Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2003, Az. VII ZB 41/02

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1505

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS[X.] ZB 41/02vom25. September 2003in dem [X.] 2 -Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 25. September 2003 durchden Vorsitzenden [X.] und [X.], [X.],Prof. Dr. [X.] und [X.]:Die Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluß [X.] Zivilsenats des [X.] vom 7. [X.] wird zurückgewiesen.Die Kläger tragen die Kosten des [X.].Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt130,33 Gründe:[X.] in [X.] ansässigen Kläger erhoben beim [X.]. Sie ließen sich dabei von Rechtsanwalt [X.] vertreten, der seinenKanzleisitz in [X.]hat und Mitglied einer überörtlichen Sozietät [X.], Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern ist, die auch einen Sitzin [X.] hat. Die Klage hatte teilweise Erfolg.Mit am 23. Juli 2002 berichtigten [X.] hat das [X.] die zu erstattenden Kosten festgesetzt unddabei die Gebühren der Prozeßbevollmächtigten der Kläger nur mit einem [X.] von 10 % als erstattungsfähig angesehen. Die dagegen gerichtete [X.] 3 -schwerde hat das [X.] mit Beschluß vom 7. August 2002 zurück-gewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstreben die Kläger eineAbänderung des Beschlusses dahin, daß die Gebühren ihrer Rechtsanwälte invollem Umfang in die Kostenberechnung eingestellt werden.[X.] Auffassung des [X.] ist die Gebührenkürzung [X.] % gemäß Anlage [X.] III Nr. 26 Buchstabe aSatz 1 des [X.] berechtigt. Der Ermäßigungstatbestand [X.] an die Auftragserteilung, sondern an die Tätigkeit desjenigen Anwalts an,der im Beitrittsgebiet seine Kanzlei eingerichtet habe.II[X.] Rechtsbeschwerde ist [X.] Der V. Zivilsenat des [X.] hat entschieden, daß [X.] nach Anlage [X.] III Nr. 26Buchstabe a Satz 1 des [X.] auch dann erfolgen muß, wenn [X.] einer überörtlichen Sozietät, das seine Kanzlei im Beitrittsgebiet einge-richtet hat, mandatsbezogene Handlungen vorgenommen hat, welche die Ge-bührentatbestände ausgelöst haben (Beschluß vom 12. Dezember 2002 - [X.], [X.], 1045). Das gilt auch für den Fall, daß das Mandat von einemBeteiligten erteilt wird, der seinen Wohnsitz nicht im Beitrittsgebiet hat.Nach dieser Regelung ermäßigen sich die Gebühren bei der [X.] Rechtsanwälten, die ihre Kanzlei in dem Beitrittsgebiet eingerichtet haben,- 4 -um zehn vom Hundert. Mit "Tätigkeit" im Sinne der Regelung, so führt [X.] Zivilsenat aus, sei mandatsbezogenes Handeln gemeint. Es komme deshalbdarauf an, ob ein Rechtsanwalt mandatsbezogen gehandelt habe, der [X.] in dem Beitrittsgebiet eingerichtet habe. Entscheidend sei bei einerüberörtlichen Sozietät, bei der alle Mitglieder aus dem Mandat verpflichtet [X.], wer nach außen den mandatsbezogenen Gebührentatbestand verwirkliche.2. Dem schließt sich der [X.]. Zivilsenat an. Die Einwendungen der [X.] rechtfertigen keine andere Beurteilung. Es ist unerheblich, daßsie die Sozietät beauftragt haben und demgemäß alle Mitglieder aus dem [X.] verpflichtet sind. Die Regelung des [X.] knüpft nicht an [X.], sondern an die Tätigkeit eines Anwalts an. Diese Anknüpfungerfolgte, weil die wirtschaftlichen Verhältnisse der im Beitrittsgebiet niederge-lassenen Rechtsanwälte und die wirtschaftliche Situation der dort [X.] andere waren als die der Rechtsanwälte und Rechtsuchendenim alten Bundesgebiet. Wollte man die Regelung auf überörtliche Sozietätennicht anwenden, würde der von ihr verfolgte Zweck nicht mehr in vollem [X.] erreicht werden können.Unerheblich ist, daß die [X.] Kläger ihren Wohnsitz nicht [X.] haben. Darauf stellt Satz 1 der insoweit generalisierenden Rege-lung nicht ab.3. Ohne Erfolg ist der Hinweis, die Prozeßgebühr sei bereits mit [X.] entstanden. Die Beschwerdeführer machen nicht geltend, daß einAnwalt außerhalb des [X.] eine mandatsbezogene Tätigkeit [X.]. Maßgebend ist auch insoweit nicht die Beauftragung der Sozietät.4. Eine andere Beurteilung ist auch unter Berücksichtigung der Entschei-dung des [X.] (Urteil vom 28. Januar 2003 - 1 [X.] 5 -487/01, [X.], 737) nicht geboten. Das [X.] hat ent-schieden, daß Anlage [X.] III Nr. 26 Buchstabe aSatz 1 des [X.] mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, jedoch [X.] 31. Dezember 2003 weiter angewendet werden kann. Die Gründe,aus denen die Verfassungswidrigkeit abgeleitet wird, berühren die [X.]. Sie zwingen auch nicht zu einer anderen Auslegung. Vielmehr [X.] die von den Beschwerdeführern gewünschte Ausnahme eine ungerecht-fertigte Ungleichheit geschaffen. Denn in diesem Fall müßten Rechtsanwälte,die nicht Mitglieder von überörtlichen Sozietäten sind, den Gebührenabschlaghinnehmen, während die überörtliche Sozietät, für die allein der [X.] einer im Beitrittsgebiet eingerichteten Kanzlei gehandelt hat, die volle Ge-bühr abrechnen könnte. Für diese Ungleichbehandlung ist im Hinblick auf denverfolgten Regelungszweck kein sachlicher Grund gegeben. Denn [X.] im Hinblick auf die Verhältnisse im Beitrittsgebiet nicht sein, welcher So-zietät der Rechtsanwalt angehört, der die Tätigkeit entfaltet. Vielmehr kommt esdarauf an, ob er seinen Kanzleisitz im Beitrittsgebiet hat.- 6 -IV.Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.Dressler [X.] Kuffer [X.] Bauner

Meta

VII ZB 41/02

25.09.2003

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2003, Az. VII ZB 41/02 (REWIS RS 2003, 1505)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1505

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