wesentliche oder richtungsgebende Mitwirkung verlangt. Danach ist eine bloße [X.] gegeben, wenn der Schaden auch ohne äußere [X.]inwirkung hätte entstehen können und im ungefähr gleichen Ausmaß und etwa demselben [X.]punkt auch eingetreten wäre, wenn es zur Auslösung akuter [X.]rscheinungen nicht besonderer, in ihrer [X.]igenart unersetzlicher äußerer [X.]inwirkungen bedürfe, sondern jedes andere alltäglich vorkommende ähnlich gelagerte [X.]reignis zu [X.]elben [X.] die Schädigung auslöste ([X.], 789, 790; BSG[X.] 62, 220, 223; [X.], NVersZ 2002, 1, 2 f.; [X.]. [X.], 45, 49;

Lücke, [X.] 2008, 39, 40; Hoenicke, r+s 2009, 206, 207).

Hingegen ist die im privaten Unfallversicherungsrecht ausreichen-de Adäquanz schon bei einer nicht gänzlich außerhalb aller Wahrschein-lichkeit liegenden Mitwirkung gegeben (Senatsurteil vom 23.
Oktober 2013 -
IV ZR 98/12, [X.], 1570 Rn. 21; OLG Hamm [X.], 573, 575; [X.]/[X.], r+s 2009, 441, 444 f.).
Daher schließt das Vorhandensein von Vorschäden für sich genommen die Kausalität nicht aus. Das Adäquanzerfordernis bezweckt nicht, die Folgen von
Gesund-heitsschädigungen, die nahezu ausschließlich durch ihre gesundheitliche 17
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Verfassung geprägt sind, von vornherein vom Versicherungsschutz aus-zuschließen. Dies wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer ent-gegen der Auffassung der Revisionserwiderung auch dem Klauselwerk nicht entnehmen. [X.]r wird vielmehr gerade aus der Regelung über die Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen an der durch den Unfall ver-ursachten Gesundheitsschädigung schließen, dass er im Grundsatz auch dann Versicherungsschutz genießt, wenn Unfallfolgen durch eine bereits vor dem Unfall vorhandene besondere gesundheitliche Disposition ver-schlimmert werden (Senatsurteil vom 23.
Oktober 2013 aaO Rn.
24).
Zu-dem würde ein Ausschluss der Kausalität über
die Figur der "Gelegen-heitsursache" die Beweislast des Versicherers für die Mitwirkung von Vorerkrankungen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 23.
November 2011 -
IV ZR 70/11, [X.], 92 Rn.
16) unzulässig auf den Versicherungs-nehmer verlagern (vgl. [X.],
Urteil vom 16.
März 2011

5 [X.], juris Rn. 39).

2. Die Kausalität des Unfallgeschehens für die Gesundheitsbeein-trächtigung der Klägerin wäre
deshalb zu bejahen, wenn
die bei dem Vorfall auf die Klägerin einwirkenden Kräfte

mögen sie auch gering ge-wesen sein

die Aktivierung der zuvor klinisch stummen Facettenge-lenksarthrose bewirkt und damit die geltend
gemachten Dauerbeschwer-den ausgelöst
haben. Die entsprechenden Feststellungen wird das [X.] noch zu treffen haben.

3. Von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent hat das [X.] auch keine Feststellungen dazu getroffen, ob und mit wel-chem [X.] eine Invalidität der Klägerin tatsächlich eingetreten ist, und [X.], mit
welchem Mitwirkungsanteil
das Unfallgeschehen ei-nerseits und die degenerative Vorschädigung andererseits zu
dem Dau-20
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erschaden beigetragen haben, so dass eine Minderung der Leistung nach Nr.
3 [X.]
2000 stattzufinden hätte. Die Sache ist deshalb auch in-soweit zur Nachholung dieser Feststellungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Dabei ist zugrunde zu legen, dass eine Krankheit im Sinne von Nr.
3 Satz 2 [X.] 2000 dann vorliegt, wenn ein regelwidriger [X.] besteht, der ärztlicher Behandlung bedarf, während unter einem Gebrechen ein dauernder abnormer Gesundheitszustand zu verstehen ist, der eine einwandfreie Ausübung normaler Körperfunktionen (teilwei-se) nicht mehr zulässt. Demgegenüber sind Zustände, die noch im Rah-men der medizinischen Norm liegen, selbst dann keine Gebrechen, wenn sie eine gewisse Disposition für Gesundheitsstörungen bedeuten (Se-natsbeschluss vom 8. Juli 2009

IV ZR 216/07, [X.], 1525 Rn.
14).

[X.]in mitwirkendes Gebrechen liegt allerdings unabhängig davon, ob der Versicherte zuvor schon an Beschwerden gelitten hat, auch
dann vor, wenn eine vorbestehende Schädigung nicht lediglich zu einer erhöh-ten Schadenanfälligkeit geführt, sondern zur Verstärkung der
Folgen des späteren Unfalls beigetragen hat
(Senatsbeschluss vom 8. Juli 2009 aaO

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Rn.
15; [X.], 1074, 1075). Unter dieser
Voraus-setzung genügen demnach auch bislang klinisch stumm verlaufene de-generative Veränderungen den Anforderungen an das Vorliegen eines Gebrechens.

[X.] [X.] [X.]

Dr. [X.] Dr. Bußmann

Vorinstanzen:
[X.], [X.]ntscheidung vom 28.02.2014
-
4 O 60/12 -

OLG [X.], [X.]ntscheidung vom 27.11.2014 -
7 [X.] -

Meta

IV ZR 521/14

19.10.2016

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2016, Az. IV ZR 521/14 (REWIS RS 2016, 3754)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 3754

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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20 U 57/18 (Oberlandesgericht Köln)


20 U 57/09 (Oberlandesgericht Hamm)


Referenzen
Wird zitiert von

20 U 143/18

Zitiert

IV ZR 521/14

IV ZR 98/12

IV ZR 70/11

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